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Nechtsfreun-.

^Z Z2. Sonnabend, 10. November 1849*

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, y? bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Gesetz, die öffentlichen Verhältnisse der Anwälte und die Einrichtung von Anwaltkammern betreffend.

Entwurf.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I., Kurfürst re. re.

erlassen nach Anhörung Unseres Gesummt-Staatsministe- riums und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgen­des Gesetz.

§. 1.

Die in diesem Gesetze verkommenden Bestimmungen, in welchen überhaupt Anwälte ohne nähere Bezeichnung einzelner Gattungen benannt sind, beziehen sich auf alle Anwälte und Advokaten bei den oberen und den Untergerichten.

Auch sind darunter diejenigen Staatü-Anwälte, welche zu­gleich Obergerichts-Anwälte sind, in ihrer letzteren Eigenschaft begriffen.

§. 2.

Zu Anwälten sollen nur solche Personen ernannt werden, deren Befähigung genügend festgestellt ist.

Diejenigen Bewerber um die Zulassung zur Ausübung des Berufes eines Anwaltes, welche noch nicht in einem Amte gestanden haben, sollen vorher den vorgeschriebenen Vorberei­tungsdienst entweder bei Gerichten, oder theils bei Gerichten und theils bei Anwälten bestehen. Während sie sich im Vor­bereitungsdienste bei einem Anwälte befinden, sind dieselben unter Aufsicht und Mitwirkung dieses Anwaltes in Anwalts­geschäften jeder Art, insbesondere auch in mündlichen Vor­trügen in den Gerichtssitzungen zu üben.

§. 3.

Staatsdiener, welche durch gerichtliches Erkenntniß ihres Dienstes verlustig erklärt, oder in Folge der Verurtheilung zu nner anderen Strafe gemäß §. 57 des Staatsvienstgesetzes oom 8. März 1831 entlassen worden sind, können nicht als Anwälte angestklit werden.

§. 4.

Die Ernennung der Anwälte erfolgt nach vorgängiger Anziehung von Vorschlägen des betreffenden Obergerichts, welches sich des Endes mit der Anwaltkammer zu benehmen hat.

Die für den Bezirk des Obergerichtcs zu Kassel ernannten Dbergerichts-Anwälte sind auch Anwälte bei dem Ober-Appel- ationsgerichte. Hinsichtlich der Befugniß der Obergerichts- lnwälte und der bei einem Untergerichte zugelassenen Sach- mlter, bei jedem Untergerichte vorzutreten, bleibt der §. 12 er Verordnung vom 17. November 1829 in Kraft.

§. 5.

Bei Besetzung von Slaatsdienststellen sind die als Bewer- er auftretenden Anwälte in gleicher Weise, wie eigentliche

Staatsdiener, mit angemessener Beachtung ihres Dienstalters und ihrer Befähigung zu berücksichtigen.

§. 6.

In bürgerlichen Rechtsstre tgkeitcn und Strafsachen sind die Anwälte verpflichtet, den zum Armenrecht zugelassenen Be­theiligten, welchen sie bcigeordner werden, Rechtsbeistanv zu leisten.

§. 7.

Vor dem Eintritt in ihren Beruf haben die Anwälte vor­dem betreffenden Obergerichte eidlich anzugeloben, daß sie die Verfassung beobachten und aufrecht erhalten, und die ihren Beruf betreffenden Gesetze und Anordnungen gewissenhaft be­folgen wollen.

§. 8.

Ihren Wohnsitz haben die Anwälte an dem ihnen dazu angewiesenen Orte zu nehmen.

§. 9.

Von Reisen, welche sie unternehmen, haben die Anwälte der Anwaltkammer Anzeige zu machen, auch Fürsorge für die Besorgung ihrer Geschäfte während der Abwesenheit zu treffen.

Zu einer länger als drei Monate dauernden Entfernung, wenn dieselbe nicht Folge der Ausübung eines öffentlichen Berufs, wie z. B. der Theilnahme an der Volksvertretung ist, bedürfen sie der Gestattung des, Justizministeriums.

§. 10.

Darlehnsmäkelei gegen Gebühr zu betreiben, ist den An­wälten untersagt.

Sonstige Nebengeschäfte sind ihnen nicht verboten.

Denjenigen jedoch, welche einen Nebenerwerb betreiben, den die Anwaltkammer für unverträglich mit dem ehrenvollen Anwaltöbcrufe hält, hat sie dessen Fortsetzung zu untersagen.

§. 11.

Gegen ihren Willen können die Anwälte nicht versetzt werden.

§. 12.

Dieselben bedürfen zur Eingehung einer Ehe, sowie zur Annahme der Wabl zum Reichstags- oder Landtags-Abgeord­neten, oder zur Annahme der Wahl zu einem Gemeindeamt keiner Gestattung irgend einer Staatsbehörde.

8. 13.

Im Falle des freiwilligen Rücktrittes von der Ausübung des Anwaltsberufes hört die Befugniß zu dieser mit der ree* halbigen bei dem Justizministerium eingereichten Erklärung auf; worauf dieses die erforderliche öffentliche Bekanntmachung erläßt.

§. 14.

Die Annahme eines Staatsdienstes, welcher nicht aus­drücklich mit der Gestattung, den Anwaltsberuf ferner auszu­üben, verliehen wird, hat die Wirkung des freiwilligen Rück­tritts ; desgleichen eine länger als sechs Monate dauernde vom Justizministerium nicht genehmigte Entfernung vom Wohnorte,