Einzelbild herunterladen
 

Nechtsfrcnnd.

J\g 38. Sonnabend, 17. November 1840«

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, *4 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Begründung

des Gesetzentwurfes über die öffentlichen Verhältnisse der Anwälte und die Errichtung von Anwaltkammern.

Durch die Vorlage des in der Ueberschrist bezeichneten Gesetzentwurfes soll die landesherrliche Zusage in den Ver­kündigungen vom 7. und 11. März d. I. zur Erfüllung ge­bracht werden. Es war Anfangs die Absicht, gleichzeitig auch in Betreff der anderweiten Feststellung der Anwaltsgebühren einen Gesetzentwurf vorzulegen. Da dieser letztere Gegen­stand aber in wesentlichem Zusammenhänge mit der Civil- Proceßgesetzgebung stehet, und es nicht möglich gemacht wer­den konnte, den Entwurf des Gesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkciten noch der gegenwärtigen Stände- vxrsammlung vorzulegen; so hat man jene Absicht aufgcbcn müssen.

Bei der Ausarbeitung des vorgelegten Entwurfes sind Dorschlüg^der Anwälte, ferner die in dem Jahr 1832 und folgenden eingezogenen Gutachten der oberen Gerichte und die Arbeiten einer im Jahr 1834 niedergesetzten, großenteils aus Anwälten gebildeten Kommission benutzt worden. Auch haben an den jetzt gepflogenen Berathungen mehrere Anwälte Theil genommen. Sowie bei den gedachten früheren Arbeiten, so ist man auch jetzt davon ausgegangen, daß den Anwälten, in Rücksicht auf die Unentbehrlichkeit und Wichtigkeit ihres Be­rufes für eine gute Rechtspflege, eine entsprechende, gegen Willkür gesicherte, ehrenvolle Stellung zu geben sei, und daß darauf Bedacht genommen werden müsse, die ihnen gebühren­den Honorare in einer Weise zu bestimmen, welche ihnen ein anständiges, gegen Nahrungssorgen sicherndes Einkommen ge­währt. Während die Lösung der letzteren Aufgabe ter hier- nächst zu erlassenden Gebührenordnung Vorbehalten bleiben muß, ist es Zweck dieses Gesetzes, in ersterer Beziehung Vie angemessenen Bestimmungen zu treffen. Wenn auch schon :. ohne solche die bevorstehende Einführung des öffentlich-münd­lichen Verfahrens wesentlich dazu beitragen wird, die Bedeu­tung des Anwaltberuses in das richtige Licht zu stellen, und dem Anwälte, welcher mit Einsicht und ehrenhafter Freimü­thigkeit die ihm anvertraueten Rechtssachen redlich durchführt, das gebührende Vertrauen und Ansehen zu gewinnen; so läßt sich um so mehr die Erreichung des gesteckten Zieles von gleichzeitig eintretenver gesetzlicher Anordnung dessen erwarten, was die Stellung des Anwaltes zu einer rechtlich gesicherten macht.

Neben den Anordnungen solcher Art lassen sich aber auch Einrichtungen nicht entbehren, welche die Möglichkeit gewäh­ren, die Anwälte, gleich den Staatsdienern, zwangsweise zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten, und äußersten

Falls diejenigen von ihrem Berufe zu entfernen, welche, ohne sich eines gerichtlich zu bestrafenden Vergehens schuldig zu machen, durch fortgesetzte Pflichtversäumungen oder unehren­haftes Betragen sich ihrer Stellung unwürdig erweisen. Die Anwälte gehören zwar nicht zu den Staatsdicncrn im eigent­lichen Sinne, sind daher nicht auf Grund eines staatsdienst- lichen Verbandes der Disciplin unterworfen; sie üben aber einen öffentlichen Beruf und ein Monopol von so wesentlichem Einflüsse auf die Rechtspflege aus, daß der Staat sich im Interesse aller seiner Staatsangehörigen, welche genöthigt sind, den Beistand der Anwälte zu gebrauchen, die Zulässig­keit einer derartigen Einwirkung auf dieselben nothwendig er­halten muß, wie er sie auch bisher gehandhabt hat, und wie sie auch in denjenigen Ländern bestehet, deren Gerichtsver­fassung auf gleicher Grundlage ruhet.

In Beziehung auf das Maß dieser Einwirkung und die Angelegenheiten, hinsichtlich welcher sie Statt finden soll, be­steht freilich die Verschiedenheit, daß es bei den Anwälten nicht wie bei Staatsbienern darauf ankommt, eine bestimmte Geschäftsordnung für ihre gesammte Thätigkeit festzusetzen, und daß überhaupt kein Bedürfniß vorliegt, ihnen die Frei­heit im Geschäftsverkehr weiter, als unumgänglich nöthig ist, zu entziehen. Jede nicht gerechtfertigte Beschränkung dieser Art ist auch aus dem Grunde zu vermeiden, damit den An­wälten das Vertrauen erhalten bleibe, daß sie in gebührender Unabhängigkeit furchtlos jede Rechtsvertheivigung ausführen können und werden.

Dieß im Allgemeinen zur Bezeichnung und Rechtfertigung der Grundlagen, auf denen der Gesetzentwurf beruhet, welcher dem Bemerkten zufolge hinsichtlich des Anwaltberuses dasjenige zu bringen bestimmt ist, was das Staatsdienstgesetz für den Staatsdienst enthält. Es werden hiernach die einzelnen Be­stimmungen zu ihrer Erläuterung nur noch weniger Bemer­kungen bedürfen.

Zu §. 2 bis 4.

Bei der Abfassung der Bestimmungen über den Eintritt in den Beruf eines Anwaltes konnte man nicht umhin, auch die Frage zu erwägen, ob es nicht im allseitigen Interesse angemessen sei, Jedem, welcher seine Befähigung nachweiset, diesen Eintritt zu gestatten. Man ist zu einer verneinenden Antwort gekommen. Die erheblichen Vortheile, welche von einer solchen freien Konkurrenz zu erwarten stehen, konnten zwar nicht verkannt werden; aber auch abgesehen davon, daß es zu deren Einführung einer Aufhebung des §. 2 des Staatsdienstgesetzes bedürfte, sind sie für überwogen gehalten worden durch Vie nachtheiligen Folgen, welche nach den bis­herigen Erfahrungen von jeder Ueberfüllung des Anwaltstan­des zu besorgen sind, der bei Gestattung einer solchen Frei­heit gar nicht gesteuert werden könnte.