Nechtsfreund.
^F 29. Sonnabend, 20. Oktober 184N«
Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, ’/2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in oer Luckhardt'schcn und Dollmann sehen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
Ti t. XXIII. Entführung (§. 303 — 311). Die Entführung kommt in zwei wesentlich verschiedenen Rtchlungen vor: gegen den Willen der Entführten, oder zwar mit deren Willen, aber gegen bez. ohne den des Ehemannes', der Et- cern oder Vormünder. Die Vollziehung der ersteren ist nicht anders denkbar als mittelst Gewalt, Betrugs oder Drohung, )ie der letzteren auch ohne solche. Das römische Recht be- haft jede Entführung am Entführer (sogar am Gehülfen) nit dem Tode und Vermögenskonfiskation; das kanonische Hecht ließ die zum Zwecke der Ehe lediglich gegen den Wtl- en des Vaters, und war die Entführte des Entführers Braut, sogar gegen deren Willen geschehene unbestraft; die Karoina stellte aber in dieser Beziehung das römische Recht wieder er, woraus sich ihre anscheinende Beschränkung der Entfüh- ung auf eine Verletzung des ehelichen und väterlichen Neches erklärt. Die auch von der Karolina beibchaltene Todestrafe hat die Praxis in dem Maße, als ras Vergehen immer eltener wurde, und darum der auf der Abschreckungstheorie 'kruhende Grund der hohen Strafe wegsiel, längst aufgegeben, ^runv der fortdauernden Auszeichnung dieser besondern Art Gewalt ist wie bei der Nothzucht, die Beziehung auf die Ge- chlechtsehre der Entführten, weßhalb man auch hier — der rntwurf scheint diesem Umstande nicht einmal den bei der Hochzucht zugewiesenen Einfluß auf die Strafausmessung §, 299) einzuräumen — liederliche und feile Weibspersonen usschließen sollte, wie dieß auch das römische und kanonische Hecht, sowie die Karolina thut. (Ausdrücklich wird hier zwar as Erforderniß der Unverläumvetbeit nur rücksichtlich der Jungfrau hingestellt, muß aber gewiß als stillschweigende Vor- ussetzung auch bei der Ehefrau und Wittwe unterstellt wer- en, indem kein Grund vorhanden ist, warum letztere mehr ls eine nicht verheirathet gewesene Frauensperson, und das Hecht des Ehemannes mehr als das des Vaters geschützt -erden solle.) Mit Recht macht der Entwurf leinen Unter, chied, ob Zweck der Entführung Ehe oder außerehelicher Bei- chlaf war; denn auch mit dem „unehrlicher weiß ent# füren" der Karolina soll gewiß nicht die Entführung zum jweck der Ehe ausgeschlossen, sondern nur die Art der Verdung (mit Gewalt, List, ohne Wissen oder Willen des Va- ers ober Ehemannes) näher bestimmt werden. Auffallend ist s, daß, während das römische Recht eine Entführung mit > Dillen der Entführten nicht bloß, wenn sie ohne Einwilligung
des ehelichen Vaters, sondern auch, wenn sie ohne Einwilligung der Mutter (parentes), Vormünder, Kuratoren und sogar Blutsverwandten geschah, annahm, die Karolina sich auf den ehelichen Vater beschränkt; der Entwurf trifft die passende Mitte, wenn er Vater, Mutter und Vormund gleichmäßig berücksichtigt. Das Strafmaß anlangend, so droht der Entwurf der Entführung wider Willen der Entführten Arbeitshaus und Zuchthaus bis zu 8 Jahren, wenn der Zweck der Entführung erreicht war, sonst Bezirksgefängniß nicht unter 3 Monaten oder Arbeitshaus , — der Entführung einer Ehefrau mit ihrem Willen Arbeitshaus, der gleichen Entführung einer Minderjährigen Bezirksgefängniß oder Arbeitshaus, und wenn sie das gesetzliche Heirathsalter noch nicht erreicht hatte, dieselbe Strafen, welche auf der Entführung wider Willen der Entführten stehen. Daß die Entführung einer volljährigen Tochter mit ihrem Willen aus der Gewalt ihrer Eltern nicht bedrohtest, vermag man, wenn überhaupt diese Ausnahme beabsichtigt sein sollte, woran bei dem Stillschweigen der Motive gezweifelt werden kann, schon im Hinblicke auf die Bestrafung der Entführung einer einwilligenden Ehefrau nicht zu billigen. Ebenso ist es anderer Seits bedenklich, die ein- willigende Ehefrau gleich ihrem Entführer zu bestrafen, wogegen nicht nur deren seitherige Straflosigkeit, sowie die noch beibehaltene Straflosigkeit der mit ihrer Einwilligung entführten Tochter, sondern auch der Begriff der Entführung und die Betrachtung spricht, daß die Einwilligung einer Ehefrau zii ihrer Entführungund deßbalbige freiwillige Folge im Verhältniß zu ihrem ehelichen Bande nichts anderes ist, als ein „bösliches Verlassen" ihres Ehemannes, was einer strafrechtlichen Verfolgung nicht unterliegt. Die Strafverfolgung geschieht nur auf Antrag des Ehemannes, der Eltern und Vormünder und beginnt, wo die Entführte nicht einwiUigte, erst von dem Zeitpunkte der wie- dererlangten Freiheit an zu verjähren. (Forts. f.)
Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
§. 458. (§. 255.)
(Unbefugte Ausübung der Heilkunde.) Wer die Heilkunde, Geburtshülfe, oder Wundarzneikunst ohne Befugniss ausübt, soll, insofern nicht die Handlung in ein benanntes, schwereres Verbrechen übergeht, mit einer Geldbuse bis zu zwanzig Thalern