Nechtsfreund.
^^F 2. Sonnabend, 12. Januar 18AO»
Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, ’/z bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schcn und Vollmann sehen Buch- und Kunsthandlung, abvnnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Beitrag zur Lehre vom Staatsdienstverhältniß.
1) Begriff.
Die Klage, welche Just. Henning Böhmer') bereits in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts über die Uneinig# seit der Rechtslehrer hinsichtlich der Grundsätze über Staats- dienerverhältnisse und Anwendung derselben führt und mit Citaten aus den ihrer Zeit angesehensten Schriftstellern belegt 2), läßt sich noch immer mit Fug wiederholen.
Man hatte sich in älterer Zeit gewöhnt, alle auch öffentliche Verhältnisse, darunter den Staatsdienst mehr oder weniger aus einem pnvatrechil.chcn Standpunkte zu betrachten und selbst Böhmer, der II. 9 mit scharfer Kritit seiner Vorgänger das deutsche Staatsrecht statt des römischen Privat- rechts für die Quelle erklärt, kann sich II. §. 599 nicht entbrechen, mittler die Hauptgrundlage in einem Precarium zu finden.
Eine fortwährende Unsicherheit in den Principien, entstanden aus dem Zweifel, ob sie aus dem Staats- oder Pri- mtrecht zu schöpfen seien, hat sich in den vornehmlich prakti- chen Schriften und den Erkenntnissen der Gerichte bis auf die neuesten Zeiten erhalten. Jene allzusehr privatrechilichen Gesichtspunkten hnldigende Theorie des vorigen Jahrhunderts ff nicht ohne Reaktion geblieben ; die neueste neigt sich um o entschiedener der Ansicht zu, daß das Staatsdienstverhält- mß ein durchaus staatsrechtliches und lediglich nach dem ZtaatSrecht zu beurtheilendes fei 3).
Die Lehre vom Staatsdiennverhältniß beruht nicht auf einer geschriebenen RechtsqueUe. Vom römischen Recht ist dieß zuvörderst gewiß; alle Titel des Corpus Juris über die Dienstobliegenheiten des Konsuls, der Prätoren u. s. W. sind unanwendbar auf unsere Staaisvicner'). Wenn sich sodann auch in den einzelnen ParNkulargesetzgebungen Deutschlands ün und wieder zerstreute Bestimmungen „über die Staars- diener" finden, so sind diese doch, weit entfernt, ein in 'ich bestehendes und erschöpfendes System auch nur bilden zu ollen, kaum etwas Anderes, als regelmäßig in bestimmten äußeren Veranlassungen ihren Grund "findende Anerkennungen
*) Exercit. ad pand. III., ex 57. c. 1. §. 1.
8) ib. c. 2. §. 2. 599.
3) Gönn e r der Staatsdienst re. 1808.
Heffter über die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener. Bcitr. II. 106 ff.
Zeitschrift für Recht u. Gesetzgeb. in Kurh. H. II. S. 189.
') Böhmer 1. c. II. c. 8. 9.
Seitens der positiven Gesetzgebung dessen, was in der Wissenschaft und dem Herkommen bereits mehr oder weniger seine sichere Begründung gefunden hatte 5). Im Grunde bildet nur ungeschriebenes, wissenschaftliches Recht die Erkenntniß- quelle für alle Fragen über die Natur und Eigenschaft des in Rede stehenden Instituts.
Die gedachten verschiedenen wissenschaftlichen Auffassungen des fraglichen Rechtstheiles sind darum nicht nur Bearbeitungen eines schon objektiv gegebenen Rechts in aus einander gehenden Richtungen, etwa wie die Bearbeitung einer Lehre des geschriebenen Rechts, je nachdem sie von dem mehr positiven und historischen, oder einem mehr philosophischen und abstrakten Standpunkte aus geschieht, zu verschiedenen Resultaten führen muß. Sie bilden vielmehr zwei selbstständige Nechtsquellen selbst, aus denen zwei verschiedene Elemente des StaatsdienerverhältnisseS, ein privatrcchtlicpes und ein staatsrechtliches resultiren, die nicht, wie dort, durch eine über beiden einseitigen Richtungen stehende höhere Kritik versöhnt und gehoben werden können, sondern in ihrer beiderseitigen Berechtigung anzuerkennen sind und bei denen für die Wissen- tchaft nur die Aufgabe bleibt, das Verhältniß beider unter einander und ihre besondere oder gemeinsame Geltung richtig zu bestimmen. Aehnlich verhält es sich mit den Instituten^ für welche die Wissenschaft aus römischem und deutschem Rechte gemischte Grundsätze schuf, welche in ihrer Wirksamkeit näher zu regeln allerdings noch Gegenstand weiterer Bearbeitung sein kann, die sich dagegen nicht, ohne das Institut selbst zu verändern, zur Aufgabe machen darf, für dasselbe rein römisches oder rein deutsches Recht zu mnricircn. Es ist Zweck des gegenwärtigen Aufsatzes, in diesem Sinne einen Beitrag zur Bearbeitung der Lehre vom Staatsdieneeverhält- nisse zu liefern, und diese insonderheit rück sichtlich seiner pri- vairechtlichen Seite in mehreren Beziehungen zu beleuchten.
2. Begriffsentwickelung.
Die, wie schon erwähnt, heutiges Tages in der Wissenschaft vorherrschende publicistische Betrachtungsweise desStaats- vienerverhältiusses findet ihren hauptsächlichsten Stützpunkt in dem auch seine Definition bildenden Inhalte desselben: Illos ministros ollicialesque principum esse dico, sagt Böhmer, cap. I, §. 2: qui auctoritate publica a principe, certo ut plurimum constituto salario, assumti sunt, ut re- bus atque negoliis summorum principum pracsint, in sum- inis moderandis rebus illum sublevent eique quacunque ratione inserviant, und M aurenbreche r §. 159 : „Staats-
5) Pfeiffer prakt. Ausführungen Band I. 300. Bd. III. S. 636. Bd. V. S. 251 ff.