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Nechtsfreund.

M 39.

Sonnabend, 29. December

1849.

Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, '/- bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in < Lnckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Unsere geehrten Abonnenten machen wir hiemit ans das mit dem 1. Januar beginnende neue Quartal sRechtösrenndes" aufmerksam, mit der Bitte, die Bestellungen recht zeitig zu machen, damit keine nterbrechung in der Zusendung erfolgt.

ie Disciplin der Gerichte über die Anwälte betreffend.

In der bei dem hiesigen Obeigerichte, als Appellations- stanz, anhängigen Proccßsache der Erben des vorhinnigen )spitalsprovisors Justus Wilhelm Knierim, als: 1) des ekonomen Christian Knierim, 2) des Oekonomen Wilhelm lierim, 3) der Ehefrau des Hospitalsprovisors Carl Friedrich isterhagcn, Anne Margaretha, geb. Knierim zu Jmmenhau- t, Verklagte und Appellanten, gegen die Sicchenanstalt zu nmenbausen, Klägerin und Appellatin, wegen Rechnungs- esses, ward der Obergerichtsanwalt A. beauftragt, gegen n ergangenen Obergcrichtöbcscheiv vom 25. August d. J.

Appellation auszuführen; er war jedoch außer Stande, : Appellation innerhalb des Laufes der Frist zu rechtfertig n und kam bei kurfürstlichem Ober-AppcUalionsgerichte um streckung der Frist ein, nachdem der Anwalt in zweiter Jn- nz in die Fristerstreckung eingewilligt hatte. Hierauf erging gendes Dekret kurfürstlichen Obcr-AppellationSgcrichtS:In achen rc. wird das Gesuch um Erstreckung der Appcllationü- htscrtigungsfrist abgeschlagen, da die Zustiinmung des An- ilts zweiter Instanz die Erstreckung in dieser, an die erste istanz remittirten Sache nicht rechtfertigt." Es war inmit- st die Frist abgelaufen und es kam der Anwalt mit der Pcllationsaussührung um Wiedereinsetzung in den vorigen cand gegen den Ablauf der Frist ein. Durch Dekret des öer-AppcUationsgerichts vom 7. Dec. 1849 ward die Partei den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist eingesetzt d die Mittheilung der Appellationsschrift an die Gegenpar- verfügt; zugleich aber ward der Anwaltwegen verschul­ter Versäumung" der Frist in eine Strafe von Einem Tha- verurtheilt. ,

Der Anwalt hatte im guten Glauben, alle Förmlichkeiten wahrt zu haben, gehandelt, er war um eine Fristersteckung ^gekommen, er hatte den gegentheiligen Anwalt in solche iwilligen lassen, er hielt diese Einwilligung für genügend d doch ist er gestraft worden und zwar bloß deßhalb, weil r Anwalt in erster Instanz nicht in die Erstreckung cinge- lligt hat. Nach dem bestehenden Rechte ist cs nicht un- eifelhaft, wer in einem solchen Falle in die Erstreckung zu lligen hatte, allein da das höchste Gericht einmal annimmt, ß der Anwalt in erster Instanz in die Erstreckung hätte iwilligen müssen, so muß dieses Recht sein. Wenn es aber :cht ist, so hat sich der Anwalt in einem Irrthum über das aterielle Recht befunden und man kann nicht sagen, daß n hierbei irgend ein Verschulden zur Last falle.

Der so eben erschienene Bericht des Rechtspflege-Ausschus- 5 über den Gesetzentwurf, die öffentlichen Verhältnisse der

Anwälte und die Einrichtung von Anwaltkainmern betreffend, sagt:Es wird nicht verkannt, daß die Disciplin der Ge­richte über die Anwälte in dcn letzten Jahrzehnten nicht über­all mit derjenigen Rücksicht gehandhabt sein mag, welche die Stellung der Anwälte verdient, und daß hiernach der Wider­wille vieler Anwälte gegen die gerichtliche Disciplinargewalt nicht aller Grundlage entbehrt." Dieser Bericht meint ferner: Die mißbräuchliche Anwendung disciplinarischer Maßregeln, soweit sie in den letzten Jahrzehnten vorgekommen sein mag, bat gewiß zum großen Theile in der bürcaukratischen und pedantischen Richtung jener Zeit ihren Grund." Der Rechts­pflege-Ausschuß erwartet sodann, daß, seit ein freierer Geist in alle Staatsverhältuisse eingedrungen sei, der Grund zu gerechten Klagen über die Ausübung der disciplinarischen Be- sugniß der Gerichte mehr und mehr verschwinden werde, und spricht sogar das Vertrauen aus, daß das Justizministerium eine gegebene Veranlassung gern ergreifen werde, um eine all­gemeine Weisung an die Gerichte, behufs Verhinderung etwaiger Mißbräuche und Hebelgriffe bei Airsüdung der Dis­ciplin zu erlassen, namentlich auch die besonders häufig geta­delte mißbräuchliche Ausdehnung der Vernehmung im Ge­richtslokal und der Maßregel der Streichung mißbilligter Ausdrücke und Stellen in Proceßschriften zu beseitigen.

Das obige Beispiel, welches hier stakt vieler eine Stelle finden mag, beweist, daß noch am 7. Deeembcr 1849 eine Disciplinarstrafe unter den angegebenen Verhältnissen erkannt werden konnte, Ob aber das Justizministerium die von dem Rechtspflege-Ausschuß empfohlene allgemeine Weisung erlassen und welche Wirkung dieselbe haben werde, wird die Erfah­rung lehren. A.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

Im Einzelnen muß noch bemerkt werden: I. z u m Raube: Der §. 361 bedroht die gewaltsame Vollendung des Diebstahls, oder das gewaltsame Fortbringen der ent» wendeten Sachen mit der Strafe d e s Raubes. Die in den letzteren Worten im Vergleich zum badischen Entwürfe enthaltene Aenderung scheint darauf hinzuweisen, daß man in diesen Fällen Bedenken getragen hat, einen wirklichen Raub anzunehmen. Zunächst muß man wohl, da die Vollendung des Diebstahls im gewöhnlichen Sinne der bloß vollendeten Kontrektation unter §. 360 fällt, unterstellen, daß in §. 361 unter der Vollendung des Diebstahls ebenfalls nur solche Handlungen zu verstehen seien, die ähnlich wie das Fortbrin­gen der bereits entwendeten Sache zur Sicherung des Besitz-