Nechtsfreund.
JVs SÄ. Sonnabend, 2^. November 1849.
Der RecktsfreilNd erscheint jeden Sonnabend, ’/2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann scheu Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Die Ertheilung von Abschriften von Aktenstük- ken in schwurgerichtlichen Strafsachen an die Angeklagten oder deren Vertheidiger betreffend.
Unterm 7. November d. J. erließ das nach §. 195 der Strafproceß-Ordnung zur Vornahme der daselbst angeführten Handlungen beauftragte Obergerichtsmilglied in der schwurge- richtlichen Strafsache gegen Anna K., wegen Tödtung ihres neugebornen Kindes, folgende Verfügung:
„Dem Obergerichtsanwalte P. ist zu eröffnen, daß sein Gesuch um Vervollständigung des Zeugcnvcrzeichnisscs in so lange, als nicht angegeben sei, worüber die bezeichnete, im Jnstruktionsverfahrcn nicht abgehörte, AuskunftSpcrson vernommen werden soll, das'Gesuch um abschriftliche Mittheilung der angegebenen Aktenstücke aber gänzlich unberücksichtigt bleiben müsse, da dem Vertheidiger nach §. 195 des Strafproceßgesetzes nur die Akteneinsicht gestattet sei und auf das der Angeklagten zustehende Recht, Abschrift der erheblichen Protokolle fordern zu dürfen, Seitens der Letzteren in dem mit ihr nach §. 195 cit. gehaltenen Verhöre verzichtet worden sei".
Diese abschlägige Verfügung in ihrem zweiten Theile ist, tamentlich von den Anwälten, vielfach besprochen worden. Das man von persönlichem UcbelwoUen der Richter gegen ie Anwälte, von absichtlicher Kränkung rc. gesagt hat, lassen oir gern auf sich beruhen, wer die Humanität unserer Straf- roceßordnung gegen die Angeklagten und die Humanität ennt, mit welcher die kurhessischen Richter von jeher nach Naßgabe der bestehenden Gesetze den Anwälten gegenüber erfahren sind, kann solchen gehässigen Insinuationen keinen Glauben schenken. Der Richter sitzt ja bekanntlich auf seinem urulischen Stuhle „wie ein griesgrämiger Löwe, das Gesicht ach Osten gekehrt, weder rechts noch links schauend, den lin- n Fuß über den rechten geschlagen"; in solcher Position kann ersöntiche Animosität nicht auskommcn.
Dagegen können auch wir nicht umhin, in jener Verfü- ang eine arge Verkümmerung der Vertheidigung des ngeklagten, die mit dem Geiste und selbst mit den vernünf- 9 aufgefaßten Worten der Strafproceß-Ordnung schnurstracks n Widersprüche steht, zu erblicken.
Nach §. 52 der Strafproceß-Ordnung steht es fest, daß ährend der Verhandlung einer schwurgerichtlichen Strafsache on Anfang bis zu Ende dem Angeklagten ein Vertheidiger tr Seite stehen muß; der Grund davon ist nicht schwer zu itdecken. Der Gesetzgeber hält offenbar die Selbsivertheidi- eng des Angeklagten nicht für genügend, der Vertheiviger ■ H die etwaigen Mängel derselben beseitigen rc. Mit dieser
gesetzlichen Bestimmung den §. 195 der Strafproceß-Ordnung, welcher wörtlich lautet:
„Dieser (d. b. der Obergerichtsdirektor) oder ein von ibm zu beauftragendes Obcrgerichtsmitglied rc. hat dem Angeklagten, dem für sich und seinen Vertheidiger auch Akteneinsicht freisteht, sobald als thunlich, Abschrift des Anklageaktes, sowie auf Verlangen der erheblichen, in den Akten zu verzeichnenden, VernehmungS- und sonstigen Protokolle des vorbereitenden Verfahrens zustellen zu lassen", verglichen und eS kann unserer Ueberzeugung nach wohl kein Zweifel obwalten, daß auch der Vertheidiger, und selbst gegen den Willen des Angeklagten, — venu diesem steht in schwurgerichtlichen Sachen kein Verzicht auf die Vertheidigung zu — berechtigt ist, Abschriften von erheblichen Protokollen rc. zu verlangen. Daß nach den Worten der vorstehenden Bestimmung, Falls man denselben einige Gewalt anthut, dem Vertheidiger nur das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt ist, ändert Nichts, da es nicht auf die Worte, sondern auf den vernünftigen Sinn der Worte ankommt.
Frage man sich doch nur, zu welchem Zweck die Abschriften dem Angeklagten gegeben werden sollen; doch gewiß nicht für Nichts und wieder Nichts und nur, weil es eben im Gesetze steht, sondern zum Behufe der Vertheidigung, und diese steht dem Vertheidiger zu, sie ist ihm gesetzlich übertragen, er muß den Angeklagten vertheidigen, selbst wenn dieser nicht vertheidigt sein will. Die bloße Akteneinsicht ist zu diesem Zwecke nicht ausreichend, denn sonst wäre nicht abzusehen, warum das Ertheilen von Abschriften an den Angeklagten, dem ja die Akteneinsicht auch im vollsten Maße zusteht, überhaupt vorgeschrieben wäre. Auch weiß jeder Richter, der einmal Untersuchungsaktcn gesehen hat, daß die bloße Einsicht und Excerpirung mancher Aktenstücke nichts nützt, wie z. B. bei ärztlichen Gutachten rc., zu deren Prüfung und Würdigung der Vertheidiger oft Sachkundige zuziehcu muß. Oker verlangt man etwa, daß der Vertheidiger sich diese Aktenstücke selbst abschreiben soll? Wir mögen das nicht annehmen- wenigstens würde der Angeklagte, der in diesem Stadium der Sache regelmäßig schon in Haft sich befindet, dazu mehr Muße haben.
Ueberhanpt können wir die im Direktorialverhöre an den Angeklagten gerichtete Frage, ob er Abschriften rc. verlange oder darauf verzichte, wie sie wenigstens bei dem hiesigen Obergerichte an die Angeklagten regelmäßig gerichtet wird, nur entschieden mißbilligen, hauptsächlich weil sie nach §. 196 ganz unstatthaft ist und abgewartet werden muß, ob der Angeklagte oder sein Vertheidiger Abschriften begehrt, und dann, weil die bei Weitem meisten Angeklagten die Bedeutung der Frage nicht begreifen. Es dient in der That wenig zur Befestigung des Vertrauens zum Geschworneninstitute, wenn die