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Ncchtsfrcund.

^^ ZA. Sonnabend, L December 1840*

Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Bollmann'schen.Buch- und Kunsthandlung, abvnnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Ueber die jetzige Jntestatsuccession in die vor­maligen Schaumburg'schen Meiergüter.

(Schluß.)

Zur Entwickelung der dermaligen Gestaltung dieses In­stituts bedarf es im Einzelnen noch nachstehender Beleuchtung:

1. Während die kolonatrechtliche Jnterimswirthschaft ihrem Inhaber, der in alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Ko- lonen eintrat und zum eigenen Nutzen nicht nur, sondern auch in eigenem Namen und aus eigenem Rechte das Kvlonatrccht ausübte, bezüglich ihrer Dauer zwar nur eine stellvertretende, hinsichtlich ihrer Grundlage aber und der sie beherrschenden Rechtsidee eine völlig selbstständige Stellung verlieh: stellt sich die Jnterimswirthschaft im weitern Sinne, deren Inhalt haupt­sächlich die Bewirthschaftung des Gutes mit dem Rechte der Benutzung desselben bildet, vielmehr nur als eine „nießbräuch- liche Jnterimsverwaltung" heraus. Wie früher, wohl nicht ganz mit Unrecht, der Inbegriff der Rechte und Pflichten des Jnterimswirths ein „Nießbrauch am Kolonatrechte" genannt worden ist, so läßt sich derselbe jetzt nach eingetrctcncr Frei­heit des Grundeigenthums als „Nießbrauch an dem Gute selbst" bezeichnen.

2. Schon früher mußte es als Regel gelten, daß die Zahl der Mahljahre des Jnterimswirths sich nur auf so viele Jahre erstrecken dürfe, als dem Anerben an dem zur Uebernahme der Meierstätte erforderlichen Alter fehlten. Dieser Zeitpunkt war der der Volljährigkeit des Anerben. Doch konnte abwei­chend hiervon einerseits durch besondere Verträge, Gesetze oder Herkommen, andererseits durch den Gutsherrn, dem eine Mit­wirkung in seinem Interesse dabei zustand, und durch sonstige in der Sache selbst liegende Gründe die Zahl der Mahljahre unter diesen Zeitpunkt herabgesetzt oder über denselben hin ausgedehnt werden. Nach Maßgabe der oben angeführten Bestimmungen des cit. §. 29 hat aber jetzt der Anerbe mit dem Eintritt des bezeichneten Zeitpunkts ein unbedingtes An­recht auf Uebergabe des elterlichen Gutes erlangt. Und um so weniger läßt es sich rechtfertigen, demselben dann noch das Gut vorzuenthalten, als, im Gegensatze der früheren Unvoll­kommenheit des Erbrechts desselben, dermalen das Gut dessen vollkommenes, nicht durch gutsherrliche Interessen beschränktes, Eigenthum ist, zuvorderst also sein eigenes Interesse in Frage kommt. Ebcndeßhalb bestimmte denn auch der landständische Gesetzentwurf das nach kurhessischem Rechte zur Volljährigkeit erforderliche Alter von 22 Jahren als dasjenige, wo die Mutter dem Anerben das Gut abzutreten habe, und dieser Termin ist von der Staatsregierung, unter nachfolgender Zu­stimmung der Landstände, bis zum 25sten Lebensjahre, dem gemeinrechtlichen Endpunkte der Minderjährigkeit, erweitert

worden. Abgesehen von etwaigen deßhalbigen Dispositionen des Erblassers (die hier außer Betracht bleiben) darf mithin jenes Anrecht des Anerben oder der Anerbin insbesondere durch Bestellung einer Jnterimswirthschaft, selbst mit vor­mundschaftlicher und mit obervormundschafllichcr Genehmigung, nicht geschmälert werden.

3. Eine konsequente Folge des vollen Eintritts des Jn­terimswirths in alle Rechte eines Koloncn war dessen Anspruch auf eine angemessene Lcibzucht bei Wiederabtretung der Kolo­nie, der selbst ohne deßfaUsigen ausdrücklichen Vorbehalt gel­tend gemacht werden konnte und nur die tüchtige Führung der Jnterimswirthschaft als natürliche Voraussetzung forderte. Im reciprocen Verhältnisse mit dem Genusse der Einkünfte aus dem Kolonate und der daraus fließenden Lcibzuchtsberech- tigung stand die Verbindlichkeit des Jnterimswirths, ein be­stimmtes Vermögen in das Gut einzubringen und zu verwen­den. Obschon übrigens durch diese Vermögenseinwenduug nach Obigem der Anspruch deS Jnterimswirths auf die Leib­zucht nicht bedingt war, so mußte doch auf der andern Seite dem strengen Meierrechte gemäß nach der Parömic „Leibgut schwindet Hauptgut", welch ersteres in Ausübung des Kolo- natrechts nebst den daraus entspringenden Befugnissen bestand, jedes Recht des Jnterimswirths auf Zurückforderung deö Ein­gebrachten, sogar im Falle der Entsagung auf die Leibzucht, als ausgeschlossen betrachtet werden. Bei der Jnlerimswirth- schast in der weitern Bedeutung gelten in dieser Beziehung nach Strippelmann, Entscheid, des O.A. Gerichts Thl. III. S. 71 ff., die folgenden Grundsätze:

a. der Anspruch des Jnterimswirths auf einen Auszug ist begründet auch ohne ausdrückliche Zusicherung eines solchen, indem dessen Einräumung als eine natürliche Folge der Jn- terimswirthschaft angesehen wird,

b. dieser Anspruch setzt, neben Erfüllung der sonstigen Pflich­ten, in der Regel die Beiwendung von Vermögen in das Gut Seitens des Jnterimswirths voraus,

c. der Jnterimswirth ist nicht berechtigt, das von ihm Beigewendete zurückzufordern, so lange er den Auszug genießt,

d. aus der Zurücknahme des Bcigcwendeten folgt zwar nicht ein Verzicht auf den Auszug, es kann jedoch, falls das Bei- gewenvete auf die Dauer entzogen wird, der Anspruch auf den Auszug nicht geltend gemacht werden. Diese Grundsätze erscheinen also jetzt auch in der Grafschaft Schaumburg als anwendbar.

Der Umfang der Rechte und Verbindlichkeiten des Jntc- rimswirths im klebrigen wird auch jetzt manchen Zweifeln unterworfen bleiben. Denn wenn auch oben der Inbegriff derselben als „Nießbrauch" bezeichnet wurde, so wird man diesen doch jetzt so wenig, wie früherhin, in die engen Gren­zen des römischrechtlichen usussructus einschließen dürfen, ihn