Einzelbild herunterladen
 

Nechtsfrennd.

â 30.

Sonnabend, 27. Oktober

1840.

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, V2 bis 1 Bogen stark. Es kann aus denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Dollmantt'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

Tit. XXIV. Ehebruch und mehrfache Ehe (312 317). I. Der Begriff des Ehebruches nach römischem Rechte in seiner Beschränkung auf die untreue Ehefrau und den Mann, welcher mit ihr die Ehe brach, violator, sacrilegus nuptiarum alienarum), war dem christlichen Standpunkte zu eng und wurde durch den Einfluß der Kirchenväter im kanonischen Rechte auch auf die Untreue des Mannes ausgedehnt und solcher Gestalt in die Karolina ausgenommen. Der Stand­punkt der letzteren ist denn auch der der heutigen Gesetzge­bung, insbesondere unseres Entwurfes. Das ältere römische Recht drohte für seinen Begriff von Ehebruch beiden Ehebre­chern relegatio in insulam und Verlust des halben Vermö­gens für den Ehebrecher und eines Dritttheils für die Ehe­brecherin ; Konstantin bestimmt für den Ehebrecher das Schwert und Justinian für die Ehebrecherin Einsperrung in ein Klo­ster. Die Karolina verweist rücksichtlich des römisch-rechtli­chen Ehebruches auf das Gewohnheits- und kaiserliche Recht, und bestimmt, daß es auch in den übrigen Fällengleicher- lveiß" gehalten werden soll, welche letztere Bestimmung indeß nichts weniger als klar ist, vielmehr den Zweifel läßt, ob nur Die hierauf im römischen Rechte stehende Strafe der Ehrlosig­keit, oder die Strafe des eigentlichen Ehebruches, dessen ana- oge Anwendung selbst wieder Schwierigkeiten macht (insofern man nicht weiß, ob der untreue Ehemann, wie der Ehebre­cher oder wie die Ehebrecherin, und ob die mitwirkende ledige Person wie der Ehebrecher oder wie sonst? bestraft werden oll), gemeint sei. Unsere Partikulargesetzgebung, welche bei Dem römisch-rechtlichen Ehebruch für beide Theile die Strafe )es Schwertes festsetzte (Ref. Ordn. 1656), an deren Stelle 'ie Praxis mit der Zeit (Schreiben der Regierung zu Kassel 1780) ein- bis zweijährige Zuchthausstrafe treten ließ, traf ür die Untreue des Mannes selbstständige von einer verhält- rißmäßig laxen Richtung zeugende Strafbestimmungen (die it. Ref. Ordn. bedrohte beide Theile mit */4 Jahr Gefäng- und einer gebührlichen Geldbuße von 30 Kammergulden, der Veh. Rathsbeschluß vom 13. März 1744 die Dirne nur mit der gewöhnlichen Fornikationsstrafe und eine spätere Praxis aus- veislich des cit. Schreibens der Regierung den vermögenden Lhemann nur mit 60 Kanmergulden. Wenn der Entwurf 'ie Verletzung der ehelichen Treue Seitens des Ehemanns mt Gefängniß nicht unter 6 Monaten oder Arbeitshaus, Seitens der Ehefrau um 'Z bis */2 härter, die betheiligte edige Person aber mit Gefängniß nicht unter 6 Wochen be­traft wissen will, so entspricht es zunächst der dermaligen sitt­

lichen Anschauung von der Ehe und der Gleichberechtigung beider Ehegatten, daß ihre Untreue im Allgemeinen gleich be­straft wird, und nur für die Ehefrau wegen der Gefährdung des Familienstandes eine Straferhöhung eintritt; dagegen ist es nicht angemessen, daß der eigentliche Ehebrecher im Sinne des römischen Rechtes (violator nuptiarum alienarum), wel­chen dieses, wie auch das kanonische Recht und die Karol. am härtesten bestraft, nicht härter bestraft werden soll, als die le­dige Frauensperson, mit der ein Ehemann fleischlichen Um­gang gepflogen hat; man erwartet vielmehr mindestens eine Gleichstellung des Ehebrechers in diesem Sinne mit der Ehe­brecherin nicht nur vom Standpunkte der Rechtsgeschichte und der darin niedergelegten Volksanschauung, sondern auch und namentlich aus dem gerade für die höhere Bestrafung der Ehebrecherin angeführten Grunde der Gefährdung des Fami­lienstandes, deren sich ja dieser Ehebrecher, der überdieß noch regelmäßig der verführende Theil ist, in gleichem Maße schul­dig macht. Im liebrißen findet man gegen das Strafmaß nichts zu erinnern; namentlich konnte es hinsichtlich der ledi­gen Frauensperson bei der bloßen Strafe der Fornikation nicht belassen werden, weil eine solche nach der seitherigen Praxis nur bei der eigentlichen Lohnhurcrei Statt fand, und im §. 327 des Entwurfs noch mehr eingeschränkt wird, auch die wissentliche Mitwirkung zu der Untreue eines Ehemannes nach einem härteren Maßstabe geahndet zu werden verdient. Die Beschränkung der Strafverfolgung (außer den Fällen eines öffentlichen Aergernisses) auf die Anzeige des verletzten Ehegatten findet sich schon in der Karol., und die Verjährung bestimmt sich nach §. 175. II. Di e mehrfache Ehe wird mit Arbeitshaus nicht unter 1 Jahr, und nicht unter 3 Jahren, wenn beide Theile verheirathet waren, bis zu fünf­jährigem Zuchthaus, an dem ledigen Theil mit bis dreijähri­gem Arbeitshaus und an dem verheiratheten, wenn er seinen Ehestand verheimlichte, mit Zuchthaus bis zu 6 Jahren ge­ahndet. Die Strafen sind mit Recht härter gegriffen, als die des Ehebruches, weil zu der Verletzung der bestehenden Ehe noch der Mißbrauch des kirchlich- und bürgerlich-rechtlich besonders geheiligten Institutes der Ebe hinzukommt; nur er­sieht man keinen Grund, warum nach §. 316, wenn beide Theile verheirathet waren, auch für denjenigen, welcher um des andern Ehestand nichts wußte, das geringste Strafmaß von 1 Jahr Arbeitshaus (§. 314) auf 3 Jahre erhöht ist, da doch nicht die bloße Thatsache des beiderseitigen Ehestan­des, sondern allererst dessen Kenntniß auf die Bestrafung von Einfluß sein kann. Die Frage, ob zur Vollendung dieses Vergehens Vollziehung des Beischlafes gehöre, hat der Ent­wurf durch Nichtaufnahme eines solchen Erfordernisses still­schweigend verneint. Auch ist in der That dessen Ableitung aus Art. 121 der Karol, (welche Uebelthat dann auch ein