Einzelbild herunterladen
 

NechtsfreunÄ.

JW 31. Sonnabend, 3. November 1840.

Der Rechtsfrennd erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schcn und Vollmann'schcn Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkenswerthe civilrechtliche Entscheidungen.

Im Jahr 1841 wurde dem Ausländer M. die Aufnahme zum Ortsbürger von Kassel in der Weise zugesichert, daß er verspreche, alsbald nach seiner Aufnahme, spätestens vor Ab­lauf eines Vierteljahrs, eine Strohhutfabrik in Kassel zu gründen und innerhalb 10 Jahren weder für sich allein, noch n Verbindung mit Anderen ein sonstiges Geschäft zu betreiben, md daß er dieses Versprechen durch Hinterlegung einer Kau- ion von 1000 Thlrn., welche zum Besten der Kasseler Ar- nen verfallen solle, wenn er seinen Versprechungen zuwiver- mndeln werde, sicherstelle. M. leistete diese Versprechungen, unterlegte die 1000 Thlr., und wurde nunmehr zum OrtS- 'ürger ausgenommen. Statt der Strohhutfabrik begründete er edoch ein Stickereigeschäft, weßhalb der Stadtrath die hinter­egte Kaution für verfallen erklärte und die Zurückgabe der- elben an M., welche wiederholt begehrt wurde, verweigerte. N. betrat daher den Rechtsweg und klagte beim Obergericht u Kassel auf Rückgabe der Kaution rc., indem er anführte, es der Stadt Kassel an einem Interesse bei Anlegung iner Strohbutfabrik fehle, daß die Aufnahme in den kurhes- schen Unterthanenverband auf den Grund des Versprechens, ine Stickereifabrik begründen zu wollen, erfolgt sei, und daß as Verfahren des Stadtraths mit den Bestimmungen der iemeindeordnung in Widerspruch stehe.

Unterm 6. März 1847 ertheilte das Obergericht folgen- es Dekret:

Die erhobene Klage wird

da die vom Kläger versprochenen Leistungen an sich nicht gesetzwidrig sind und ein darauf gerichteter Vertrag nicht aus diesem Grunde für ungültig angesehen werden kann,

eine Zuwiderhandlung gegen Gesetz und gute Sitte auch nicht darin gefunden werden kann, daß von beklagter Seite die Zusicherung der Aufnahme zum Ortsbürger nur gegen das Versprechen jener Leistungen ertheilt worden ist,

indem in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. August 1840 die Ausnahme zum Ortsbürger dem Ermessen der Behörde anheimgegeben ist, mithin die Bezeichnung der Voraus­setzungen, unter welchen die Aufnahme allein für angemes­sen erachtet wird und die Abschließung von Verträgen zur Sicherung der Erfüllung derselben an sich eine Rechts­widrigkeit nicyt enthält, und auch vorliegend in den gestell­ten, auf das Wohl der Gemeinde überhaupt abzweckenden Bedingungen weder eine Gesetzwidrigkeit, noch ein Miß­brauch der Kommunalgewalt für private ober mißbilligende .Zwecke erkennbar gemacht ist,

je insbesondere darin keine Zuwiderhandlung gegen §§. 23 und 31 der Gemeindeordnung liegt, in welchen ein Verbot

des Abschlusses weiterer specieller Verträge mit einzelnen aufzunehmenden Bürgern nicht ausgesprochen ist,

da ferner der Mangel eines Interesse bei Aufrechthaltung des Vertrages aus den dargestellten Umständen nicht schon zu erkennen, ein solches Interesse vielmehr hinsichtlich der bedungenen Konventionalstrafe als für die bell. Stadt vor­liegend anzunehmen ist,

und der Umstand, daß sich der Kläger im Widerspruch mit seinem der Stabt gegebenen Versprechen gegen Die Staatsregierung zu einer anderweitigen gewerblichen Anlage verpflichtet hat, eine Aufhebung seiner der Betlagtin gegen­über übernommenen Verbindlichkeiten nicht herbetsührcn kann, als unbegründet zurückgewiesen."

Auf Die Berufung des Klägers erließ kurtürstl. Ober-App.- Gericht am 19. April 1848 nachstehendes Dekret:

In Erwägung,

daß es zwar der appellatischen Stadt nicht an einem In­teresse bei Aufrechthaltung des in Frage stehenden, von dem Appellanten abgegebenen Versprechens fehlt, da ein solches in Der, von der ersteren sich ausbedungenen Anlage einer bestimmten Fabrik gefunden werden muß,

daß Die erhobene Klage auch nicht darauf zu gründen steht, daß Appellant, wie er behauptet, auf den Grund einer anderweit übernommenen Verbindlichkeit in den Un­terthanenverband von der Staatsregierung ausgenommen worden, da durch diese letztere Verbindlichkeit die mit der Stadt eingegangene nicht alterirt werden könnte,

daß aber, was die ans der Gemeindeordnung entnom­mene Begründung der Klage angebt, daraus, daß Anderen als Gemeinveangehörigen nach §. 28 Der Gemeindeordnung und Der durch das Gesetz vom 6. August 1840 gegebenen authentischen Interpretation dieser gesetzlichen Bestimmung selbst der Besitz der in derselben ausgezählten Erfordernisse kein Recht auf Die Aumabme zum Ortsbürger verleihe, das Zugeständniß derselben vielmehr auch bei dem Dasein jener Er­fordernisse dem Ermessen des Gemeinderachs anbnmgestellt bleibt, noch nicht ohne Weiteres folgt, daß wenn der letz­tere eine solche Aufnahme bewilligt, dieselbe an weitere Be­dingungen geknüpft werden könne, als die das Gesetz selbst in Dem angeführten §. 28 voraussetzt,

da Die Gemeinden in ihrer Wirksamkeit nach Außen und nach Innen wegen des öffentlichen Nexus, in welchem dieselben zur Staatsregierung, beziehungsweise zum Gesammt- wohle des Staates stehen, theils in ihrem eigenen Interesse im Ganzen, theils in dem ihrer Angehörigen im Einzelnen bestimmten gesetzlichen Beschränkungen unterworfen sind,

und eine solche Der letz lern Art eben in der Bestimmung des §. 28 der Gemeindeordnung in so weit gefunden wer­den muß, daß darin die Bedingungen, unter welchen Die