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vielmehr als Institut acht teutschen Ursprungs ansehen und somit nach Den über Den deutsche, chllichcn Nießbrauch bestehen­den Grundsätzen, die bekanntlich ziemlich schwankend sind, be­handeln müssen. Doch läßt sich wohl im Allgemeinen so viel annehmen, daß die Rechte des jetzigen InterimswuihS in Dem Genusse des Gutes und dem Erwerbe aller Nutzungen dessel­ben, dessen Pflichten in der guten Bewirthschaflung und Ver­waltung des Gutes mit allen darauf haftenden Gerechtsamen, sowie in Der Berichtigung aller auf Dem Gute ruhenden Ab­gaben und ReaUasten bestehen. Hiernach wird man Dem Jn- lerimswirth, soweit cs mit Vorstehendem in Einklang zu brin­gen ist, wohl das Recht einiäumcn müssen, Veränderungen am Gute selbst vorzunchmen, aber keinen Falls das Gut zu ver- äußern und zu verpfänden. Denn Eigenthümer des Gutes bleibt auch während der Jnterimsjabre Der Anerbe, und cs darf deßhalb während dieser Zeit, ohne Konsens seines Vor­mundes und der Obervormunvschaftsbchörde, das Gut in kei­ner Weise belastet werden.

Zur Begründung einer Interimswirthschaft ist auch jetzt die Errichtung eines schriftlichen Vertrags, welcher zwischen dem Interimswirth, dem Anerben oder der Anerbin, resp, deren Vertreter während der Minderjährigkeit, und Der Wit­we, Der bei ihrer Wiederverheiratbung gesetzlich Der Anspruch auf eine Leibzucht zustehl, eingegangen wird, vor dem Ge­rüchte der gelegenen Sache erfordcrftch. Außerdem aber muß der gerichtlichen Bestätigung dieses Vertrags, soweit Daß In­teresse Minderjähriger in Rede steht, die Genehmigung Der Obervormundschaftsbehörde vvrausgehcn, welcher überhaupt Die gewissenhafte Prüfung der Frage obliegt, ob die Bestel- l eng einer Jnterimswirthschaft oder die Verpachtung oder Av- miiustration des Gutes und ein mit der Witwe etwa abzu- schließcndcr Alimentationskontrakt zum größern Vortheile des minderjährigen Anerben gcr,ihe. Denn so sehr auch das In­stitut der Jnterimswirthschaft sowohl zur Erreichung dcs ob­jektiven Zweckes der tüchtigen Bewirthschaflung und Konser- vation des Gutes, welchen Gesichtspunkt auch die neue Ge­setzgebung nicht außer Acht läßt, als zur Förderung des hiermit unzertrennlich verbundenen subjektiven Interesses des minderjährigen Anerben beitragen mag, so kann dock' die Zweckmäßigkeit desselben von Den Umständen des einzelnen Falles um so mehr abhängig sein, als, zum Unterschiede ge­gen die früheren Verhältnisse, wo Der Vortheil des Guts­herrn und das öffentliche Interesse Den Vorrang hatten, der­malen vorzugsweise das Beste des Anerben wird in Betracht gezogen werden müssen.

Rodbg. H.

Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kuchessen.

(Fortsetzung.)

XLVI. Titel.

Von Dem Landesverratb.

§. 501. (§§. 597 bis 602.)

(Thatbestand.) Wer mit Verletzung seiner Staatsbürger- oder Dienstpflicht, oder der Pflichten, die er in Folge seines Aufenthalts im Lande gegen den Staat hat,

1) einen andern Staat zu einem wider das Kur­fürstenthum ausgebrochenen Kriege ausdrück­

lich aufgefordert, oder ihm in feindseli­ger Absicht Veranlassung oder Gelegenheit da­zu gegeben, insbesondere denselben durch Ver­rath von Staatsgeheimnissen absichtlich zu diesem Kriege aufgereizt, oder

2) auf irgend eine Weise in einem wider das K u r- fürs tont hum ausgebrochenen Kriege, oder vor einem solchen, den Feind absichtlich und freiwillig unterstützt, namentlich

a. Militärpersonen von den Kurfürstli­chen oder verbündeten Truppen zum Aufstande, zur Widersetzlichkeit, zur Desertion, zum Ueber laufen oder zu sonstiger Untreue verleitet;

b. die einheimischen Truppen dem Feinde in die Hände zu liefern sucht;

c. einem feindlichen Spion, wissend, dass er ein solcher ist, Vorschub geleistet;

d. dem Feinde als Spion gedient;

e. dem Feinde besetzte Städte, Festungen, Pässe oder andere Vertheidigungspo- s t e n übergeben, oder durch Verrath deren Ueber gäbe oder Wegnahme bewirkt;

f. dem Feinde Operationspläne, Risse von Festungen oder Lagern mitgetheilt, Maga- zine, öffentliche Kassen verrathen oder ihn durch Werbung oder Uebersendung von M a n n s c h a f t, M u n i t i o n oder sonsti­gen Kriegsbedürfnissen vorsätzlich un­terstützt hat, oder

g. nach eingetretenem Kriegszustände zum Feinde über gegangen ist und die Waffen wider sein Vaterland oder dessen Verbündete getra­gen hat,

macht sich des Landesverraths schuldig.

§. 502. (§§. 597 n. 602.)

(Strafe.) Der Landes verrath wird mit zeit­lichem, und in schwereren Fällen mit lebenslängli­chem Zuchthaus bestraft.

§. 503. (§§. 603 u. 604.)

(Verrath in aufgetragenen Staatsgeschäf­ten, von Geheimnissen, Urkunden r c.) Derje­nige, welcher mit gleicher Verletzung der im §. 501 erwähnten Pflichten, ausser dem Falle eines Krieges,

1) ein ihm von der kurfürstlichen Regierung aufgetra­genes Geschäft mit einer auswärtigen Staatsre­gierung zum Nachtheile des Kurfürsten- t h u in s führt, oder

2) Urkunden, Briefe oder Geheimnisse des Staats, die sich auf die politischen Verhält­nisse , oder auf rechtliche Ansprüche oder Ver­bindlichkeiten desselben beziehen, einer auswärti­gen Regierung zum Nachtheil des Kurlürstenthums verrätherisch mit theilt, oder solche Ur­kunden oder Briefe zur Benachteiligung des Kur­fürstentums gegenüber einer auswärtigen Regie­rung verfälscht, vernichtet oder unter- d rückt,