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_________ Nechtsfreund.__________

HF ! Sonnabend, 3. Januar 1850*

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, '/- bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in Lnckhardt'schen und Vollmann'schcn Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bericht

?s Abgeordneten Pfeiffer II., Namens des Nechts- flege-Ausschuffes über den Gesetzentwurf, die öffent- chen Verhältnisse der Anwälte und Einrichtung von

Anwaltskammern betreffend *).

Hohe Ständevcrsammlung!

Die hohe Wichtigkeit des Anwaltstandes und die Stellung (selben im öffentlichen Leben, sowohl für die Handhabung r Rechtspflege als für das Rechtsleben des Volks im Ali­menten , hat feit der Ertheilung unserer Verfassung viel- che dringende Wünsche und Anträge auf Verbesserung und icherung der öffentlichen Verhältnisse der Anwälte hervorge, ifen. Dieselben blieben jedoch, gleich vielem Anderen, bis m vorigen Jahre unbeachtet. Unter den Wünschen, welche i der Erhebung im März v. J. ausgesprochen wurden, uchten sie jedoch in erster Linie auf und die landesherrlichen Verkündigungen vom 7. und 11. März v. I. verbeißen die igesäumte Vorlage eines Gesetzentwurfs über die RechlSver- iltniffe der Anwälte. Zur Erfüllung dieser Verheißung ist r gegenwärtige Gesetzentwurf vorgelegt worden.

Der Entwurf verfolgt im Wesentlichen den Zweck, die N a b h än g i g k e i t der Anwälte von jedem, ihrem Berufe cmden Einflüsse zu befördern und gesetzlich festzustellen, und mit dem rechtssuchenden Publikum die Möglichkeit zu sichern, i allen Fällen unerschrockene und ehrenhafte Vertheidiger des echls zu finden. Es soll ferner durch-LaS Gesetz ^ch Be- ulung des Anwaltsberufs in der öffentlichen Meinung ge­ben, sowie durch die freie und ehrenvolle Stellung der nwälte das Vertrauen zu dem ganzen Stande und das An- hn desselben vermehrt werden. Endlich wird beabsichtigt, e innere Tüchtigkeit und Ehrenhaftigkeit des Anwaltstandes rrch eine Reihe von Bestimmungen zu heben, welche den weck haben, denselben bei der Anstellung und Vorbereitung :r Anwälte eine Mitwirkung zu gewähren, die Ueberwachung -r öffentlichen Wirksamkeit und des Verhaltens der einzelnen titgliever in die Hände des Standes der Anwälte selbst zu gen und ihnen hierdurch die Mittel zu geben, den Stand on unwürdigen Gliedern frei zu halten.

Der Ausschuß ist mit der hierauf abzweckcnden Proposition er Regierung im Allgemeinen einverstanden und beantragt, arauf einzugehen.

Die Ueberschrift des Gesetzes schlägt derselbe, der einfache- n Bezeichnung wegen, vor, in

Anwaltsgesetz" mzuwandeln.

Zum Eingänge ist nichts zu bemerken.

In den §§. 1 bis 17 des Entwurfs finden sich die Be- immungen, welche die Anstellung und die Ausübung des Berufs der Anwälte, sowie die Entfernung von demselben etreffen. Diese Bestimmungen sind zum großen Tbeile im Wesentlichen aus dem bestehenden Rechte entnommen und ienen vorzugsweise dazu, dasselbe im Einzelnen näher zu estimmen und etwaige Zweifel über die Auslegung und An­wendung abzuschneiven.

*) s. Nr. 32 u. 33 des Rechtsfreundes. D. N.

Bei dem §. 1 findet der Ausschuß nichts zu ändern.

Es ist jedoch bei der Berathung dieses Paragraphen im Ausschusse zur Sprache gebracht worden, daß es, namentlich mit Rücksicht auf das demnächst zu erwartende öffentliche und mündliche Verfahren in Civilsachcn, wünschenswerth sei, den Unterschied zwischen Obergerichts - und Untergerichtsanwälten künftig in der Weise auszuheben, daß auch diese vor den Obergerichten auftreten könnten. Die Angemessenheit eines solchen Vorschlages wurde zwar anerkannt, jedoch eingewendet, daß die Ausführung desselben in dem gegenwärtig noch gül­tigen schriftlichen Verfahren mannigfache Schwierigkeiten zur Folge haben würde, die nähere Prüfung des gedachten Vor­schlages mithin bis zur Vorlage und Berathung des neuen Civilproceßgesetzes und der gleichfalls in Aussicht gestellten Gebührenordnung auszusetzen sei.

Zu §. 2 beantragt der Ausschuß, die Worte:

entweder bei Gerichten, oder," sowie das Wortund" zwischenGerichten" undtheils"

zu streichen, da von jedem jungen Maune, welcher noch nicht in einem Amte geftanoen hat und sich dem Anwallsberufe widmen will, verlangt werden kann, daß er wenigstens einen Theil des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes (zu vergl. §. 6 des Staatsvienstgesetzes vom 8. März 1831 und Justiz- Ministerialausschreiben vom 31. Dec. 1823) bei einem An­wälte bestehe und sich hierdurch mit seinen künftigen Berufs- gesch ästen vertraut mache.

Zu §. 3 ist nichts zu bemerken.

Zu §. 4 schlägt der Ausschuß vor, den ersten Absatz un­verändert anzunehmen, den zweiten Absatz aber zu streichen, das Letztere deßhalb, weil beide Vorschriften dieses Absatzes nach dem bestehenden Rechte sich von selbst verstehen, und aus den zu §. 1 angegebenen Gründen es nicht wünschenswerth erscheint, in das vorliegende neue Gesetz Bestimmungen aufzuneh- men, welche sich auf den jetzt allerdings noch bestehenden Unter­schied zwischen Obergerichts- und Untergerichtsanwälten beziehen.

In dem der letzten Ständcversammlung vorgelegten Ent­würfe einer Anwaltsordnung fand sich im §. 4 die ausdrück­liche Vorschrift:die Ernennung der Anwälte soll stets defi­nitiv erfolgen." Auf diese Bcstinimung wird mit Recht ein vorzügliches Gewicht gelegt, da eine definitive Anstellung sich als ein wesentliches Erforderns für die Unabhängigkeit der Anwälte darstellt. Die Staatsregierung hat in dem gegen# wärtig vorgclegitn Entwürfe diesen Satz nach den Motiven nur deßhalb weggelassen, weil derselbe schon jetzt als aner­kanntes Recht praktische Anwendung gefunden habe und die Unzulässigkeit der provisorischen Anstellungen durch den Inhalt dieses Gesetzes, namentlich des §. 15, über jeden Zweifel er­hoben werde. Mit Rücksicht hierauf hält der Ausschuß eine ausdrückliche Vorschrift, durch welche die provisorische Anstellung der Anwälte ausgeschlossen wird, für überflüssig.

*) Für überflüssig" können wir eine derartige aus­drückliche Vorschrift nicht halten, vielleicht ist sie aber nicht unumgänglich nothwendig, wenn dafür Sorge getragen wird, daß die unveränderte Annahme vcö ersten Absatzes des §. 4 nur mit Rücksicht auf die von der Staats-