Nechtsfrennd.
JVg 36. Sonnabend, 8. December 1849«
Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, */, bis 1 Bogen stark. Es kann aus denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in er Luckhardt'schen und Vollmann scheu Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
Tit. XXVII. Diebstahl (§. 334 — 351). Die dem Dieb- tahl zu Theil gewordene Behandlung spricht nicht in dem Maße an, als die der übrigen bis dahin besprochenen Vergehen, ant» es mag der Hauptgrund darin liegen, daß insbesondere -insichtiich der verschiedenen Arten des Diebstahls die durch das gemeine Recht und die seitherige Praxis eingebürgerte Tintheilung mehr verlassen ist, als nothwendig oder zweck- näßig erscheinen mochte, was um so fühlbarer wird, als der Lntwurf, indem er eines präzisen, auch alsbald, wenn man so sagen darf, in die äußeren Sinne fallenden Ausdruckes der von ihm beliebten Eintheilung entbehrt, in dieser Beziehung den Einfluß der rein gemeinrechtlichen Literatur unge- chwächt läßt. Hierzu kommt, daß der Entwurf einerseits sein Streben nach Kürze im Vergleich zu der Wichtigkeit des Vcr- ;ehens und im Verhältniß zu andern (vergl. z. B. das viel anwichtigere und auch nicht verwickeltere Kapitel von der Eh- enkränkung §. 255 — 289) auf Kosten der Deutlichkeit insbesondere bei der Bestimmung des Strafmaßes etwas zu sehr realisirt hat, anderseits bei §. 340 freilich nach dem Vorgänge ves badischen und der meisten neueren Gesetzbücher in eine ;u specielle , nicht einmal übersichtliche Kasuistik verfallen ist. ^ach Ausstellung des Begriffes des Diebstahls, worin man Die Zusätze: „rechtswidrig" und „ohne Gewalt an einer Peron" für überflüssig hält (er st er n, weil das, was nach den Motiven damit gesagt sein soll, schon in dem Erfordernisse üner fremden Sache und der Absicht Pif einen unrechtmäßigen Gewinn enthalten ist; letzteren, weil er sich ourch die Entgegenstellung des Raubes von selbst versteht), chickt der Entwurf den Diebstahl von Erben und Miteigen- Hümern, Ehegatten und Verwandten, Eß- und Trinkwaaren wraus, läßt dann den einfachen Diebstahl folgen, woran 'ich der unter erschwerenden Umständen anreiht, u'nd schließt nit dem ausgezeichneten. Gegen den §. 335, der sich übrigens, da er nur bestimmt, daß auch Miterben und Mit- ügenthümer in Beziehung auf den intellektuellen Antheil res Mitberechtigten einen wirklichen Diebstahl verüben, völlig oassend an die Begriffsbestimmung anknüpfl, ist zu erinnern, )aß soweit es sich um eine noch nicht angetretene Erbschaft wndelt, da jeder Miterbe allererst durch den wirklichen Anritt des andern auf seine Quote beschränkt wird (jus non iecrescendi), bis sich solches entschieden, von einem Dieb- iahl nicht wohl die Rede sein kann; sofern aber die Erbschaft )on dem bestohlenen Miterben bereits angetreten war, ganz )er Fall des Miteigenthums eintritt, und es möchte demnach
eine Beschränkung des gedachten Paragraphen auf den Mit- eigcntdümcr begründet erscheinen. So muß auch c. 3 famil. bereise., woraus Feuerbach (§. 349) die Straflosigkeit des Diebstahls unter Miterben begründen will, aufgelegt werden; denn sie hat in der That nur den Fall im Sinne, wo der bestohlene Miterbe noch nicht angetreten batte, da nur so lange von dem crimen expilatae hereditatis die Rede sein kann. Minder passend schließen sich an die §§. 336 und 337, welche von Diebstahl unter Ehegatten, Verwandten re. und von Eß- oder Trinkwaaren aus Hunger oder Lüsternheit in der Richtung handeln, daß jener nur auf Antrag des Bestohlenen oder Familienhauples, dieser mit höchstens achttägigem Gefängniß oder Geld bestraft wird. Denn beides sind specielle Arten des Diebstahls, die nach der bisher von den Lehrbüchern meist befolgten Eintheilung zu der Klasse der ausgezeichneten Diebstähle gerechnet wurden und zwar hier wieder den Gegensatz der s. g. qualifizirten bildeten, und gehören demnach an die Stelle, an welcher von den speciellen Arten des Diebstahls die Rede ist, wo sie am besten den Schluß bilden. Hiermit soll keineswegs zugleich ihre alte Benennung befürwortet sein; im Gegentheil, man findet es für sehr passend, daß der Begriff des ausgezeichneten Diebstahls (§. 343) auf die durch ihre schwere und folgeweise härtere Bestrafung sich aus zeichn end cn Diebstähle beschränkt wird; jedoch würde cs im Interesse der Uebersichtlichkeit sein, auch die fraglichen, durch eine mildere Behandlung ausgezeichneten Diebstähle mit einem Gcmeinnamcn zu bezeichnen, in welcher Hinsicht sich der von Häberlin im §. 156 gebrauchte „ pr iv ilegir t e Diebstähle" empfehlen dürfte; wie man denn auch keinen Grund sicht, warum für §. 336 der eingebürgerte Name: „Familiendiebstahl" fallen gelassen ist. — Die Behandlung des einfachen Diebstahls, dessen Begriff sich nur negativ dahin fassen läßt, daß er weder unter erschwerenden Umständen verübt ist, noch zu den ausgezeichneten gehört, gibt die nächste Veranlassung nicht sowohl zu einer Eintheilung (weßhalb denn auch mit Recht der gemeinrechtliche, technisch „große" Diebstahl aufgegeben worden ist), als zu einer Abstufung des Diebstahls behufs der Strafausmessung nach dem Werthe des gestohlenen Gegenstandes, oder der Größe des Diebstahles. Nichts ist bei der Natur des Diebstahlsvergehens naturnothwendigcr, als daß diesem Umstande der höchste Einfluß beigemessen wird, und es liegt, da sich dieser 'Einfluß nicht bloß bei dem einfachen Diebstahl, sondern gleichmäßig bei allen Arten geltend macht, sehr nahe, daß die fragliche Abstufung auch alle Arten gleichmäßig berühre, wie es denn auch sich ziemlich von selbst gibt, daß bei dem einfachen Diebstahl, für welchen die Größe der alleinige Strafausmessungsgrund ist, die fragliche Abstufung in den Vordergrund tritt. Hiernach muß es auffallen, daß die