Zweiter Zahrgang.
<Af 4* Sonnabend, 26. Januar 1830*
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Beitrag zur Lehre vom Staatsdienstverhältniß.
(Fortsetzung.)
4.
Aufhören des Staatsdienst - Verhältnisses.
Es gibt verschiedene Erlöschungsarten, entweder für alle Obligationen ohne Rücksicht auf ihre Entstehung, oder besondere für die durch Konsens, verba rc. entstandenen, oder endlich ganz specielle für einzelne SpecieS.
Daß für den Staatsblenstvertrag eine specielle Auflösungsart im römischen Recht nicht vorkommen kann, versteht sich von selbst. Dagegen muß nach der Regel nihil tam naturale est, quam eo genere quidque dissolvere, quo colligatum est, ideo verborum obligatio verbis tollitur nudi consen- sus obligatio contrario consensu dissolvitur *), gegenseitiger Konsens der Aufhebung den Bertrag auflösen, der zu seiner Entstehung wesentlich nur gegenseitigen Konsens verlangt. In der Thal ist es denn auch gar keinem Zweifel unterworfen, baß Aufkündigung, wenn sie in beiderseitigem Einverständnis geschieht, den Vertrag aufhcbt2). Die allgemeinen Aufhebungsarten aller Obligationen sind (außer der Zahlung und was ihr gleichsteht):
1) Verjährung;
2) Abhandenkommen der schuldigen Sache auf Seiten des Schuldners ohne dessen Schuld;
3) Eintritt solcher Verhältnisse, welche der Entstehung des Obligationenverhältnisses würden entgegengestanden haben, quia in eum casum res pervenit, a quo inci- pere non potest 3).
Zu 1. Was die Verjährung betrifft, so wird eine einzelne Gehaltsquote zweifelsohne mit dem Eintritt der sonstigen Voraussetzungen verjähren; aber auch das ganze Recht auf Gehalt, insofern es in Abrede gestellt ist und der Berechtigte sich dabei während der Verjährungszeit beruhigte, ähnlich wie ein Zehntrecht oder ein Recht auf periodisch fällige Alimente re. Da der Staatsdiener seiner Seits die einzelnen Dienste nicht privatrechtlich schuldet, sondern nur die Bereitwilligkeit bazu, so liegt in dem Aufhören der letzteren eine einseitige Aufkündigung, die nach später zu entwickelnden Gründen an Üch ichon zur Auflösung des Verhältnisses anreicht. Es kommt daher, sobald das Aufhören der Bereitwilligkeit an sich genügend konstatirt ist, auf eine weitere Dauer derselben nicht an; ein ungenügend konstatirtes aber kann auch die Verjährung nicht begründen, weil ein ersichtlicher Anfangspunkt noch mangeln würde. — So weit Verjährung eintreten kann, gilt römisches resp. gemeines Recht4).
Fr. 35 de R. J.
2) Maurenbrecher a. a. O. §. 163.
3) Fr. 16 ad leg. Aq.
4) v. Savigny Syst. V. 312.
Zu 2. Der Staat schuldet Gehalt, ter in Geld oder Geldeswerth, in genere besteht, welches genus nicht abhanden kommen kann, so daß von Vieser Seite eine Auflösung des Vertrags nicht zu denken ist. Das Seitens des Dieners schuldige Objekt ist die Bereitwilligkeit zu den Diensten. Sie kann abhanden kommen, wenn die Kräfte, die zur Disposition gestellt werden sollen, aufhören, der darauf basirte Erlöschungsgrund fällt aber mit dem unter 3 zusammen, daher von ihm unten.
Zu 3. Von der angeführten Regel sind im römischen Recht mannichfache Anwendungen gemacht; an anderen Stellen scheint sie wieder durchaus verneint zu werden. Um von derselben daher eine richtige Anwendung auf das Staatsdienerverhältniß machen zu können, wird es nöthig sein, ihren Inhalt zuvörderst aus den Quellen festzustellen.
Zn der oben schon allegirten, resp, ihr vorausgehenden Gesetzstelle (Fr. 15 §. 1 und Fr. 16 ad leg. Aquil.) wird der Satz ausgestellt: Wenn ein verwundeter Sklave durch den Einsturz eines Hauses getödtet wird, soll die Klage aus dem Aquilischen Gesetz nur wegen Verwundung, nicht wegen Töd- tung angestellt werden können, weil der nachher durch Zufall veranlaßte Einsturz des Hauses verhinderte, zu erkennen, in wie fern er an seinen Wunden würde gestorben sein. Wurde er freigelassen und starb nun, so kann der Herr mit der Aquilischen Klage wegen Tövtung des Sklaven klagen; denn er starb an seinen Wunden und es ist nicht von Erheblichkeit, daß es erst nach einiger Zeit geschah, vielmehr muß cs angesehen werden, als sei er durch die Verwundung, also noch zur Zeit seines Sklavenstandes, getödtet worden. Gesetzt aber, er war von seinem Herrn testamentarisch freigelassen und zum Erben eingesetzt worden und nun an seinen als Sklave erhaltenen Wunden gestorben. In solchem Falle soll sein Erbe die Aquilische Klage wegen Tödtung nicht haben. Warum nicht? Weil man entweder annehmen müßt, er sei als Sklave gestorben, in welchem Falle zwar eine Aquilische Klage denkbar wäre, aber nicht für den Sklaven selbst und folgeweise nicht für seinen Erben, da ein Sklave weder Rechte nochErbcn haben kann. Oder weil, wenn man annchmen wollte, er sei als Freier und Erbe seines Herrn gestorben, er zwar selbst berechtigt fein und Erben haben könnte, aber nicht hinsichtlich der Aquilischen Klage, da diese die Tödtung eines Sklaven 'voraussetzt. Um dem Erben eine Klage zuzu- sprechen, müßte man vielmehr annehmen, der Herr des Sklaven habe durch dessen in den Moment der todbringenden Verwundung zurückzuversetzenden Tod des Sklaven bereits die Aquilische Klage erworben, sie sodann auf den freigelassenen Sklaven selbst wieder vererbt und dieser sie auf seinen Erben gebracht; mit anderen Worten, man müßte den Sklaven zu gleicher Zeit todt und lebendig denken. Das ist aber unmöglich, mithin auch der darauf gebaute Satz der Vererbung,