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stimmungen dieses Titels [] leiden Anwendung auf alle öffentlichen Diener, insoweit nicht etwas Ande­res ausdrücklich verordnet ist.

Als solche gellen: eie Diener des [ ] Staats, der vom Staate anerkannten Kirchen oder solcher R e 1 i - gionsgeseilschaften, welchen Korporations­rechte verliehen worden sind, ter Gemeinden, der Stiftungen [ ] und anderer öffentlichen Anstalten, welche in Bezug auf ihre Verwaltung unter der Aufsicht des Staates stehen, sowie die ton der zuständigen Behörde bestell­ten Stellvertreter und Gehülfen solcher Diener, und überhaupt solche Personen, welchen durch das Ge­setz oder eine obrigkeitliche Behörde eine öffentliche Funktion übertragen worden ist.

§. 540.

(Eintreten gerichtlicher Bestrafung.) Der gerichtlichen Bestrafung unterliegen die in diesem Titel in den §§. 545 bis 575 mit Strafe bedroh­ten Ueberlretungen, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in welchen disciplinarische Ahndung ausdrück­lich für statthaft erklärt ist.

§. 541.

Ausserdem sind mit Dienst-Entlassung, B e - z i r k s g e f ä n g n iss, oder mit einer das disciplina­rische Strafm aas übersteigenden Geld- oder Amtsgefängnisstrafe zu belegen:

1) diejenigen Dienstwidrigkeiten oder unwürdigen Hand­lungen. wegen deren schon der letzte Grad der Besserungsversuche vergeblich ange­wendet worden ist (Staatsdienstgesetz, §. 47), und

2) diejenigen nicht unter die Bestimmungen in den §§. 545 bis 575 fallenden Dienstverbrechen, welche schon an sich eine schwerere, als blosse 0 r d - nungs- oder Besserungsstrafe nach sich ziehen (Staatsdienstgesetz, §. 47).

§. 542.

Die Erhebung oder Zurücknahme einer Anklage gegen öffentliche Diener wegen Dienstverbrechen, welche nicht zugleich als gemeine Verbrechen auszu­fassen sind, findet, mit Ausnahme der in den §§. 61, 100 und 101 der Verfassungsurkunde vorgesehenen Fälle, erst nach vor gängiger Aufforderung der vor­gesetzten Dienstbehörde, oder, auf anderweite Veranlas­sung, nach vorgängiger Anhörung derselben, Statt.

Entsteht zwischen der letzteren und dem öffentlichen Ankläger über die Statthaftigkeit der Anklage eine Ver­schiedenheit der Ansicht, so hat darüber in den Fällen des §. 541 unter 2 das über dem beschuldigten Diener stehende Ministerium, in allen anderen Fällen aber die vorgesetzte Dienstbehörde des öffentlichen Anklägers mit Einschluss des Justiz-Ministeriums zu ent­scheiden.

§ 543. (§. 704.)

(Stellvertretende Strafe.) Gegen Denjeni­gen, der ohne ein ständiges öffentliches Amt zu bekleiden, die Strafe der Dienstentlassung oder Dienstentsetzung ver­

schuldet, tritt statt derselben die im §. 154 bestimmte stellver­tretende Strafe ein.

§. 544.

(Unterlassene Verhinderung etc. Seitens der Vorgesetzten.) Vorgesetzte, welche wis­sentlich Amts verbrechen oder solche gemeine Verbrechen ihrer Untergebenen, welche deren Würdigkeit zur ferneren Amtsbekleidung in Frage stellen (§. 546), geschehen lassen, oder, wenn sie bereits verübt sind, nachsehen, sollen, insofern sie nicht nach allgemeinen Grundsätzen (Titel VI) als Gehülfen oder Begünstiger anzusehen sind, mit angemessener Dis- ciplinarstrafe belegt werden. (Fortsetzung folgt.)

Verzeichniß der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.

a. BeivenKriminalkammern des Obergerichts.

11. Dcc. Heinrich Ludwig Theiß von Gudensberg, we­gen Widersetzlichkeit;

Johann Christoph Dettmar von Veckerhagen, wegen Bettelns;

Heinrich Schade von Fürstenhagen, wegen wört­licher und thätlicher Widersetzlichkeit gegen öf­fentliche Diener im Dienst;

Karl Gerland von Gottsbüren, wegen boshafter Beschädigung fremden Eigenthums ;

13. Dec. Wilhelm Pfeifer von Wolfhagen, w. Diebstahls;

Heinrich Göbel von Homberg, wegen Bettelns;

14. Dec. Elise Schuhmann von hier und Konsorten, we» gen Diebstabls;

Johann Jost Wassermann zurSteinbachsmühle, wegen Widersetzlichkeit;

Bierbrauer Joh. Meyl dahier, wegen Ucbertre- tung des Gesetzes vom 6. März 1831.

b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gerichts.

12. Dec. Maurer Johannes Fey von Goßfelden, wegen Körperverletzung;

Johannes Manns aus Hersfeld, w. Diebstahls.

15. Dec. Katharine und George Riedemann aus Gudens­berg, wegen Widersetzung rc.;

Louise Wilhelmine Haas von Gelnhausen, wegen- Diebstahls.

c. Beim Schwurgerichte.

10. und 11. Dec. Philipp Rubrecht von Verna, wegen Tödtung;

12. Dec. Schneiderlehrling Friedrich Hupfeld von Lich-, tenau, wegen verschiedener Vergehen;

13. bis 15. Dec. Heinrich Weiß von Wennenkamp uno: Konsorten, w. Diebstahls und anderer Vergehen.

Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Druck von Friedrich Scheel in Kassel.