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Nechtsfrennd.

Zweiter Jahrgang.

-^F 3* Sonnabend, 19. Januar 1830*

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, '/z bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in er Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Beitrag zur Lehre vom Staatsdienstverhältniß.

(Fortsetzung.)

2.

Gehört das Staatsdienftverhältniß ins Obligationen - oder Familienr echt ?

Im Allgemeinen ist das Staatsdienftverhältniß eine Be- iehung zwischen dem Staatsoberhaupt (moralischer Person) ind dem betreffenden Diener, *) also eine wechselseitige Bezie- mng zwischen Person und Person. Daß es mithin nicht un- er die dinglichen Rechtsverhältnisse, die Beziehungen der Per­on zu einer Sache, zu klassificiern sei, leuchtet von vornherein :in. Zweifelhafter dagegen könnte es erscheinen, ob man es n dem Obligationen- oder in dem Familienrechte anzubringen labe. Beide haben Verhältnisse zu bestimmten Individuen ^um Gegenstände.2) Der Unterschied wird in Folgendem ge- 'unden : die Obligation soll eine einzelne Handlung, das Fa- nilienrechtsverhältniß die Person als Ganzes, insofern sie ein Glied in dem organischen Zusammenhänge der gejammten Menschheit ist, zum Gegenstände haben. Nimmt man das Letztere und das gleich folgend angegebene Merkmal der Fa- milienrechtsverhältnisse dahin, daß deren Stoff durch die or­ganische Natur des Menschen bestimmt sei, also den Charakter der Noihwendigkcit in sich trage, nicht allzu wörtlich, wie es v. Savigny selbst nicht thut, wenn er S. 356 ff. durch das positive Recht künstlich nachgebildete Familienrechtsinstiiute in der manus, servitus, statuirt, so möchte man geneigt sein, das Staatsvienerverhaltniß allerdings, wie das Lehen- und die gutshcrrlich-bäuerlichcn Verhältnisse (S. 366) als moder­nes Familienrechtsinstitut zu betrachten. Denn es hat nicht nur eine einzelne Handlung, sondern in gewisser Richtung die Person als Ganzes, ihre gejammte Thätigkeit zum Gegenstand, und sein Stoff ist durch die organische Natur, wenn nicht des Menschen, so doch des Staates, bestimmt, trägt also den Cha­rakter der Nothwendigkeit in sich. Auch ist es nicht, wie Vie Obligation, vorübergehender Natur, sondern, wie Vas Fami- lienrechtsverhältniß, zu einem fortdauernden Dasein bestimmt. Selbst das sittliche Element, welches das Familienverhältniß charakterisiren soll, ist in Der wechselseitig geschuldeten Treue,3) ähnlich wie beim Lehen, unverkennbar. Genug, es scheint auch hier vas Wesen der Familienrechtsverhältnisse,eine fest be­stimmte Lebensform",^) vorzuliegen, zwar nicht unabhängig

*) Maurenbrecher Staatsr. §. 159.

2) v. Savigny System 1. 342.

3) Heffter Beiträge S. 131.

Zeitschrift für Recht und Gesetzgebung in Kurhessen II. 190. ) v. Savigny System I. 350.

von der individuellen Willkür, auch nicht in einem großen Naturzusammenhange begründet, aber beides läßt sich wohl beim Patronat, der mancipii causa re. (v. Savigny a. a. O. S. 360), ja nach §. 2. I. de patr. pot. bei Der patria potestas eben so wenig durchführen.

Werfen wir einen Blick auf die Rechtsquellen, so erwächst aus Dem vorstehenden Resultate eine Verlegenheit, indem wir das Familienrecht in den quellenmäßigen Systemen vergeblich suchen. Justinian nach dem Vorgänge von Gajus systematisirt dahin, daß er als zu betrachtende Gegenstände in der Rechts­wissenschaft anführt:

1) inwiefern Jemand fähig sei, Rechte zu haben, Subjekt von Rechten zu sein (jus personarum),

2) weche Rechte? (jus rerum)

3) mit welcher Geltendmachung? (jus actionum).

3n dieser Zusammenstellung kann das jus personarum nicht, wie das heutige Familienrecht, ein Koordinat zum Sa­chen- oder Obligationenrecht sein, weil:

1) Justinian selbst angibt, daß die Kenntniß des Personen- rechtS Voraussetzung für Die Kenntniß Der Rechte sei: parum est enim jus nosse, si personae, quarum causa constitutum est, ignorentur. Hiernach soll das jus personarum nicht über bestimmte Rechte, sondern über Deren Subjekte Aufklärung verschaffen.

2) Die Entwickelung des jus personarum spricht wiver eine Festsetzung desselben als Koordinat des Vermögensrechtes. Es ist nämlich wiederum nicht Die Rede von Rechten, welche den Einzelnen zuständen, sondern von diesen selbst, je nachdem |ie völlig rechtsunfähig (servi), oder rechts- sähig (liberi), so geboren (ingenui), oder geworden (li- berti) sind.

Ferner von der eigenen Rechtsfähigkeit (sui juris), oder nur zu Gunsten Anderer (alieni juris), vermöge Der väterlichen Gewalt, strengen Ehe rc., und von der unbe- schränkten Verpflichtungsfähigkeit oder der an Zustimmung des Tutors, Kurators rc. gebundenen.

Dagegen ist nicht die Rede von speciellen Rechten aus diesen Verhältnissen, welche'neben Die Sachen- oder Ob­ligationenrechte zu klassisiciren wären. In der That dürf­ten solche auch ganz fehlen. Denn Die man gewöhnlich als solche angibt, wie das Recht Der Eheleute auf Den Beischlaf, das Recht des Vaters, des Patrons auf Ehr­erbietung 2c. sind im Grund keine Ausflüsse des Rechts, sonvern Der Sitte und Moral, und Die, wie das Recht des Patrons auf die Dienste des Freigelassenen, der El­tern und Kinder gegenseitig auf Alimente sind Obliga­tionsrechte, bei denen nur die causa abweichend von den causis anderer Obligationen ist. Sie können daher eine