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st Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

§. 552. (§§. 662, 663, 665 u. 669.)

(Bestechung.) Oeffentliche Diener, welche, um eine Amtshandlung vorzunehmen oder zu unter- assen, nicht gestattete Geschenke oder all­ere Vortheile annehmen oder sich ver- p rechen lassen, oder gestatten, dass solche on Dritten angenommen oder ihnen verspro- hen werden, sollen wegen Bestechung bestraft /erden , und zwar:

1) mitGefängniss- oder verhältnissmässiger Geld­strafe, wenn die Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung an sich keine pflichtwi­drige war;

2) mit Dienstentlassung, wenn die Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung eine pflicht- widrige war; mit Dienstentsetzung aber, wenn die pflichtwidrige Vornahme oder Un­terlassung der Amtshandlung wirklich erfolgt ist, insofern desshalb nicht in anderer Beziehung eine schwerere Strafe verwirkt worden ist.

8- 553. (§. 667.)

(Strafbare G e sch e n ka n n a h m e.) Oeffentliche tiener, welche für eine vollzogene Amtshandlung, hne ein dessfallsiges vorausgegangenes Verspre- hen oder Anerbieten, ein Geschenk oder sonst einen ortheil, zu dessen Annahme sie nicht befugt /aren, annehmen oder sich versprechen las­en, oder gestatten, dass solche von Dritten an- enommen oder ihnen versprochen werden, allen:

1) wenn die Amtshandlung pflichtwidrig war und in anderer Beziehung nicht strafbarer erscheint, mit Gefängniss oder Dienstentlassung, und

2) wenn die Amtshandlung nicht pflichtwidrig war, sie auch schon einmal wegen einer gleichen Uebertretung disciplinarisch gestraft worden waren, mit Gefängniss oder verhältnissmässiger G e 1 d b u s e,

3) in anderen Fällen disciplinarisch es traft werden.

8- 554.

(Bestechung etc. von Geschworenen.) Die jurch Aufnahme in die jährliche Hauptliste um Geschwornenamte Berufenen (§. 245 flg. es Strafprocessgeselzes vom 31. Okt. 1848), welche ch, es sei zum Vortheil oder zum Nachtheil eines An- eschuldiglen, haben bestechen lassen, oder für eine escheheneAbstimmung Geschenke a n n e h - -Len oder sich versprechen lassen, oder ges tat- 3n, dass Dritte solche an nehmen oder sich ver- prechen lassen, sollen vorbehaltlich der Schluss- astimmung im §. 563 zu Zuchthaus bis zu acht ahren, und falls die Bestimmung nicht eine pflicht- idrige gewesen ist, zu Arbeitshaus verurtheilt erden.

§. 555. (§§. 664 u. 666.)

(Strafe des Bestechenden re.) Wer, um einen öffentlichenDiener zu bestechen, diesem oder für denselben einem Dritten Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gibt, an­bieten, geben oder versprechen lässt, soll, insofern nicht in anderer Beziehung eine schwerere Strafe eintritt, nach Verschiedenheit der Fälle des §. 552 bestraft werden, und zwar;

1) im Falle No. 1 mit Gefängniss oder verhältniss­mässiger Geldbuse,

2) im Falle No. 2 mit Gefängniss oder mit Ar­beitshaus bis zu vier Jahren.

§. 556.

Wer, um einen öffentlichen Diener zu be­lohnen, diesem oder für denselben einem Dritten Ge­schenke oder andere Vortheile an bietet, verspricht oder gibt, anbieten, versprechen oder geben lässt, soll, wenn dieses unter den Vor­aussetzungen des §. 553, No. 1, geschieht, mit Gefäng­niss oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren be­straft werden.

§. 557.

Die Bestimmungen der §§. 555 und 556 leiden auch auf Diejenigen Anwendung, welche die in den §§. 555 und 556 bezeichneten Handlungen einem Geschwo­renen gegenüber vorgenommen haben.

8- 558. (§. 670.)

(Konfiskation des Geschenkes.) Das gege­bene Geschenk wird in den Fällen der §§. 552 bis 557 k o n f i s c i r t. Kann dasselbe nicht mehr her­beigeschafft werden, so hat der Empfänger, oder, wenn die Rückgabe erfolgt ist, der Geber den Werth zu ersetzen.

8- 559. (§§. 673, 674, 681 684.)

(Beugung des Rechts.) Oeffentliche Diener, welche in bürgerlichen Rechts - [ ] oder in Strafsachen vor­sätzlich Ungerechtigkeiten begehen, oder zum Zwecke solcher Ungerechtigkeiten vorsätzlich un­gerecht abstimme n , sollen mit der Dienstentlas­sung oder D i e n s t e n ts e t z u n g bestraft werden.

Ist durch das Verbrechen ein erheblicher Scha­den verursacht, insbesondere die p er s ö n 1 i c h e F r e i - heit verletzt worden, so können die Gerichte üb e r - d i e s s auch noch auf Gefängniss oder Arbeits­haus, oder auf Zuchthaus bis zu sechs Jahren erkennen.

Wurde dagegen durch das Verbrechen entweder gar kein, oder kein erheblicher Schaden gestiftet, so können die Gerichte auf Gefängniss oder verhäll- nissmässige Geldstrafe herabgehen.

§. 560.

Richter, welche vorsätzlich über einen Un­schuldigen Strafe verhängen oder einen Schul­digen vorsätzlich mit härterer Strafe bele­gen, als derselbe den Gesetzen zufolge verwirkt hat, werden von D i e n s t e n l s e t z u n g und Zuchthaus­strafe getroffen.

Ist eine erhebliche Verletzung weder beab­sichtigt, noch eingetreten: so können die Gerichte