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nicht entstehen, sondern auch nicht existiren kann. Wenn dem­nach diese Zustände eintreten, hört Die Verpflichtung aus Dem Staatsdiencrverhältniß auf.

Auch Die s. g. Resignation oder Aufkündigung Seitens des Staatsdieners Dürfte hierher zu rechnen sein. Denn wenn schon Tüchtigkeit und Würdigkeit nur deßhalb wesentlich noth­wendig für Existenz des Staatsdienstvertrages sind, weil ohne sie eine Bereitwilligkeit zu Leistung der Dienste unmöglich ist, so liegt in Der Aufkündigung die Verneinung Der Bereitwil­ligkeit direkt, welche nicht erzwungen werden kann, weil sich operae liberales nicht erzwingen lassen. Ohne Bereitwillig­keit ist der Staatsdienstvertrag ebenso wenig zu denken, als ein Kaufvertrag ohne Waare. Kommt also die Sache in Die Lage, daß diese Bereitwilligkeit aufhört, so muß der Vertrag aufhören, quia eo casu, a quo incipere non poterat, durare nequit.

Widersprechend scheint, daß nicht schon die Dienstuntaug­lichkeit oder Unwürdigkeit die Entziehung des Gehalts recht­fertigen soll 20), sondern erst die Pensionirung und resp, das S tra ferkenntniß, ich sage S tr a ferkenntniß, so daß den C i v i l gerichtcn ein Erkenntniß über Die Unwürdigkeil ganz entzogen ist. Beides sind Formen, in welchen sich das Wesen der Dienstentlassung oder Dienstentsetzung ausspricht und Die sich aus der eigenthümlichen staatsrechtlichen Natur des Rechts­verhältnisses (Natur des Amtes") undder muthmaßlichen Absicht Der Kontrahenten" leicht erklärt.

Der StaatSdiener muß durch Gewährung des Unterhalts in den Stand gesetzt werden, seine Kräfte dem Staate zur Disposition stellen zu können, ohne sie zum anderweiten Er­werbe für sich benutzen zu müssen. Das Verhältniß ist eines auf Treu und Glauben. Damit wäre aber schlecht vereinbar die Abnutzung der gedachten Kräfte Seitens des Staates und demnächstige Aufhebung des Verhältnisses ohne Unterbalts­gewährung. Daher das Princip der Lebenslänglichkeit dieser Gewährung entweder, wie Einige wollen, durch fortdauernde Auszahlung des Gehaltes oder doch durch Gewährung einer Pension. Ein Zwischenzustand darf nicht eintreten, wenn Der Diener nicht verhungern soll, was als beabsichtigt natürlich nicht unterstellt werden darf. Zudem wird Die Untüchtigkeit regelmäßig nur sehr allmählich eintreten und damit sich das Bedürfniß einer äußeren Entscheidung, von wann sie anzu­nehmen sei, fühlbar machen. Daß aber der Gehalt, den ein faktisch Untüchtiger bis zur Pensionirung bezieht, tin Wesen nur eine Pension ist, muß so lange angenommen werden, als man das Staatsdienstverhältniß für eine zweiseitige Obliga­tion hält. (Fortsetzg. folgt.)

Zur schwurgerichtlichen Fragstellung.

Es dürfte den Lesern des Rechtsfreundes nicht ohne In­teresse sein, von einer der jüngsten Entscheidungen des hiesigen Schwurgerichtes Kenntniß zu erhalten, welche unter den sach­kundigen Besuchern desselben großes Aufsehen erregt hat. Wir

-°) Pfeiffer a. a. O. V. 261.

theilen deßhalb in Folgendem das Wesentliche darüber mit: Unter Den gegen einen Angeklagten C. erhobenen Anschuldi­gungen befand sich auch Die, daß er im Komplott mit einem anderen Angeklagten G. einen Diebstahl in der Art verübt habe, daß dieser der Verabredung gemäß am Orte der That, wohin ihn C. nächtlicher Weile begleitet, eingestiegen und ein­gebrochen sei und die Entwendung selbst vorgenommcn habe, C. aber ihm dabei behülflich gewesen sei, indem er auf der Leiter, auf welcher G. eingestiegen, stehend die aus dem Fen­ster herausgereichten entwendeten Gegenstände diesem abgenom­men habe. C. war Der Anschuldigung geständig, G. aber leugnete, und Die Aussagen der Äuskunftspersonen ergaben zwar, daß außer C. Jemand in der angegebenen Weise bei Dem Diebstähle sich betheiligt hatte, nur konnte nicht mit Be­stimmtheit festgestellt werden, daß G. dieß gewesen sei, na­mentlich entbehrten in Dieser Beziehung Die Aussagen des C. der nöthigen Bestimmtheit. Nach Dem Ergebnisse der vorbe­reitenden Untersuchung hatte Die Staatsbehörde genügenden Beweis gegen den Angeklagten G. als vorhanden angenom­men und deßhalb die Anklage bestimmt auf ihn mitgerichtet. Nach Den angeführten Resultaten Der Beweisaufnahme in der öffentlichen Verhandlung aber entstand nun Die Frage, ob Die auf diesen Anklagepunkt bezüglichen, den Geschworenen vorzulegenden Fragen zunächst dahin zu richten seien, daß Der Angeklagte C., für dessen Strafbarkeit es gleichgültig er­schien, wer mit ihm Den Diebstahl verübt hatte, in Gemein­schaft mit einem Dritten den Diebstahl verübt habe, und dann eine Frage anzuschließen, ob jener Dritte Der Angeklagte 6. sei, oder ob die Fragen sofort auf Diesen zu richten seien. Die Richter folgten der letzteren Ansicht, und beließen es da­bei, obwohl Die Staatsbehörde und Die Vertheidiger wieder­holt eine Aenderung beantragten, selbst dann noch, als die GcschwMiwli nach mehrstündiger Berathung sich eine Beleh­rung Darüber erbaten, ob sie die auf den Angeklagten G. ge­richteten Fragen in der Art beantworten dürften:Richt der Angeklagte G., aber ein Dritter." Als Grund wurde ange­führt, daß man sich an Den Anklageakt binden zu müssen geglaubt habe. Wie nicht anders zu erwarten, verneinten die Geschworenen alle diese und auch die Fragen, welche da­hin lauteten, ob der Angeklagte C. mit den angegebenen Handlungen des Angeklagten G. einverstanden gewesen sei? Der Erfolg war, daß rücksichtlich dieses Anschuldigungsvunktes nicht nur der Angeklagte G., sondern auch Der Angeklagte C., obwohl er wiederholt ein umfassendes Geständniß abgelegt hatte, freigesprochen werden mußte. Die Beurth ilung, ob dieses, einer konsequenten Durchführung des Anklageprincips allerdings entsprechende strenge Anschließen Der Fragen an den Anklageakt durch die Bestimmungen des Strafproceßgesetzes vom 31. Oktober 1848 geboten oder auch nur gerechtfertigt sei, wollen wir Dem Leser überlassen; und nur die Bemer­kung hinzusügen, daß Der vorstehende Fall wieder recht an­schaulich gezeigt haben möchte, wie auch bei Der schwurgericht­lichen Einrichtung Der Richter in der Fragestellung «uch Die Entscheidung der Thatfrage gibt. Eben deßhalb aber möchten wir dem jüngst in Der Ständeversammlpng gestellten Anträge des Abg. Nebelthau, welcher darauf abzrelt, für die Schwur­gerichte Die Zahl der Richter neben dem Präsidenten von 4 auf 2 Herabzusetzen, in keiner Weise das Wort reden. S.

Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Truck von Friedrich Scheel in Kassel.