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verschiedene Eintheilung der cauSarum obligationum, aber nicht der Rechte begründen.
3) Das jus actionum soll von Verfolgung der Rechte vor Gericht handeln und die Klagrechte sind nicht als eine selbstständige Klasse von Rechten, aus gleicher Linie stehend mit den Rechten der Familie, dem Eigenthume u. s. w., anzuschen, sondern Metamorphosen, die in jedem selbstständigen Rechte eintrcten können.5) Gäbe es nun neben den Sachenrechten und Obligationenrechten noch selbstständige Familienrechte, so würde es nicht nur ac- tiones (judicia) in rem und in personam, sondern auch noch actiones zur Verfolgung der Familienrechte geben müssen. Wie aber die Rechtsfähigkeit kein Recht, sondern nur eine Voraussetzung desselben ist/) so ist das Rechtsmittel zur Verfolgung des Familienrechts kein Judicium, sondern ein praejudicium, dem es eben daher an einer condemnatio fehlt, weil kein Recht zuzuerkennen, sondern nur eine erhöhte Rechtsfähigkeit (potestas) a n zuerkennen ist. Die Aehnlichkeit der Präjudicicn mit den act. in rem spricht sich eben in diesem alleinigen Anerkennen aus/)
4) Es fehlt für die s. g. Familienrechte an einem Objekt. Denn dieß Objekt kann immer nur eine Sache oder ein Thun resp. Geben sein und diese Objekte werden durch das Sachen- und resp. Obligationenrecht erschöpft. In der Unvollständigkeit und Ergänzungsbedürfrigkeit des Individuums kann der Grund für weitere Rechte liegen. Die Ergänzung ist aber nicht selbst ein Recht.
Die älteren Systematiker kennen darum kein Familienrecht/) In Anwendung auf das Staatsdienerverhältniß wäre also noch zu untersuchen, ob es (da das Sachenrecht bereits ausgeschieden worden) zu dem jus personarum oder jus obligationum zu zählen sei. Hier dürfte es aber unzweifelhaft sein, daß es die Persönlichkeit oder Rechtsfähigkeit des Dieners nicht zum Gegenstände hat, und die Gewalt des Dienstherrn sie nicht erst ergänzen muß, daß dem Staatsdiener vielmehr eher noch eine erhöhete Rechtsfähigkeit zugeschrieben werden müßte, und daß also das gedachte Verhältniß nicht in das Personen-, sondern, da es wirklich Rechte und Verbindlichkeiten zum Gegenstände hat, in das Obligationenrecht zu klassificiren ist. Die
ö) v. S a v i g n y System V. 3.
6) v. Savigny System I. 337.
') Vultejus in discept. jur. cap. IV. ist durch diese Nothwendigkeit, jedem selbstständigen Recht eine entsprechende Klage zu finden, auf die originelle Ansicht gekommen, unter den actionibus in personam, deren Ulpian in fr. 25 de obl. et act. und Justinian im §. 1. J. de act. gedenkt, die dem jus personarum entsprechenden Klagen zu verstehen, welches aus potestas und obligatio bestehe. Potestas itaque et obligatio duae sunt actionum personalium causae. — Sa ne si potestatis vim atque naturam propius intueri volent, oppido reperient, actiones personales multo magis ex po- testate, quam ex obligatione deducendas fuisse.
8) Vgl. Conn an us commentar., Vigelii method. jur. civ., Donell, comm. jur. civ., V u 11 e j i jurispr. rom. selbst noch Hugo Lehrb. des heut. Röm. Rechts, 1799, und
Thibaut System. Erst Heyse's Grundriß und seine Nach
folger nehmen ein dem Sachenrecht re. koordinirtes Familienrecht auf objektivem fundamentum divisionis an.
Beschränkungen, die ihm eigen sind, indem der Diener z. B- nicht ohne Urlaub sich entfernen, Nebengewerbe nicht betreiben/ nur mit Konsens beirathen darf, lassen sich, wie oben gezeigt worden, nur aus dem staatsrechtlichen Elemente des Verhältnisses erklären, wie manche Eigenthümlichkeiten der Ehever- binolichkeiten nur durch ihre sittliche Seite ihre Erklärung finden. Die einen, wie die anderen, sind nichts desto weniger, wenn auch movificirte, Obligationen.
Die Legaldefinition der obligatio bestätigt m. E. nicht nur das vorstehende fundamentum divisionis, sondern auch die davon gemachte Anwendung auf das Staatsdienerverhältniß. Obligatio est juris vinculum, quo necessitate adstringimur alicujus rei solvendae secundum nostrae civitatis Jura. 9) Der Grundbegriff der Obligation, wechselseitige Beziehung, worin bestimmte Personen zu einander stehen, 10) erhält durch das „vinculum Juris" sogleich eine genauere Begrenzung. Das Personenrecht behandelt auch wechselseitige Beziehungen, aber kein vinculum Juris. „Nirgends ist von einer juristischen Verpflichtung des Sohnes zum Gehorsame die Rede. ") Das Charakteristische der väterlichen Gewalt besteht nicht darin, daß der Sohn dem Vater zu etwas verpflichtet (vinculirt) wäre (insoweit liegt eine wahre Obligation vor) sondern daß der Sohn gar nichts für sich hat und haben kann, vielmehr nur für den Vater. Umgekehrt besteht das Charakteristische der Obligation darin, daß sie eine wechselseitige Beziehung zweier Personen ist, worin nicht etwa die Rechtsfähigkeit der einen vermindert ist, sondern vermöge deren der anderen gegenüber ein Gehaltensein zu einer Leistung (alicujus rei solvendae), einem Thun (positiven oder negativen) oder Geben Statt findet. So hat das Staatsbienerverhältniß bei unverminderter Rechtsfähigkeit beider Theile nur gegenseitiges Thun und Geben zum Objekt; es ist ein vinculum juris, quo necessitate adstringimur alicujus rei solvendae secundum nostrae civitatis Jura.
3.
Staatsdionstverhältniß - Kontrakt ?
Fragen wir weiter, welcher Art das in Rede stehende ob-' ligatorische Verhältniß sei, so kann das Juristische jeder Ob-- ligation nicht wohl besser festgestellt werden, als durch Betrachtung ihrer Entstehungsweise, ihres Inhalts und ihrer Erlöschung.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß das Staatsdienerverhältniß mit dem Willen beider Betheiligten entsteht. Wenn z. B. Maurenbrecher §. 161 dieß anerkennt und dann doch das Vorhandensein eines Privatvertrags leugnet, so liegt dieß daran, daß er nur das staatsrechtliche Element vor Augen hat. Die Uebertragung der Ausübung bestimmter Hoheitsrechle hat ihren Entstehungsgrund in dem landesherrlichen Anstel- lungsreskript. Der Angestellte hat aber entweder vorher mittelst einer Meldung sich zur Uebernahme des Staatsdienstes bereit erklärt, seine Thätigkeit zur Disposition des Staates gestellt, und cs ist dieß durch Zusicherung des Gehaltes in oder außer dem Anstellungsreskript angenommen, ober es ist umgekehrt erst der Gehalt angeboten und das Staatsamt übertragen und dann von dem Angestellten angenommen. Nur die Uebertragung des Staatsamtes ist ein Regierungsakt; tm
9) pr. J. de oblig.
,0) Mühlenbruch Cession S. 20.
") v. Savigny System I. 348.