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auf Gefangn iss oder verhältnissmässige Geldstrafe herabgehen.

§. 561. (§. 675.)

Richter, welche vorsätzlich einen Schuldi­gen von Strafe befreien, oder mit einer gerin­geren Strafe belegen, als derselbe den Gesetzen zufolge verwirkt hat, werden von Dienstentlassung oder Gefängniss getroffen, sofern das Strafübel, wel­ches in Folge der Begünstigung gar nicht erkannt, oder zu gering bestimmt worden ist, Gefängniss nicht über­steigt , in anderen Fällen aber mit Dienstentlassung oder Dienstentsetzung, nach Befinden daneben mit Arbeitshaus, oder mit Zuchthaus bis zu vier Jahren bestraft.

§. 562.

In Fällen der §§. 560 und 561 leiden die Strafbe- stimmungen derselben auch auf diejenigen Richter Anwendung, welche vorsätzlich ungerecht ab- s t i m m e n.

§. 563.

Geschworne, welche vorsätzlich einen Schul­digen für nicht schuldig oder einen Unschuldi­gen für schuldig erklären, sollen mit Zucht- h a u s bis zu acht Jahren und jedenfalls mit dem ge­setzwidrig erkannten und vollzogenen Straf­übel bestraft werden, sofern dasselbe eine achtjäh­rige Zuchthausstrafe übersteigt.

§. 564. (§. 685.)

(Vorsätzlich verursachte Entweichung von Gefangenen.) Oeffentliche Diener, weicht1 die Ent­weichung eines unter ihrer Aufsicht befindlichen G e- fangenen vorsätzlich bewirken oder begün­stigen, werden von den auf das Verbrechen der Be­freiung von Gefangenen gesetzten Strafen (§. 528) und überdieß von der Strafe der D i e n st e n t l a ss u ng getroffen.

§. 565.

(MissbräuchlichesAufbietenderbewaff- 11 elen Macht.) Oeffentliche Diener, welche amtlich begehren oder befehlen lassen, dass die b e - w affneteMacht gegen die V o 11 s t r e c k u n g g e - s e t z 1 i c h e r B e s t i m m u n g e n, oder gegen die Er­hebung einer gesetzlichen Staats-Abgabe, oder gegen die Vollziehung eines richterli­chen Urtheils oder einer richterlichen Ver­fügung, oder jedes anderen, von einer verfassungs­mässigen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlasse­nen Befehls in Thätigkeit gesetzt oder ge­braucht werde, sind mit Gefängniss, Dienst­entlassung oder Dienstentsetzung zu be­strafen.

§. 566. (§§. 676 bis 680).

(Fälschung bei Amtshandlungen.) Oeffent- liche Diener, welche in der Absicht, dem Staate oder Privaten zu schaden, oder sich oder Anderen unerlaubten Vortheil zuzuwenden, oder in sonstiger Weise fremde Rechte zu verletzen, entweder

1) bei Abfassung oder Aufnahme der in ihr

Amt einschlagenden Urkunden, Berichte ode Protokolle die Verhandlungen, Willens e r k 1 ä r u n ge n oder Aussagen der Betheilig ten oder Zeugen durch Auslassung, Zusatz oder Veränderung entstellen oder in den selben erdichtete oder untergeschoben Personen, oder Abwesende als an wesen aufführen oder Unterschriften nachma chen, oder

2) unter amtlichem Glauben unwahre That Sachen wissentlich als wahre bekräfti gen oder beurkunden, oder

3) Akten, Urkunden, Schriften oder Sachen die ihnen ihres Amtes wegen anvertraut oder zu Aufbewahrung übergeben worden sind, verfäl sehen, wissentlich vernichten, unter drücken, verheimlichen oder auf Seit schaffen, sollen zur Dienstentsetzung, bei besonders straf mildernden Umständen zur Dienstentlassung, wem aber die 1 hat als vollendete Fälschung erschein zur Dienstentsetzung und zu den auf dieses Ver brechen gesetzten Strafen verurtheilt werden.

§. 567. (§. 671.)

Erpressung im Amte.) Der öffentliche Dienei welcher durch Anwendung der Amtsgewalt, oder durch Drc ljung mit derselben Jemanden nöthigt, ihm Vortheil zu gewähren, die ihm nicht gebühren, oder welcher auf g l e i ch « Weise Jemanden in rechtswidriger Absicht nöthigt, einer Andern Vortheile zu gewähren, die ihm nicht gebührcr werd ^ls der ö f f e n t l i ch e n E r p r e s su n g schuldig n e b e der Strafe des gemeinen Verbrechens der Erpress un (§§ 367 und 369) zugleich von der Strafe der Diens e n t l a > i u n g oder D i e n st e n t s e b u n g getroffen.

§. 568. (§. 672.)

(Erhebung unstatthafter Leistungen. Hat der öffentliche Diener, um sich oder Andern einen un erlaubten Vortheil zu verschaffen, zwar ohne Anwendun der Amtsgewalt und ohne Drohung mit derselben, jedoc mit sonstigem Mißbrauch seiner amtlichen Stel lung, insbesondere durch Befehle, oder falsche Vorspiegk lungen, oder durch Benutzung cer Unwissenheit oder des In thumS eines Privaten demselben an Steuern, Abga b e n, Taxen, Stempeln, Sporteln oder andere Leistungen Etwas abgenommen, was diesem über haupt nicht, oder wenigstens nicht in der gefor dorten Grösse zu zahlen obliegt, so soll er bestrat werden:

1) mit Dienstentlassung oder Dienstent Setzung, wenn das widerrechtlich Erhoben den Betrag von fünfzehn T h a 1 e r ji über steigt, oder der Schuldige wegen einer solche Handlung schon einmal gerichtlich bestraf worden ist;

2) in anderen Fällen mit Gefängniss ode Arbeitshaus, nach Befinden auch d is cip 1 i n a r i s c h.

(Schluß folgt.)

Lerautwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Druck von Friedrich Scheel in Kassel.