152 —
Staatsoberhaupt zu todten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu I i e- fern, oder demselben auf irgend eine Weise die Ausübung der Regierung unmöglich zu m a c h e n ;
2) gegen die Selbstständigkeit des Staats, geschehe dieses, um das ganze Kurfürsten- t h u m einem fremden Staate e i n z u v e r l e i- ben oder zu unterwerfen, oder um einen Theil seines Gebiets vom Ganzen loszureissen;
3) gegen die Staatsverfassung, sofern durch eine solche Unternehmung bezweckt wird, dieselbe ganz oder in wesentlichen Theilen u m- zustürzen, und wird mit lebenslänglichem Zuchthause bestraft.
§. 497. (§§. 589 bis 593.)
( V e r s c h w ö r u n g. ) Wenn zwei oder mehrere Personen die Art und Zeit der Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens verabredet haben, so sollen sie mit zeitlichem, und in schwereren Fällen mit lebenslänglichem Zuchthause bestraft werden.
8 498. (§. 594.)
(^nâereVor bereit ungshandlungen zu Hochverrat h er i sch e n Unternehmungen.) Wer eine andere Handlung zur Vorbereitung des Verbrechens des H o c h v e r r a t h s begeht, soll bestraft werden:
1) mit Arbeitshaus, und in schwereren Fällen mit Zuchthaus bis zu acht Jahren, wenn er öffentlich zu hochverrätherischen Hand- 1 ungen aufgefordert, Mannschaften an- geworben oder in den Waffen geübt, Versammlungen zu hochverrätheri- sehen Zwecken gehalten oder solchen als Theilnehmer bei gewohnt, Waffen oder sonstige zum Angriff dienliche Mittel ausge- theilt oder a n g e n o m m e n hat:
2) mit Gefängniss, oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren, wenn er, ohne dass es öffentlich geschehen, zu einer hochverrätheri- sehen Handlung auffordert, Andern hochverrätherische Plane ini11hei 11, zu hochverräterische n Zwecken aufreizende Schriften verbreitet, zu diesen Zwecken Waffen oder andere zum Angriffe dienliche Mittel anschafft oder bereit hält.
§. 499.
(Straflosigkeit.) Wer, in eine hochverrä- iberische Verschwörung oder Unternehmung verwickelt , vor deren wirklichem Ausbruche und ehe die
Staatsgewalt auf anderem Wege Nachricht davon erhalter hat, sich und seine Mitschuldigen der Obrigkeit an gibt ist straffrei.
§. 500. (§§. 595. u. 596.)
(Hoch verrath etc. gegen das deutsche Reich etc.) Die in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen leiden auch alsdann Anwendung, wenn die betreffenden Handlungen gegen das deutsche Reich oder dessen einzelne Staaten gerichtet sind.
(Fortsetzung folgt.)
Derzeichniß
der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.
a. B e i d e n K r i m i n a l k a mm e r n d e s O b e r g e r i ch t s
27. Novbr. Johann Heinrich Missing von Niest u. KonsJ wegen Landfrievensbruches.
Hans Curth Bock von Holzhausen, w. Veruntreuung.
— Heinrich Wittich von Ostheim, w. Gesinde- diebstabls.
— Bertholv Samb arth aus Ahl, w. Widersetzlichkeit gegen öffentliche Diener im Dienst. '
— Marie Klcppe von Naumburg, w. Diebstahls.
29. Novbr. Valentin Braun von Bischofferove, W. Ge- sindcdiebstahls.
Martin Kurzenknabe von Mönchehof, w. thätlicher Beleidigung.
— Christ. Morell von Kelse und Kons., w Mißhandlung re.
— Christoph Fischer von Oberlistingen, w Diebstahls.
30. Novbr. Johann Georg Klanke von Grimmelsheim/ W. Beleidigung des Vice-Bürgermeisters.
— Wirth Karl Geisler von Helsa, w. Meineids
b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gerichts
24. Novbr. Metzger Sebastian Straub zu Fulda, W. wiederholten Hausfriedensbruchs.
— Konrav Vockeroth aus Lichtenau, w. Bclei digung rc.
26. Novbr. Wilhelm Waldeck von Immenhausen, w. böswilliger Gefährdung eines Eisenbahnzuges.
28. Novbr. Adam Michel aus Schledehausen», w. Verwundung rc.
— Margaretha Heil von Magdlos, w. Diebst. rc 1. Decbr. Konrad Dönch zu Holzhausen und Gen., w Mißhandlung und Körperverletzung.
Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Truck von Friedrich Scheel in Kassel.