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werden kann, wenn die Kammer bis zum Schlüsse des Jahres sich selbst ergänzt, so schlägt man folgenden Zusatz-Paragraphen zwischen §. 26 und 27 vor:
„Wenn Mitglieder oder Ersatzmänner außer dem regelmäßigen Wechsel ausscheiden, so ergänzt sich die Kammer selbst bis zur nächsten ordentlichen Wahl aus den Anwälten des Bezirks." Die §§. 27, 28, 29, 30, 31 und 32 werden unverändert zur Annahme empfohlen.
In der mehr erwähnten Eingabe hiesiger Anwälte wird zwar eine besondere Bedeutung darauf gelegt, daß die im §. 31 den Gerichten vorbehaltene Disciplinargcwalt in den einzelnen Rechtssachen, gleichwie die Disciplin im Uebrigcn, auf die Anwaltkammer übergehen solle. Der Ausschuß hat sich jedoch nach reiflicher Prüfung der hierfür und dawider sprechenden Gründe zu dem einstimmigen Anträge auf Beibehaltung der Proposition geeinigt.
Es wird nicht verkannt, daß die Disciplin der Gerichte über die Anwälte in den letzten Jahrzehnten nicht überall mit derjenigen Rücksicht gehandhabt sein mag, welche die Stellung der Anwälte verdient und daß hiernach der Widerwille vieler Anwälte gegen die gerichtliche Disciplinargewalt nicht aller Grundlage entbehrt. Auf der anderen Seite ist jedoch die Wichtigkeit einer kräftigen Disciplinargewall sowohl zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsgangs bei den Gerichtsbehörden, als zum Schutze der Recht- fuchcnven gegen Vernachlässigungen und Verzögerungen der Anwälte so wenig als der Umstand zu übersehen, daß jedes Disciplinar-Strafverfahrcn für Denjenigen, welcher demselben unterworfen ist, etwas Lästiges hat und leicht den Schein der Gehässigkeit auf sich zieht. Die mißbräuchliche Anwendung visciplinarischer Maßregeln, soweit sie in den letzten Jahrzehnten vorgctommcn sein mag, hat gewiß zum großen Theile in der büreaukratischen und pedantischen Richtung jener Zeit ihren Grund. Es ist zu erwarten, daß, seit ein freierer Geist in alle Staatsverhältnisse eingedrungen ist, insbesondere unter der Einwirkung der Oeffcntlichkeit und Mündlichkeit der Gerichtsverhandlungen, der Grund zu gerechten Klagen über die Ausübung Der visciplinarischen Befugnisse der Gerichte mehr und mehr verschwinden werde. Sollte aber von einzelnen Gerichtsbehörden noch immer Vas richtige Maaß in der hervorgehobenen Beziehung überschritten werden, so können wir das Vertrauen hegen, daß das Justizministerium eine gegebene Veranlassnng gern ergreifen wird, um eine allgemeine Weisung an die Gerichte behufs Verhinderung etwaiger Mißbräuche und Uebergriffe bei Ausübung der Disciplin zu erlassen, namentlich auch vie besonvers häufig geradelte mißbräuchliche Ausdehnung der persönlichen Vernehmungen im Gerichtslokale und der Maßregel der Streichung mißbilligter Ausdrücke und Stellen in Proceßschriften zu beseitigen.
Die Aufhebung der Disciplinargewalt der Gerichte über die Anwälte auch in den einzelnen Rechtssachen ist dagegen aus den Gründen, welche in den der letzten Ständcversamm- lung von Ver Staatsregierung vorgelegten Motiven enthalten sind, nicht rathsam. Sie würde in doppelter Beziehung nachtheilig sein. Zunächst in Beziehung auf die Gcschästsbehand- lung, da fast in jedem Falle entweder eine ausführliche und zeitraubende Darstellung des Sachverhaltes, welcher zum dis- ciplinarischen Einschreiten Veranlassung gibt, oder noch häufiger eine Mittheilung der Akten selbst an Vie Anwaltkammer unentbehrlich sein würde. Es ist leicht einzusehen, welche Ver
mehrung der Geschäfte, welche Erschwerung des Geschäft, und Verzögerung der Processe aus einer solchen Einrichtung entspringen würde, zumal die Anwaltkammer von dem Sitze der meisten Gerichte weit entfernt und in derselben der Natur der Verhältnisse nach eine so geregelte Behandlung der Geschäfte, wie bei einer Gerichtsbehörde, nicht möglich sein wird. Auch steht häufig vie Entscheidung über den Disciplinarpunkt mit Dem Erkenntniß in der Sache selbst (z. B. bei der Er- theilung von Restitutionen wegen Verschuldens des Anwaltes) in so enger Verbindung, vaß kaum eine getrennte Behandlung bcidcr Punkte möglich ist.
Die Ausdehnung Der Disciplinaraewalt Der Anwaltkammern auf Die einzelnen Rechtssachen würde aber ferner eine Schwächung Der Disciplin zur Folge haben. Es ist dieß schon deßhalb anzunchmen, weil die Gerichte sich nur selten und in Den äußersten Fällen entschließen werden, einen zum visciplinarischen Vorschreiten gceigncn Fall an Die Anwalt- kammer abzugeben, theils um Die oben erwähnten Weitläufigkeiten und Nachtheile für den Proceßgang zu vermeiden, theils um einer von Dem Anträge des Gerichts etwa abweichenden Entscheidung Der Kammer sich nicht auszu- sctzen. Die Anwaltkammer selbst wird zwar voraussichtlich in Den zu ihrer Kognition gelangenden Fällen, so weit ei Die Ehre und Unabhängigkeit des Anwaltöstandes verlangt, mit Kraft und ohne Nebcnrücksichlcn zu Werke gehen. Ol sie aber mit gleicher Energie handeln wird, wenn leDiglid Ncbenpunkte, formelle Vernachlässigungen u. dgl., welche zwa für Die Ordnung im Gerichtsverfahren unentbehrlich sind, jcDod kein allgemeineres Interesse, namentlich für Den Anwallstan' haben, in Frage stehen, wenn es sich um geringere Versehei und Ucbertretungen handelt, welche auch der beste Anwalt nich immer vermeiden kann und die Den Mitgliedern der Kamme selbst zuweilen zur Last fallen werden, Darüber lassen sich bc gründete Zweifel erheben. Insbesondere würde das Publikur stets mißtrauisch sein, wenn Die Aussicht über das Gebühren wescn Der Anwälte ausschließlich in Die Hände Der Anwält selbst gelegt würde. — Eine Eingabe ves GcwcrbevercinS z Marburg an die Ständeversammlung hat sich daher auch scho im Interesse des Publikums gegen eine Ausdehnung Der Dit ciplinargewalt Der AnwaUkammcrn ausgesprochen.
Zu §. 23 wird, zum Zweck Der genauen Regelung dl vorgeschriebenen Kontumacialverfahrens, sowie zur Vermeidun des in Disciplinarsachen besonders gehässigen Zwangs zur pe sönlichen Vernehmlassung, vorgeschlagen, die Worte: „na Befinden" sowie ferner „oder durch--handelt" zu stre chen und statt dessen hinter „erachtet" zuzusetzen:
„In schweren Fällen jedoch und namentlich, wenn es sich u eine auszusprcchcnde Suspension handelt, erfolgt Die Verwü lichung dieses Rechtnachtheils erst nach Der zweiten Ladung Die §§. 34, 35, 36 und 37 bedürfen keiner Aenverun
Im §. 38 werden Die Worte: „einschließlich des Vorstehe und des Die Sekretariatsgeschäste versehenden Mitgliedes" streichen sein, damit nicht die Gültigkeit eines jeden Beschluß der Anwaltkainmer von Der Anwesenheit dieser. beiden M glieDer abhängig erscheine.
Zu §. 39 bis zum Schlüsse findet man nichts zu erinnei
Im Namen des Rechtsausschusses beantrage ich hiernach, Dem vorgelegten Gesetze mit den oben erwähnten Abänden gen die lanvständische Zustimmung zu ertheilen.
Kassel, am 15. Dec. 1849. Fr. Pfeiffer.
Berantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Druck von Friedrich Scheel in Kassel.