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liche Verlust nur auf das betreffende Kind, oder alle (etwa auch noch geboren werdenden) erstreckt. Da jenes den Gesichtspunkt des reinen Strafrechtes, dieses mehr den der poli- zeitechen Ueberwachung für sich hat, möchte eine beschränkendere Fassung den Vorzug verdienen. (Forts. folgt.)
Ueber Aushebung der körperlichen Züchtigung.
Zweiter Artikel.
3m ersten Absatz des §. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 heißt es: „Werden gegen Kinder, d. h. Personen unter 14 Jahren, Anzeigen wegen solcher Vergeben gemacht, welche nur polizeilich zu bestrafen sind, so ist von dem Gerichte, bei welchem die Anzeige geschehen, in den beiden ersten BetretungsfäUcn den Eltern oder Pflegeeltern, oder Vormündern, sowie den Lehrern hiervon zu dem Behufe Mittheilung zu machen, um durch Belehrung, Ermahnung, Rüge und sonstige, ihnen geeignet scheinende Mittel auf die Erkenn niß und sittliche Besserung der Kinder binzuwirken; erst im dritten Betretungsfalle der Art erfolgt die Bestrafung durch das Gericht. Wird Gefängnißstrafe gegen Kinder erkannt, dann soll dieselbe so eingerichtet werden, daß die Kinder nicht in Gesellschaft, nicht unbeschäftigt, nicht über Nacht, nur unter specieller Aussicht des Gemeindedieners und im Gemeindehaus oder im bürgerlichen Ortsgcfängniß ihre Strafe abbüßen." Hiernach können also Kinder zweimal nach einander sich Gesetzübertretungen zu Schulden kommen lassen, welche mit einer Geldstrafe von 20 bez. 50 Thlr., einer Arbeitsstrafe von 28 Tagen, einer Gefängnißstrafe von 14 Tagen bez. 3 Monaten oder Zwangsarbeitshaus von 2 Monaten oder einer geringeren Strafe zu belegen wären (vcrgl. Organisationsgesetz vom 31. Oktober 1848 §. 11), und sie dürfen doch nicht von den Gerichten zur Strafe gezogen — nicht einmal in Geldstrafe verurthtilt werden, wenn sie schon eigenes Vermögen besitzen! Eigentlich dürfen sich die Gerichte auch sogar eine Rüge, einen Verweis, eine Warnung gegen solche junge Uebel- thäter nicht erlauben, denn diese oder ihre Eltern, Pflegeeltern rc. könnten ihnen — mit dem Gesetz in der Hand — entgegnen, daß hiernach den Eltern rc, Mittheilung von der Anzeige zu dem Behuf gemacht werden solle, um durch Belehrung, Ermahnung, Rüge und sonstige, ihnen geeignet scheinende Mittel auf die Erkenntniß und sittliche Besserung der Kinder hinzuwirken; ist es der erste Fall, wo das Vergehen eines Kindes zur Anzeige kommt, so kann weder das Gericht, roch der Lehrer, noch der Vater dem Kinde sagen, daß es W Wiederholungsfälle eine Strafe oder gar eine nachdrückliche Strafe vom Gericht zu erwarten habe, denn wenn das Kind das Gesetz kennt, das doch eigentlich nicht geheim ge- lalten werden kann und soll, so weiß es auch, daß dieß eine ;runvlo>e, ungesetzliche Drohung ist und es noch ein Vergehen zut hat, wofür es nicht gerichtlich bestraft werden kann. — Oie Lehrer werden ganz in Ungewißheit darüber gelassen, 'b unter die „sonstigen Mittel, auf die Erkenntniß und sitt- iche Besserung der Kinder hinzuwirken", auch dieRutbc oder 'er Stock gehöre. Im Zweifel werden sie diese nicht darunter rechnen, zumal da sie oft an den in der Schule vor- allenden Ungezogenheiten schon genug zu strafen haben. Man- Her Lehrer scheut sich auch wohl, als Büttel angesehen zu
werden, wenngleich hierzu kein Grund vorhanden ist, denn das Gesetz überträgt vielmehr dem Lehrer die Funktionen des Richters; indem ihm von der geschehenen Anzeige Mittheilung zu machen ist, ohne daß das Gericht erst eine Untersuchung einzulcitcn hat. Gerade hierdurch wird aber dem Lehrer das Geschäft der Untersuchung aufgebürvet, wozu er doch weder Zeit, noch Mittel, noch Befähigung bat! In ter Regel wird also das Kind wegen der boshaftesten Streiche, der strafbarsten Vergehen, so lange sie nicht zur obergerichtlichen Kompetenz gehören, mit einer Ermabnung oder mündlichen Rüge in der Schule durchkommen. Von der Bestrafung durch die Eltern darf man sich wenig versprechen, denn die schlimmsten Rangen haben gewöhnlich Eltern, welche sie nicht in der Zucht halten, vielleicht gar Gefallen an ihren Freveln und Diebereien haben, ihnen also gewiß die verdiente Züchtigung nicht ertheilen werden. Ist nun ein solcher böser Bube unter 14 Jahren zweimal in der Schule belohnt und ermahnt worden und er kommt zum dritten Mal zur Anzeige, so darf zwar seine Bestrafung durch das Gericht erfolgen, — aber wenn denn auch wirklich Gefängnißstrafe gegen ihn erkannt wird, so soll dieselbe doch so eingerichtet werden, wie oben bemerkt ist. Führt das Gericht nicht ein förmliches Register über die den Lehrern mitgetheilten und von diesen gegründet befundenen Anzeigen, so kann es auch leicht vorkommen, daß der kleine Uebeltbäter zum dritten Mal bloß eine Rüge vom Lehrer erhält. Wir wollen aber annehmen, er wird nun endlich zu mehrtägiger Gefängnißstrafe verui theilt, so fragt sich, wie cs möglich zu machen sei, diese Strafe auf die im Gesetz vorgeschriebene Art zu vollziehen. Wo sind die Gemeindehäuser, die sich zum Gefängnißlokal eignen? wo die Gemeinvediener, welche die specielle Aufsicht führen sollen? wer soll den Gefangenen beschäftigen und womit? wer soll dafür sorgen, daß er jeden Morgen wieder in sein Gefängniß geht? Wie soll es mit dem Schulunterricht während der Dauer der Haft gehalten werden? — Man besorgt vielleicht, das arme Kind möchte sich fürchten, wenn es über Nacht allein im Gefängniß zubrächte, und dieß möchte ihm eine unangenehme Empfindung verursachen. Allein ich dächte, eine Strafe müßte auch, wenn sie wirksam sein sollte, eine unangenehme Empfindung erregen — und man wird nicht leicht ein Beispiel anführen können, daß ein Kind, das wirklich Gefängnisstrafe verdient hatte, Krämpfe bekommen oder sonst Schaden an seiner Gesundheit genommen hätte, wenn es über Nacht im Gefängniß zubringen mußte. Man braucht auch nicht so sehr ängstlich zu sein, wenn ein Kind mit anderen Gefangenen zusammen sitzen muß, denn die jungen Taugenichtse, welche die Gefängnisse zieren, haben gewöhnlich nicht viel Schlimmes mehr zu lernen und vernünftige Beamten werden auch ohne besondere Anweisung die Einrichtung so zu machen wissen, daß Kinder nicht mit solchen Gefangenen zusammen gebracht werden, von denen mit Grund ein nachiheiliger Einfluß auf dieselben zu besorgen ist.
Man hat sich bei diesen Bestimmungen die Gesetzgebung des Großherzogthums Baden zum Muster genommen, wo schon durch ein Gesetz vom 25. November 1831 die körperliche Züchtigung abgeschafft worden ist. Das kurhessische Justizministerium hat auch am 20. Oktober 1848 der Ständeversammlung eine Antwort des badischen Ministeriums mitge- theilt, wonach „sich bis jetzt noch keine Veranlassung zur Ab-