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auf Gefangn iss oder verhältnissmässige Geldstrafe herabgehen.
§. 561. (§. 675.)
Richter, welche vorsätzlich einen Schuldigen von Strafe befreien, oder mit einer geringeren Strafe belegen, als derselbe den Gesetzen zufolge verwirkt hat, werden von Dienstentlassung oder Gefängniss getroffen, sofern das Strafübel, welches in Folge der Begünstigung gar nicht erkannt, oder zu gering bestimmt worden ist, Gefängniss nicht übersteigt , in anderen Fällen aber mit Dienstentlassung oder Dienstentsetzung, nach Befinden daneben mit Arbeitshaus, oder mit Zuchthaus bis zu vier Jahren bestraft.
§. 562.
In Fällen der §§. 560 und 561 leiden die Strafbe- stimmungen derselben auch auf diejenigen Richter Anwendung, welche vorsätzlich ungerecht ab- s t i m m e n.
§. 563.
Geschworne, welche vorsätzlich einen Schuldigen für nicht schuldig oder einen Unschuldigen für schuldig erklären, sollen mit Zucht- h a u s bis zu acht Jahren und jedenfalls mit dem gesetzwidrig erkannten und vollzogenen Strafübel bestraft werden, sofern dasselbe eine achtjährige Zuchthausstrafe übersteigt.
§. 564. (§. 685.)
(Vorsätzlich verursachte Entweichung von Gefangenen.) Oeffentliche Diener, weicht1 die Entweichung eines unter ihrer Aufsicht befindlichen G e- fangenen vorsätzlich bewirken oder begünstigen, werden von den auf das Verbrechen der Befreiung von Gefangenen gesetzten Strafen (§. 528) und überdieß von der Strafe der D i e n st e n t l a ss u ng getroffen.
§. 565.
(MissbräuchlichesAufbietenderbewaff- 11 elen Macht.) Oeffentliche Diener, welche amtlich begehren oder befehlen lassen, dass die b e - w affneteMacht gegen die V o 11 s t r e c k u n g g e - s e t z 1 i c h e r B e s t i m m u n g e n, oder gegen die Erhebung einer gesetzlichen Staats-Abgabe, oder gegen die Vollziehung eines richterlichen Urtheils oder einer richterlichen Verfügung, oder jedes anderen, von einer verfassungsmässigen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Befehls in Thätigkeit gesetzt oder gebraucht werde, sind mit Gefängniss, Dienstentlassung oder Dienstentsetzung zu bestrafen.
§. 566. (§§. 676 bis 680).
(Fälschung bei Amtshandlungen.) Oeffent- liche Diener, welche in der Absicht, dem Staate oder Privaten zu schaden, oder sich oder Anderen unerlaubten Vortheil zuzuwenden, oder in sonstiger Weise fremde Rechte zu verletzen, entweder
1) bei Abfassung oder Aufnahme der in ihr
Amt einschlagenden Urkunden, Berichte ode Protokolle die Verhandlungen, Willens e r k 1 ä r u n ge n oder Aussagen der Betheilig ten oder Zeugen durch Auslassung, Zusatz oder Veränderung entstellen oder in den selben erdichtete oder untergeschoben Personen, oder Abwesende als an wesen aufführen oder Unterschriften nachma chen, oder
2) unter amtlichem Glauben unwahre That Sachen wissentlich als wahre bekräfti gen oder beurkunden, oder
3) Akten, Urkunden, Schriften oder Sachen die ihnen ihres Amtes wegen anvertraut oder zu Aufbewahrung übergeben worden sind, verfäl sehen, wissentlich vernichten, unter drücken, verheimlichen oder auf Seit schaffen, sollen zur Dienstentsetzung, bei besonders straf mildernden Umständen zur Dienstentlassung, wem aber die 1 hat als vollendete Fälschung erschein zur Dienstentsetzung und zu den auf dieses Ver brechen gesetzten Strafen verurtheilt werden.
§. 567. (§. 671.)
Erpressung im Amte.) Der öffentliche Dienei welcher durch Anwendung der Amtsgewalt, oder durch Drc ljung mit derselben Jemanden nöthigt, ihm Vortheil zu gewähren, die ihm nicht gebühren, oder welcher auf g l e i ch « Weise Jemanden in rechtswidriger Absicht nöthigt, einer Andern Vortheile zu gewähren, die ihm nicht gebührcr werd ^ls der ö f f e n t l i ch e n E r p r e s su n g schuldig n e b e der Strafe des gemeinen Verbrechens der Erpress un (§§• 367 und 369) zugleich von der Strafe der Diens e n t l a > i u n g oder D i e n st e n t s e b u n g getroffen.
§. 568. (§. 672.)
(Erhebung unstatthafter Leistungen. Hat der öffentliche Diener, um sich oder Andern einen un erlaubten Vortheil zu verschaffen, zwar ohne Anwendun der Amtsgewalt und ohne Drohung mit derselben, jedoc mit sonstigem Mißbrauch seiner amtlichen Stel lung, insbesondere durch Befehle, oder falsche Vorspiegk lungen, oder durch Benutzung cer Unwissenheit oder des In thumS eines Privaten demselben an Steuern, Abga b e n, Taxen, Stempeln, Sporteln oder andere Leistungen Etwas abgenommen, was diesem über haupt nicht, oder wenigstens nicht in der gefor dorten Grösse zu zahlen obliegt, so soll er bestrat werden:
1) mit Dienstentlassung oder Dienstent Setzung, wenn das widerrechtlich Erhoben den Betrag von fünfzehn T h a 1 e r ji über steigt, oder der Schuldige wegen einer solche Handlung schon einmal gerichtlich bestraf worden ist;
2) in anderen Fällen mit Gefängniss ode Arbeitshaus, nach Befinden auch d is cip 1 i n a r i s c h.
(Schluß folgt.)
Lerautwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Druck von Friedrich Scheel in Kassel.