— 154 —
vielmehr als Institut acht teutschen Ursprungs ansehen und somit nach Den über Den deutsche, chllichcn Nießbrauch bestehenden Grundsätzen, die bekanntlich ziemlich schwankend sind, behandeln müssen. Doch läßt sich wohl im Allgemeinen so viel annehmen, daß die Rechte des jetzigen InterimswuihS in Dem Genusse des Gutes und dem Erwerbe aller Nutzungen desselben, dessen Pflichten in der guten Bewirthschaflung und Verwaltung des Gutes mit allen darauf haftenden Gerechtsamen, sowie in Der Berichtigung aller auf Dem Gute ruhenden Abgaben und ReaUasten bestehen. Hiernach wird man Dem Jn- lerimswirth, soweit cs mit Vorstehendem in Einklang zu bringen ist, wohl das Recht einiäumcn müssen, Veränderungen am Gute selbst vorzunchmen, aber keinen Falls das Gut zu ver- äußern und zu verpfänden. Denn Eigenthümer des Gutes bleibt auch während der Jnterimsjabre Der Anerbe, und cs darf deßhalb während dieser Zeit, ohne Konsens seines Vormundes und der Obervormunvschaftsbchörde, das Gut in keiner Weise belastet werden.
Zur Begründung einer Interimswirthschaft ist auch jetzt die Errichtung eines schriftlichen Vertrags, welcher zwischen dem Interimswirth, dem Anerben oder der Anerbin, resp, deren Vertreter während der Minderjährigkeit, und Der Witwe, Der bei ihrer Wiederverheiratbung gesetzlich Der Anspruch auf eine Leibzucht zustehl, eingegangen wird, vor dem Gerüchte der gelegenen Sache erfordcrftch. Außerdem aber muß der gerichtlichen Bestätigung dieses Vertrags, soweit Daß Interesse Minderjähriger in Rede steht, die Genehmigung Der Obervormundschaftsbehörde vvrausgehcn, welcher überhaupt Die gewissenhafte Prüfung der Frage obliegt, ob die Bestel- l eng einer Jnterimswirthschaft oder die Verpachtung oder Av- miiustration des Gutes und ein mit der Witwe etwa abzu- schließcndcr Alimentationskontrakt zum größern Vortheile des minderjährigen Anerben gcr,ihe. Denn so sehr auch das Institut der Jnterimswirthschaft sowohl zur Erreichung dcs objektiven Zweckes der tüchtigen Bewirthschaflung und Konser- vation des Gutes, welchen Gesichtspunkt auch die neue Gesetzgebung nicht außer Acht läßt, als zur Förderung des hiermit unzertrennlich verbundenen subjektiven Interesses des minderjährigen Anerben beitragen mag, so kann dock' die Zweckmäßigkeit desselben von Den Umständen des einzelnen Falles um so mehr abhängig sein, als, zum Unterschiede gegen die früheren Verhältnisse, wo Der Vortheil des Gutsherrn und das öffentliche Interesse Den Vorrang hatten, dermalen vorzugsweise das Beste des Anerben wird in Betracht gezogen werden müssen.
Rodbg. H.
Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kuchessen.
(Fortsetzung.)
XLVI. Titel.
Von Dem Landesverratb.
§. 501. (§§. 597 bis 602.)
(Thatbestand.) Wer mit Verletzung seiner Staatsbürger- oder Dienstpflicht, oder der Pflichten, die er in Folge seines Aufenthalts im Lande gegen den Staat hat,
1) einen andern Staat zu einem wider das Kurfürstenthum ausgebrochenen Kriege ausdrück
lich aufgefordert, oder ihm in feindseliger Absicht Veranlassung oder Gelegenheit dazu gegeben, insbesondere denselben durch Verrath von Staatsgeheimnissen absichtlich zu diesem Kriege aufgereizt, oder
2) auf irgend eine Weise in einem wider das K u r- fürs tont hum ausgebrochenen Kriege, oder vor einem solchen, den Feind absichtlich und freiwillig unterstützt, namentlich
a. Militärpersonen von den Kurfürstlichen oder verbündeten Truppen zum Aufstande, zur Widersetzlichkeit, zur Desertion, zum Ueber laufen oder zu sonstiger Untreue verleitet;
b. die einheimischen Truppen dem Feinde in die Hände zu liefern sucht;
c. einem feindlichen Spion, wissend, dass er ein solcher ist, Vorschub geleistet;
d. dem Feinde als Spion gedient;
e. dem Feinde besetzte Städte, Festungen, Pässe oder andere Vertheidigungspo- s t e n übergeben, oder durch Verrath deren Ueber gäbe oder Wegnahme bewirkt;
f. dem Feinde Operationspläne, Risse von Festungen oder Lagern mitgetheilt, Maga- zine, öffentliche Kassen verrathen oder ihn durch Werbung oder Uebersendung von M a n n s c h a f t, M u n i t i o n oder sonstigen Kriegsbedürfnissen vorsätzlich unterstützt hat, oder
g. nach eingetretenem Kriegszustände zum Feinde über gegangen ist und die Waffen wider sein Vaterland oder dessen Verbündete getragen hat,
macht sich des Landesverraths schuldig.
§. 502. (§§. 597 n. 602.)
(Strafe.) Der Landes verrath wird mit zeitlichem, und in schwereren Fällen mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
§. 503. (§§. 603 u. 604.)
(Verrath in aufgetragenen Staatsgeschäften, von Geheimnissen, Urkunden r c.) Derjenige, welcher mit gleicher Verletzung der im §. 501 erwähnten Pflichten, ausser dem Falle eines Krieges,
1) ein ihm von der kurfürstlichen Regierung aufgetragenes Geschäft mit einer auswärtigen Staatsregierung zum Nachtheile des Kurfürsten- t h u in s führt, oder
2) Urkunden, Briefe oder Geheimnisse des Staats, die sich auf die politischen Verhältnisse , oder auf rechtliche Ansprüche oder Verbindlichkeiten desselben beziehen, einer auswärtigen Regierung zum Nachtheil des Kurlürstenthums verrätherisch mit theilt, oder solche Urkunden oder Briefe zur Benachteiligung des Kurfürstentums gegenüber einer auswärtigen Regierung verfälscht, vernichtet oder unter- d rückt,