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Aechtsfrenn-.

28. Sonnabend, 13 Oktober 1849.

Der Akechtsfreund erscheint jeden Sonnabend,A bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lnckhardt'schen und Vollmann scheu Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Natur der Schuldverschreibungen aus den In­haber, insbesondere Recht auf Duplikatscheine und Kompensation bei solchen Schuld­verschreibungen.

An einen Rentmeister hatte die Landeskrevitkasse und eine Vormundschaft Forderungen.

Der Rentmeister war selbst Inhaber von Landeskredit- kassenobligationen gewesen, die (vielleicht durch einen kühnen Griff) ihm verloren gegangen waren, und er hatte das vor­geschriebene Verfahren*) zu Erlangung von Duplikatscheincn eingeschlagen, sein Recht auf diese letzteren aber den lävirten Vormündern abgetreten, und diese verlangten der Landeskre­ditkasse gegenüber jene Scheine. Dieselbe verweigerte sie, weil ein Mal das Recht auf die Duplikatscheine nicht über­tragen werden könne, und sie sodann auch den Duplikatschein nur ausstellen müsse,insofern nicht è alsbaldige Zurücke zahlung des Kapitals nebst fälligen Zinsen diesen überflüssig mache"**), ein Fall, der hier wegen der Kompensation ge­gen die rentmeisterliche Forderung als vorliegend anzunehmen stehe.

Sie ging dabei von der Ansicht aus:

Die Schuldverschreibung auf den Inhaber sei nicht etwa bloß ein Beweismittel der Schuld, die ursprünglich etwa auf Darlehn beruhend durch Session ihren Gläubiger ändere ***). Denn gegen einen solchen Beweis müsse sonst der Gegen­beweis zugelassen werden, daß der zeitige Inhaber nicht Ces- sionar, sondern Dieb oder doch sein Cedent Dieb seich), der Kläger müßte sich die exceptio legis Anastasianae gefallen lassen, an die bei Sessionen nothwendigen Denunciationen ge­bunden sein, nur die utile Klage neben der direkten des ur­sprünglichen Gläubigers haben, sich Einreden aus dem Ver­hältniß seiner Autoren (z. B. der Kompensation) entgegnen lassen, und wenn einer davon in potentiorem cedirt habe oder wenn der Schuldner z. B. ein christlicher Regent und der ürste Inhaber ein Jude, etwa Rothschild wäre, so würde $on der zweite Inhaber als Christ nichts fordern können, weil Cessionen in potentiorem oder von Juden an Christen ungültig seien.

Wie im deutschen Recht an den Besitz eines Ackers ein Recht auf Zinsen gebaut sein könne, so sei auch an den Besitz der Obligation das Recht auf die betr. Schuld geknüpft und

*) Verordn. 18. Dec. 1823.

**) §. 8 der alleg. Verordn.

***) Pfeiffer pr. Ausf. I. 45.

t) Souchay im Arch. für civ. Pr. X. 147.

brauche darum nichts nachgewiesen zu werden, als eben der Besitz. Der Inhaber des Papiers sei forderungsberechtigt, nicht weil er Nachfolger eines Darleihers rc. sei, sondern weil er besitze (einerlei warum er besitze) und das Gesetz an diesen Besitz die Forderung knüpfe. Mit dem Besitz erlösche daher die Forderung und zwar ganz, wenn kein neuer Besitz eintrete, sondern z. B. das Papier verbrenne. Solchergestalt enthalte die Kreirung eines Duplikatscheins nicht wie bei gewöhnlichen Schuldscheinen nur Wiederherstellung eines Beweismittels, sondern Schaffung einer neuen Schuld, auf welche dem letzten Besitzer unter gewissen Verhältnissen ein Recht gegeben werde. Bis der Duplikatschein ausgestellt sei, könne die Forderung nicht cedirt werden, weck sie noch nicht wieder existire, und das Recht auf die Wiederherstellung nicht, weil cs nur dem zustehe, der den letzten Besitz gehabt habe *), was sich natür­lich nicht übertragen lasse. Ja die Verordnung vom 18. De­cember 1823 unterstelle sogar noch nach Ausfertigung des Duplikatscheins zwei Jahre lang eine Unveräußerlichkeit, in­nerhalb welcher Zahlung an den Besitzer des Originals unter Benachrichtigung des.Jnhabers des Dublikats zu leisten seich), der also bekannt sein müsse.

Bei der entgegengesetzten Ansicht könne wenigstens auf den Cessionar nicht mehr Recht übertragen werden, als der Cedent selbst gehabt habe und also, da der Autor sich habe statt der Aus­fertigung des Duplikatscheins müssen Zahlung resp. Kompen­sation gefallen lassen, so könne der Cessionar nicht mehr ver­langen.

Es wird dieß genügen, um die nachfolgenden Erkenntnisse zu verstehen.

Obergerichts - Bescheid

in Sachen rc.

Wird

in Erwägung,

daß die erhobene Klage auf Ertheilung von Duplikatscheinen für verschiedene, dem Cedenten der Kläger abhanden gekom­mene Obligationen der Landeskrevitkasse sich als rechtlich und thatsächlich begründet darstellt,

daß insbesondere darüber, wie nach Maßgabe der Be­stimmungen der Verordnung vom 18. December 1823 dem gedachten Cedenten an sich ein Anspruch auf Erlangung der fraglichen Scheine zugestanden habe, zwischen den Par­teien kein Streit obwaltet,

die Rechtswirksamkeit der thatsächlich ebenfalls nicht ge-

*) Derjenige, welchem eine auf den Inhaber von einer inländischen Behörde ausgefertigte Obligation ohne seinen Willen vernichtet worden oder abhanden gekommen ist. §. 5 d. alleg. Verordn.

t) 8. das.