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st Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
§. 552. (§§. 662, 663, 665 u. 669.)
(Bestechung.) Oeffentliche Diener, welche, um eine Amtshandlung vorzunehmen oder zu unter- assen, nicht gestattete Geschenke oder allere Vortheile annehmen oder sich ver- p rechen lassen, oder gestatten, dass solche on Dritten angenommen oder ihnen verspro- hen werden, sollen wegen Bestechung bestraft /erden , und zwar:
1) mitGefängniss- oder verhältnissmässiger Geldstrafe, wenn die Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung an sich keine pflichtwidrige war;
2) mit Dienstentlassung, wenn die Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung eine pflicht- widrige war; mit Dienstentsetzung aber, wenn die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung wirklich erfolgt ist, insofern desshalb nicht in anderer Beziehung eine schwerere Strafe verwirkt worden ist.
8- 553. (§. 667.)
(Strafbare G e sch e n ka n n a h m e.) Oeffentliche tiener, welche für eine vollzogene Amtshandlung, hne ein dessfallsiges vorausgegangenes Verspre- hen oder Anerbieten, ein Geschenk oder sonst einen ortheil, zu dessen Annahme sie nicht befugt /aren, annehmen oder sich versprechen lasen, oder gestatten, dass solche von Dritten an- enommen oder ihnen versprochen werden, allen:
1) wenn die Amtshandlung pflichtwidrig war und in anderer Beziehung nicht strafbarer erscheint, mit Gefängniss oder Dienstentlassung, und
2) wenn die Amtshandlung nicht pflichtwidrig war, sie auch schon einmal wegen einer gleichen Uebertretung disciplinarisch gestraft worden waren, mit Gefängniss oder verhältnissmässiger G e 1 d b u s e,
3) in anderen Fällen disciplinarisch es traft werden.
8- 554.
(Bestechung etc. von Geschworenen.) Die jurch Aufnahme in die jährliche Hauptliste um Geschwornenamte Berufenen (§. 245 flg. es Strafprocessgeselzes vom 31. Okt. 1848), welche ch, es sei zum Vortheil oder zum Nachtheil eines An- eschuldiglen, haben bestechen lassen, oder für eine escheheneAbstimmung Geschenke a n n e h - -Len oder sich versprechen lassen, oder ges tat- 3n, dass Dritte solche an nehmen oder sich ver- prechen lassen, sollen vorbehaltlich der Schluss- astimmung im §. 563 zu Zuchthaus bis zu acht ahren, und falls die Bestimmung nicht eine pflicht- idrige gewesen ist, zu Arbeitshaus verurtheilt erden.
§. 555. (§§. 664 u. 666.)
(Strafe des Bestechenden re.) Wer, um einen öffentlichenDiener zu bestechen, diesem oder für denselben einem Dritten Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gibt, anbieten, geben oder versprechen lässt, soll, insofern nicht in anderer Beziehung eine schwerere Strafe eintritt, nach Verschiedenheit der Fälle des §. 552 bestraft werden, und zwar;
1) im Falle No. 1 mit Gefängniss oder verhältnissmässiger Geldbuse,
2) im Falle No. 2 mit Gefängniss oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren.
§. 556.
Wer, um einen öffentlichen Diener zu belohnen, diesem oder für denselben einem Dritten Geschenke oder andere Vortheile an bietet, verspricht oder gibt, anbieten, versprechen oder geben lässt, soll, wenn dieses unter den Voraussetzungen des §. 553, No. 1, geschieht, mit Gefängniss oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden.
§. 557.
Die Bestimmungen der §§. 555 und 556 leiden auch auf Diejenigen Anwendung, welche die in den §§. 555 und 556 bezeichneten Handlungen einem Geschworenen gegenüber vorgenommen haben.
8- 558. (§. 670.)
(Konfiskation des Geschenkes.) Das gegebene Geschenk wird in den Fällen der §§. 552 bis 557 k o n f i s c i r t. Kann dasselbe nicht mehr herbeigeschafft werden, so hat der Empfänger, oder, wenn die Rückgabe erfolgt ist, der Geber den Werth zu ersetzen.
8- 559. (§§. 673, 674, 681 — 684.)
(Beugung des Rechts.) Oeffentliche Diener, welche in bürgerlichen Rechts - [ ] oder in Strafsachen vorsätzlich Ungerechtigkeiten begehen, oder zum Zwecke solcher Ungerechtigkeiten vorsätzlich ungerecht abstimme n , sollen mit der Dienstentlassung oder D i e n s t e n ts e t z u n g bestraft werden.
Ist durch das Verbrechen ein erheblicher Schaden verursacht, insbesondere die p er s ö n 1 i c h e F r e i - heit verletzt worden, so können die Gerichte üb e r - d i e s s auch noch auf Gefängniss oder Arbeitshaus, oder auf Zuchthaus bis zu sechs Jahren erkennen.
Wurde dagegen durch das Verbrechen entweder gar kein, oder kein erheblicher Schaden gestiftet, so können die Gerichte auf Gefängniss oder verhäll- nissmässige Geldstrafe herabgehen.
§. 560.
Richter, welche vorsätzlich über einen Unschuldigen Strafe verhängen oder einen Schuldigen vorsätzlich mit härterer Strafe belegen, als derselbe den Gesetzen zufolge verwirkt hat, werden von D i e n s t e n l s e t z u n g und Zuchthausstrafe getroffen.
Ist eine erhebliche Verletzung weder beabsichtigt, noch eingetreten: so können die Gerichte