NechtsfreunÄ.
Äf 38. Sonnabend, 22. December 1849.
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Der Herausgeber.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
T i t. XXVIII. Unterschlagung. Dieselbe unterschei- et sich vom Diebstahl nur dadurch, daß die fremde Sache, elche Gegenstand der widerrechtlichen Aneignung ist, bereits orher auf irgend eine Weise in die Innehabung des Thars gelangt sein muß. Diese Innehabung kann aber ans ne doppelte Art entstanden sein; entweder durch ein die erpflichtnng zur Zurückgabe mit sich führendes zweiseiti- es Rechtsgeschäft — obligatio und daraus springende -tio auf Rückgabe — (z. B. Miethe, Leihe rc., wogegen an ner käuflich überlieferten Sache, wiewohl sie bis zu entrich- tem Kaufpreis eine fremde bleibt, keine Unterschlagung perlt werden kann, weil der Käufer keine Verpflichtung zur ückgabe hat), oder durch eine einseitige, aber ebenwobl r Zurückgabe verpflichtenden Besitznahme. Im letzteren Fall ■ wieder zu unterscheiden, ob die bisherige fremde Jnneha- ing allererst und nur durch die neue Besitzergreifung tcrirt wurde, wohin demnach jede eigenmächtige Be- xnohme einer noch im fremden Gewahrsam befindlichen frem- n Sache, ohne die Absicht solche zu stehlen, sondern z. B. ir sie zu gebrauchen, oder, wenn sie aus Versehen dagelassen, z. mitgenommen war, dem Besitzer wiederzubringen, gehört as Charakteristische besteht also darin, daß sich Jemand einmächtig in die detentio alieno nomine einer noch in der nnven Detention befindlichen Säche versetzt), — oder ob ? fremde Innehabung bereits ausgehört hatte, so daß sich : betreffende Sache zur Zeit ihr-p neuen Besitzergreifung in emandes Besitz befand, wohin die Fälle gehören, in welchen r Besitz des bisherigen Besitzers ohne Aufgeben des animus sß durch den unfreiwilligen Verlust des Corpus verloren iß (hier noch weiter zu unterscheiden, je nachdem eine solche ache gefunden wird, oder sonst zufällig in den Besitz 5 neuen Besitznehmers gelange, ist zwecklos und daher un- 'istisch, da es nicht einmal eine willenlose oder unbewußte tenlio gibt, also das Besitzverhältniß zu einer zufällig auf in Grundstück, in mein Zimmer, oder selbst in meine sche gerathenen Sache kein anderes ist, als das zu einer ist verlorenen, nämlich nur das, Falls ich ihrer gewahre,
nach Willkür mich zur Ergreifung der detentio alieno nomine, oder der wirklichen possessio meo nomine, oder zu keinem von Beiden zu bestimmen, nur mit dem selbstverstandenen, aber rein faktischen Unterschiede, daß eine s. g. verlorene Sache dem Besitze nach eben auch immer für den seitherigen Besitzer verloren ist, während eine sonst zufällig in eines andern willenlose oder unbewußte Detention gerathene Sache auch nicht einmal dem Besitze nach für den seitherlgen'Besitzer verloren zu sein braucht). —
$ ie vom Entwurf in §. 352 aufgenommene Begriffsbestimmung erstreckt sich augenscheinlich nur auf den ersten Hauptfall; von dem zweiten Hauptfall (einseitiger Besitznahme) wird des ersten Unterfalles, woraus, wenn auch nur eine i n terd i kte n mäßige, doch immer noch obligatorische Verpflichtung zur Rückgabe entsteht, überhaupt nicht, des zweiten aber in einem besondern Paragraphen (§. 357) gedacht. Durch die Aufnahme dieses Paragraphen geht der Entwurf selbst über seine Begriffsbestimmung hinaus, und erweist sich solche schon hiernach als zu eng. Es muß dieselbe aber gewiß so gefaßt werden, daß sie die oben angeführten möglichen Fälle vollständig erschöpft, indem von dem Principe auszugehen ist, daß überall, wo eine persönliche Verbindlichkeit zur Restitution begründet war, durch die rechtswidrige Aneignung der betreffenden Sache eine Unterschlagung verübt wird. Was insbesondere die Unterschlagung s. g. gefundener oder sonst zufällig in den Besitz des Thäters gelangter Sachen anlangt, so liegt eine dem eigentlichen Begriffe entsprechende Unterschlagung nur dann vor, wenn bereits vorher eine zur Restitution obligatorisch verpflichtende Besitzergreifung (detentio alieno nomine, z. B. um die Sacke dem Eigenthümer zuzustcllen, oder sie zu gebrauchen, wodurch eine s. g. actio ad exhibendum, also wieder eine persönliche Klage begründet wird) Statt gefunden und erst nachher der rechtswidrige Entschluß gefaßt wurde, sich solche anzueignen. Die übrigen Fälle dcs seitherigen FnnddiebstablS, wo also der Finder von vornherein die Sache lediglich in der Absicht, sich solche anzueignen, an sich nimmt, passen nicht unter den Begriff der eigentlichen Unterschlagung, unD konnte man für sie wohl die seitherige Bezeichnung bribchalten. — Die Bestimmung der Strafe nach der des Diebstahls jedoch unter Ermäßigung derselben um */4, bez. in § 357 um */2 entspricht der seitherigen Praxis und die Beschränkung der Straf-