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Linderung der Verordnung über Bestrafung der Schulkinder ergeben habe." (Beil. 414 d. Landtagsverh.) Allein die Auftritte des vorigen und des laufenden Jahres haben wohl zur Genüge gezeigt, welche Früchte eine solche Sentimentali­tät und übel angewandte Philanthropie in der Gesetzgebung trägt. Das schwache, fortwährend vom Volk in Angst erhal­tene badische Ministerium ist wahrscheinlich durch die Anfrage des kurhessischen Ministeriums in nicht geringe Verlegenheit gesetzt worden, hat aber doch nicht zugestehen wollen, vielleicht auch selbst nicht geglaubt, daß die in Baden eingerissene Ver­achtung der Obrigkeit, der Gesetze und der Gerichte eine na­türliche Folge der bestehenden öffentlichen Einrichtungen sei. Wenn die bei uns angenommene badische Gesetzgebung hin­sichtlich der Bestrafung der Schulkinder nur erst durch die Anwendung gehörig bekannt geworden ist, so werden wir bald erleben, daß göttliche und menschliche Strafgesetze, daß die Gerichte und jede andere Obrigkeit zum Kinderspott werden, und man darf dann nicht erwarten, daß die Erwachsenen die­selben noch achten und ehren würden. Möchte darum doch diese unreife Geburt der Zeit vor Ablauf des ersten oder wenigstens des zweiten Lebensjahres ihr Ende finden, ehe sich ihre traurigen Folgen ganz haben entwickeln können!

Will man die körperliche Züchtigung als gerichtliches Strafmittel auch für Kinder ganz abschaffen, was ich nur billigen kann, so erscheint es als durchaus nothwendig, daß die Eltern oder Pflegeeltern für jeden Frevel, jedes Vergehen der Kinder verantwortlich gemacht werden, wenn sie nicht darthun können oder aus den Umständen hervorgcht, daß sic zu dessen Verhütung außer Stande gewesen seien. Dadurch werden die Eltern mehr, als durch alle Vorstellun­gen und Ermahnungen, zur strengeren Aufsicht über ihre Kin­der , zur besseren Erziehung derselben angetrieben werden. Scho,/ das im Volke lebende natürliche Rechtsgefühl fordert, daß ich einen Schaden, den mein Kind aus Bosheit oder Muthwillen einem Anderen zugefügt hat, diesem ersetze und man kann annehmeu, daß an den meisten Freveln der Kinder die Eltern mehr oder weniger Schuld tragen. Die Bestim­mung im zweiten Absatz des §. 3 zeigt sich als ungenügend. Es ist äußerst schwierig festzustcllen, ob die Eltern ober Pflege- eltern, die Forst- oder Feldfrevel von den Kindern wissent­lich haben geschehen lassen, ob Jemand Anweisung zu dem Vergehen ertheilt oder an den Vortheilen desselben wissent­lich Theil genommen bat. Will man dieß von den Kindern herausbringen, so müssen diese in der Regel entweder lügen oder ihre eignen Eltern anschuldigen und wie oft werden sic von den Eltern selbst angehalten, deren Mitwissenschaft vor Gericht zu verläugnen, was sie auch um so leichter thun werden, wenn sie erst wissen, daß sie selbst dann doch keine Strafe erhalten. Kulenkamp.

Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

XL1I. Titel.

Von den Verbrechen in Beziehung auf Telegraphen-Anlagen.

§. 477.

(Vorsätzliche Beschädigung von Tele­graphen-Anlagen.) Wer vorsätzlich und wider­

rechtlich in Beziehung auf deutsche Telegraphen- Anlagen und deren Zubehör ein Verhältniss herbei­führt, welches geeignet ist, die Zwecke solcher Anlagen in Gefahr zu setzen, soll je nach der Grösse dieser Ge­fahr und nach der auf deren Hervorbringung gerichteten Absicht mit Gefängniss oder Arbeitshaus, in schwereren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn­jähriger Dauer bestraft werden.

§. 478.

Zu Handlungen, welche die Zwecke der Telegraphen- Anlagen in Gefahr setzen, gehören namentlich:

die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädi­gung des Telegraphen und seiner Zubehörungen;

die Verhinderung der Wiederherstellung; die Fälschung oder Verfälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen;

die Berührung des zugehörigen Drahtes oder die Verbindung anderer Gegenstände mit diesem; die durch Nöthign ng oder auf sonstige Weise geschehene Verhinderung oder Störung der Telegraphen-Beamten oder Diener jeder Art in Bezug auf ihren Dienstberuf;

die unbefugte Benutzung eines Telegraphen zu un- erlaubten Zwecken.

§. 479.

Ist in Folge eines solchen Verbrechens (§. 477) ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit in er­heblichem Grade beschädigt worden, so tritt Ar- beitshausstrafe oder zeitliche Zuchthaus­strafe, und im Falle ein Mensch das Leben dabei verloren hat, Zuchthausstrafe, nach Befinden bis zu lebenslänglicher Dauer, ein.

Im Falle beabsichtigter Tödtung eines Menschen leiden die Strafbestimmungen hinsichtlich des Verbrechern des M ordes Anwendung.

Besteht die Folge einer solchen Handlung in B e- Schädigung von Sachen ausser den zur Telegraphen- Anlage selbst gehörigen, so kann nach Maasgabe des ge­stifteten Schadens die im §. 477 angedrohte Strafe bi zum Doppelten erhöht werden. (Forts, f.)

Verzeichniß

der in nächster Woche zur Verhandlung kommende Strafsachen.

a. Bei denKriminalkammern desObergericht,

30. Oktober. Heinrich Schreiber von Hier und Kons., r Diebstahls.

2. November. Justus Beckmann von Gottsbüren, weg, Diebstahls.

b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gericht

31. Oktober. Taglöhner Jakob Chi out und dessen Ehefra geb. Glenzer, w. Widersetzung.

Oekonom Jakob Wallach von hier, weg Unterschlagung der Hülsssteuer.

Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. T rittf von Friedrich scheel in .Naffel.