Einzelbild herunterladen
 

163

den, nicht vor, vielmehr ist hier der organische Zusam­menhang mit der unbeweglichen Erve Grund, einen bloßen Frevel anzunehmen; dieser bleibt aber immer derselbe, so daß man nur dann die Annahme eines Diebstahls bei Bäumen für gerechtfertigt hält, wenn sie ohne diesen organi­schen Zusammenhang mit der unbeweglichen Erde in einem von dieser getrennten beweglichen Behältnisse vegetiern, und nur aus oder mit diesem entwendet werden. Zu 10 soll wohl nur von solchen Gegenständen verstanden werden, welche dergleichen Personen unmittelbar an oder bei sich ha­ben , könnte übrigens dem Grunde nach auch erstreckt werden auf solche Fälle, wo der Diebstahl in Gegenwart solcher Per­sonen in Beziehung auf ihnen oder ihren Angehörigen zuge­hörende Sachen verübt und die Möglichkeit seiner Verhinde­rung gerade durch den fraglichen persönlichen Zustand ausgeschlossen wird. Zu 16: hier wird auch der Dieb­stahl an Gräbern und beerdigten Leichen besser Platz finden, als im Kapitel von den Beschädigungen fremden Eigenthums (cf. Häberlin Bd. 4. S. 59 insbei. auch über den Besitz an diesen Sachen). Was schließlich Die Bestrafung anlangt, so fehlt cs den De^balbtgen in mehreren Paragraphen zerstreuten Anordnungen theils an durch 3ulmnmEnia||en in einen Paragraphen leicht zu erlangender Uebersichllichkeit, theils an harmonisch ineinanvergreiscnver Feststellung des Ver­hältnisses Der verschiedenen auf die Slrafausmcssung Einfluß übenden Umstände. Schon oben wurde bemerkt, daß die im 8- 339 zunächst nur für den einfachen Diebstahl ausgestellte Strasskala, weil sie lediglich den überall wiedertchrenden Werth des Diebstahls berücksichtigt, den untersten Maßstab für Die Bestrafung zugleich aller Diebstähle abgeben muß. Dem entsprechend würden dann die allgemeinen Bestimmungen der §§. 341 und 348 besser ganz ausfaUen, und die erhöhte Strafbarkeit unter Beibehaltung der im § 339 gemachten und etwa noch weiter zu machenden Abstufungen alsbald an diese anzuknüpfen sein (also z. B. Der Diebstahl unter er­schwerenden Umständen wird je nach deren Schwere und Kon­kurrenz bei einem Betrage zu 5Thlr. mitbis zu . ..., bei einem höheren Betrage bis zu 30 Thlr. mit.... bis zu .... u. s. w. bestraft; ebenso beim ausgezeichneten Dieb­stahl unter gleichmäßiger Berücksichtigung Der schwere und Konkurrenz). Bei Dem ausgezeichneten Diebstahle würde dann noch für das etwaige Hinzutreten von Ewchwerungsgründen des §. 340 eine nach Dem Verhältnisse des unter erschweren­den Umständen verübten Diebstahles zum einfachen analog abzumessenve Straferhöhung zu statuiren sein. Wegen des dritten und fernern Diebstahles dagegen reicht die Bestimmung des §. 350 aus; nur würde aus der oben erforderten Ein­schränkung des im §. 173 aufgestellten Begriffes Der Rück­fälligkeit die Aufnahme der bereits stattgchabten Bestrafung wegen gleichartiger Vergehen als Erschwerungsgrunves in dem §. 340 folgen. (Forts. f.)

Den Entwurf einer Civilproceß- Ordnung für Kurhessen betreffend.

Es ist bekannt, daß im Auftrage kurfürstlichen Justizmini­steriums eine Kommission (bestehend aus den Herren: Ober­gerichtsdirektor Endemann, Ober-Appellationsrath Gleim und Obergerichtsrath Bähr) mit der Ausarbeitung eines Entwur­

fes zu einer neuen Civilproceßordnung wohl fast seit Jahres­frist und darüber beschäftigt gewesen ist. Dem Vernehmen nach find die Arbeiten nunmehr beendigt und besteht die Frucht derselben in zwei vollständigen Entwürfen, einem Majoruäts- unD einem Minoritätsentwurfe, welche beide, wie man hört, dem Justizministerium bereits seit einigen Wochen zur weite­ren Entschließung vorgelegt sind. Ob einer derselben als Re­gierungsentwurf noch bei dem gegenwärtigen Landtage zur Berathung kommen wird, darüber verlautet noch Nichts, ob­gleich man hieran wohl mit Recht zweifeln kann, da daS Justizministerium dem Vernehmen nach beide Entwürfe, deren keiner unter 1100 Paragraphen zählen soll, dem Ober-Appel­lationsgerichte zur Begutachtung überwiesen hat. Wenn hier die Mitglieder einzeln votiren, was bei Dem ungeheuern Um­fange der Arbeiten und Der Neuheit (wenigstens für kurhessi­sche Richter) Der durchgesührtcn Grundsätze wohl kaum zu vermeiden sein wird, so kann man sich getrost noch einige Jahre an dem bisherigen Proceßverfahren erfreuen. So sehr gewiß Jeder wünscht, daß das Gesetz in seinen Folgen nach jeder Richtung hin gehörig durchdacht werde, Damit es nicht gleich manchen anderen übereilten Schöpfungen nach kurzer Zeit seines Bestehens eine Revision nöthig mache, so möchten wir doch unsrer Seits auch den dringenden Wunsch nicht unausgesprochen lassen, daß dasselbe nicht überhaupt ad Ga- lendas Graecas verschoben werden möge. Eine kurze Dar­stellung und Kritik der den beiden Entwürfen zu Grunde liegenden Principien, soweit uns solche bekannt geworden sind, behalten wir uns für eine der nächsten Nummern vor. C.

Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

§. 545. (§. 659.)

(Amtsmißbrauch im Allgemeinen.) Der öf­fentliche Diener, welcher sein Amt oder Dienstverhältniß zu widerrechtlicher B e n a ch t h e i l i g u n g Anderer oder des Staates oder zur Bedrückung Untergebener, oder um Die freie Ausübung staats- oder gemeindebürgerli­cher Rechte zu hindern, aus Bosheit, Rachsucht, Eigennutz oder Parteilichkeit mißbraucht, wird, insofern die Handlung nicht in ein bestimmtes anderes Ver­brechen übergeht, als des A m t s m i ß b r a u ch s schuldig, von Bezirksgefängniss, nach Befinden von Der Strafe derDienstentlassung oder Dienstentsetzung getroffen.

Bei Zuerkennung dieser verschiedenen Strafen ist vor­züglich auf die Wichtigkeit der verletzten Dienst­pflicht, auf die Gefährlichkeit oder Niederträch­tigkeit des Beweggrundes und die Absicht des Ue- bertreters, sowie auf die Grösse oder Bedeutend­heit des bewirkten Nachtheils oder Schadens Rücksicht zu nehmen.

§. 546. (§. 703.)

(VerübunggemeinerVerbrechen mit oder ohne Amtsmissbrauch.) Wenn öffentliche Diener ihr Amt oder Dienstverhältniss zu Begehung gemeiner Verbrechen missbrauchen, so soll ein solcher Missbrauch, soweit derselbe nicht als ein be­sonderes Dienstverbrechen bezeichnet ist, als erschwe-