Aechtsfrennb.
JVg 37. Sonnabend, 13. December 184®.
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Der Herausgeber.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
Der Betrachtung der beiden folgenden Diebstablsarten, des unter erschwerenden Umständen verübten und des ausgezeichneten ist eine einleitende Bemerkung voranzuschicken. Dem gemeinen Rechte war diese Eintheilung fremd; es kannte dem einfachen Diebstahl entgegengesetzt nur den ausgezeichneten, zu welchem letzteren es nur wenige besonders qualifieirte (Diebstahl mit Einsteigen, Einbrechen, Waffen, Kirchendieb- stahl, dritter Diebstahl) oder p r i v i l e g i r t e (s. o.) Fälle rechnete, so daß alle andern, namentlich auch die unter sonstigen s. g. erschwerenden Umständen verübten zu dem einfachen gehörten. Die neueren Gesetzgebungen haben diese gemeinrechtliche Eintheilung fast allgemein verlassen, gehen aber selbst wieder auseinander, je nachdem sie bei dem nicht einfachen Diebstahl wieder unterscheiden zwilchen dem ausgezeichneten d. h. dem qualisicirten, und dem bloß unter s. g. erschwerenden Umständen verübten — so der Entwurf — oder ohne weitere Unterscheidung ihn als ausgezeichneten dem einfachen entgegensetzen. Die Begriffsbestimmung des ausgezeichneten Diebstahles im letzteren Sinne unterliegt keiner Schwierigkeit, da sie eben mit der des nicht einfachen zusammenfäÜt; nicht so einfach ist die nochmalige Unterscheidung, die der Entwurf nach dem Vorgänge des badischen und anderer Gesetzbücher macht, und es ist daher nicht zu verwundern, daß derselbe Umstand in dem einen Gesetzbuch als bloßer Erschwerungs-, in dem andern als Auszeichnungsgrund aufgeführt wird. Man muß nun behufs Prüfung der Richtigkeit dieser Unterscheidung und ihrer Grenzen zunächst nach ihrem Grunde fragen. Derselbe könnte einfach in dem Anschlusse an das historische, d. h. das bisherige gemeine Recht liegen; er könnte auch bestehen in einer analogen Anwendung des den gemeinrechtlichen Qualistkationen unterliegenden Principes, nämlich darin, daß wie die Gemeinschaft jener auf der Steigerung der dafür bestimmten Strafe bis zur Todesstrafe beruht, so hier unter ausgezeichneten Diebstählen die zu verstehen wären, deren Bestrafung im Vergleich zu der der übrigen ein gewisses ver- hältnißmäßig höchstes Strafmaß erreicht; er könnte endlich auch vielleicht geschöpft werden aus der besonderen innern Be
schaffenheit der die einschlagenden Fälle von dem einfachen Diebstahl auszeichnenden Umstände.
Den zweiten Grund, also die bloße Rücksicht auf das dermalige Strafmaß, muß man wohl schon deßhalb fallen lassen, weil es für die etwa hierher zu rechnenden Fälle nicht nur an einer besondern Strafart, sondern auch wegen des bedeutenden Einflusses der Größe des Diebstahles bei dem einfachen an Der gehörigen Verschiedenheit des Strafmaßes innerhalb der doch keinen Falls zu überschreitenden zeitlichen Zuchthausstrafe gebricht; und weil überhaupt eine Eintheilung lediglich nach der Größe der Strafe dem Standpunkte der neueren Gesetzgebung nicht sonderlich entsprechen möchte. — Betrachtet man den dritten Grund näher, wor- nach also die Eintheilung der verschiedenen Beschaffenheit der auszeichnenden bez. erschwerenden Umstände zu entlehnen wäre, so liegt es sehr nah zu unterscheiden, ob die Qualifikation in der besondern Beschaffenheit des entwendeten Gegenstandes, oder in der besondern Geflissenheit oder Gefährlichkeit der That, also der Person des Diebes liegen (s. Hä- berlin §. 153).
Zur ersten Kategorie gehören 1) solche Gegenstände, welche schwer zu verwahren sind, entweder überhaupt Gegenstände des Staatseigenthums z. B. des öffentlichen Gemeingebrauchs u. dgl. (Eniw. §. 340 Nr. 4 u. 5), oder die in §. 340 unter Nr. 6 aufgeführten des Privar- eigenthums, oder bei besondern örtlichen oder zeitlichen Gelegenheiten, z, B. in einem Volksgedränge (§. 340 Nr. 8), an Gepäck Der Reisenden (§. 343, 4), in Der Kirche (§. 340 Nr. 3 b), in einer gemeinen Noth (Nr. 15) oder vor der Person des Diebes (§. 340 Nr. 12 — 14); 2) solche, Die besonders heilig ic. sind (geweihte kirchliche Gegenstände (§. 340, 3 a, 343, 5), Gräber, Leichen (§. 340, 16), für Arme bestimmte Gegenstände (§. 340 Nr. 9). Zur zweiten Kategorie würden etwa zu rechnen sein: Der Diebstahl mit Einsteigen , Ein brechen, Waffen (§. 343, 1 — 3 und 340, 1), vorgängigem Einschlei- ch c n zur Nachtzeit, Nachschlüsseln rc. (§. 340, 2 und 11). Hiernach kann aber, wie eine Vergleichung mit Den Fällen in §. 340 u. 343 zeigt, auch diese Unterscheidung nicht Der in Den gedachten Paragraphen beliebten zu Grunde gelegen haben, wiewohl sich einige Verwandtschaft, z. B. rücksichtlich Der s. g. gefährlichen Diebstähle nicht verkennen läßt. Es bleibt nun noch Der erste Grund, Der ein-