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Verfolgung rücksichtlich der Unterschlagung vertretbarer Sachen schließt sich der Erfahrung und Anschauung im gemeinen Leben besser an; auch läßt sich gegen die bloße Vermögensstrafe bei der Unterschlagung eines gehobenen Schatzes, wovon übrigens ebenwohl die obige Unterscheidung zwischen Unterschlagung und Funddiebstahl im engeren Sinne gilt, nichts erinnern.
T i t. XXIX. und XXX. (Raub. Erpressung.) Beide Vergehen haben den Grundcharakter mit einander gemein, daß Gewalt zur Erreichung gewinnsüchtiger Absicht angewendet wird. Diese zeichnet sie gleichmäßig aus vor dem Vergeben der Gewalt im weitesten Sinne, jene in specie den Raub vor dem Diebstahl, während die Erpressung, die Gewalt hinweggedacht, nichts für sich Strafbares hinterläßt. Beide haben ferner mit einander gemein, daß die Gewalt gegen eine bestimmte Person, welche übrigens nicht gerade dieselbe zu sein braucht, deren Vermögen benachtheiligt werden soll, sondern jede dritte Person sein kann, sofern sie sich des Schutzes des betreffenden Vermögensobjektes annimmt, gerichtet, und die gewinnsüchtige Absicht erreicht sein muß. Letzteres ist allerdings, wie auch die Motive angeben, sehr bestritten, je nachdem man das charakterisierende Merkmal in dem Angriff auf die Person oder das Vermögen findet. Dem deutschen Rechte, das mehr die Sache als die Person schützte (diese niehr mittelbar durch den Schutz jener), gehört die letztere Anschauung an, dem römischen die erste. Denn die anscheinend für daö Gegentheil sprechende rapina des römischen Rechtes hat im Grunde genommen mit dem heutigen Raube wenig gemein, indem sie recht eigentlich nur die Fälle der Vergewaltigung einer Sache, z. B. den gewaltsamen Diebstahl (mit Einbruch rc., Waffen), sogar arglistige Beschädigung einer Sache ohne gewinnsüchtige Absicht begriff, während in den Fällen einer gegen die Person gerichteten Gewalt taé Judicium publicum der lex Julia de vi ein trat, und nur der Nützlichkeit wegen auch die actio vi bonorum raptorum gestattet wurde (vgl. tit. D. de vi bon. rapt. ins des. Fr. 2 §. 1). Ebenso kann die Stellung des Raubes in der CCC. (Art. 126) unter den Verbrechen der öffentlichen Gewalt nicht für eine gegenteilige Anschauung des deutschen Rechtes angeführt werden, weil sie historisch ihre Erklärung in der Abschaffung des Fehde- rechtes (s. g. rechtmäßigen Raubes) findet. Ist man nun mit der Majorität der Kommission der Ansicht, daß Erreichung der gewinnsüchtigen Absicht zur Vollendung der fraglichen Vergehen erforderlich sei, so bestimmt sich die Vollendung für den Raub einfach nach der Vollendung des Diebstahls und verlangt demnach eigentliche Wegnahme einer beweglichen Sache, und die gewaltsame Durchführung anderer gewinnsüchtigen Absichten fällt der Erpressung zu, also namentlich auch die abgenöthigte N e b erl assu ng einer beweglichen Sache (d. h. die errungene, aber doch gewollte Hingabe von Seiten des Benöthigten), welche der badische Entwurf mit Unrecht zum Raube rechnet (§. 410 und Motive zu §. 418). Im klebrigen ist aber rücksichtlich der Vollendung bei der Erpressung auch im badischen Entwurf der richtige Gesichtspunkt hervorgehoben, daß die vollendete Ueber- wältigung der Person zu der den beabsichtigten Gewinn ver- m i t t e l n d e n Handlung rc. hinreiche und nicht erst der endliche Vortheil vollständig verwirklicht zu fein braucht. Ist es also z. B. aus Ausstellung einer Schuldurkunde abgesehen, so
wird die gewinnsüchtige Absicht schon durch die Erlangung dieses Beweismittels erreicht; handelt es sich um di Erlangung eines Verzichtes, so ist die hieraus erwachsend Einrede Gegenstand der gewinnsüchtigen Absicht; gilt ei der Unterlassung einer das Vermögen des Genölhigten kon servirenven Handlung (z. B. Versäumniß eines Proceßter mines), so erscheint diese Versäumniß als zunächster strebter gewinnbringender Zweck. — Anderer Seits bietet aus die für beide Vergehen erforderte Gewaltthätigkeit ihre Ver schiedenheit. Die wirkliche Gewalt beim Raub muj eine körperliche d. h. unmittelbar gegen die Person gerichtete sein, und in so fern ist der Ausdruck „körperliche bezeichnender, als das „thätlich" des badischen Entwurfes für die Erpressung reicht jede auch nur mittelbar gege die Person gerichtete Gewalt hin, was der Entwurf dami bezeichnet, daß in §. 366 Gewalt ohne einschränkendes Bei wort steht, indem sich die Thätlichkeit im Gegensatz zur Drc hung von selbst versteht. In Ansehung der Drobunge erfordert der Raub einen höheren Grad, nämlich Androhun einer schweren körperlichen Mißhandlung oder Tödtung mi der Gefahr unverzüglicher Verwirklichung, welche Beschränkung da die in §. 360 aufgenommenen sonstigen, Besorgniß ri erregenden Handlungen unzweifelhaft unter den Begriff de Drohung fallen, jedenfalls auch für diese gelten muß, un daher auch so zu fassen wäre, daß sie schon dem Wortam drucke nach auf diese sich bezieht; für den Thatbestand di Erprestung genügt jede Drohung. Schließlich ist noch d für beide Vergehen gemeinschaftliche Frage zu berühren, i welchem Verhältniß ihr Thatbestand zu der ohnehin begründ len selbstständigen Strafbarkeit der angewcndcten Gewalt, bc so viel den Raub anlangt, des Diebstahls steht. Jeder Ge walt liegt ein bestimmtes Motiv zu Grunde, und so könn man sich auch rücksichtlich des Motives der Gewinnsuck darauf beschränken, ihm zwar, wie jedem andern (z. B. Rack sucht, Neid rc.) seinen selbstverstandenen Einfluß auf dt Strafmaß zu gestatten, ohne den Thatbestand selbst alterin zu lassen. Man hat es aber vorgezogen, diesem Einfluß e solches Ucbcrgcwicht beizulegen, daß man daraus den Thatb stand eines neuen selbstständigen Vergehens hervorgehen lic Ebenso verhält es sich insbesondere mit der Ausnahme bc Raubes aus dem Bereiche des Diebstahls, wohin de selbe, wenn der konkurirrenden Gewalt kein so überwiegend Einfluß beigemesscn wäre, nach der im Entwurf adoptirten Theor zu rechnen sein würde. Zur vollständigen Durchführung di scs Einflusses ist cs erst in den neueren Gesetzbüchern gekor. men, indem z. B. das gemeine Recht, während cs den Rad zu den Eigenthumsverbrechen zählt, den Raubmord als ei' qualificirte Tödtung behandelt, wovon auch die Zusamme setzung des Wortes selbst Zeugniß gibt; und es läßt sich der That gegen diese Konsequenz der neueren Gesetzbücher, sehr sie augenblicklich überrascht, mit Grund nichts cinwe den. Denn ein Uebergewicht der angewendeten -Gewalt üb die gewinnsüchtige Absicht, was sich allein für das gemei Recht anführen ließe, braucht nicht bloß im Falle des Mc des begründet zu sein, und doch würde jeder Versuch, ei entsprechende Grenze zu ziehen, nothwendig scheitern müssen
(Forts, folgt.)