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Nechtsfreund.

27. Sonnabend, 6. Oktober 1849.

Der Nechtsfreund erscheint jeden Sonnabend,/2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schcn und Vollmann schcn Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Des Herrn Staatsanwalts v. Stiernberg Beiträge zur Kenntniß und Beurtheilung des Strafproceßgesetzes vom 31. Oktober 1848.

(Schluß.)

Zu §. 354 und 407 führt der Hr. Verfasser Seite 44 ino 45 aus, daß dem im Falle des §. 407 ausgeblichenen ind verurtheilten Angeklagten gegen das bestätigende Erkennt- liß ohnerachtet der Bestimmung im §. 354 die Berufung als- ann zustehen müsse, wenn derselbe zu dem auf seine Ein­orache angesetzten Verhandlungstermin nicht vorgeladen oar. Denn, sagt der Hr. Vcrf., der abermalige Ungehorsam es auch im neuen Verhandlungstermine ausgeblichenen An- eklagten sei der gesetzliche Grund, aus dem ihm die Beru- ung versagt werde; wo dieser Ungehorsam nicht vorliege, wie m Falle unterbliebener Ladung, müsse der Vcrurtheilte daher ie Berufung haben, zumal ihm zur Beseitigung der im be- ätigenden Erkenntnisse hiernach für ihn enthaltenen Verletzung in anderes Rechtsmittel zu Gebote stehe, Restitution ins- esondere nicht gegeben werden könne, weil eine Versäumung uf seiner Seite gar nicht vorliege. Die Richtigkeit dieser nsicht mögte indessen zu bezweifeln sein. Das Gesetz gibt .'gen Versäumung des auf erfolgte Einsprache angesetzten Ver- andlungstermines dem Angeklagten Restitution (§. 410 pos.

). Es fragt sich, ob in unserem Falle, wo der nicht ge- adene Angeklagte ausblieb, eine Terminversäumung im öinnc des Gesetzes vorliegt. Muß dieß bejaht werden, so it der Angeklagte , welcher die unterbliebene Ladung nach- eist (§. 411), das Rechtsmittel der Restitution gegen daS tätigende Erkenntniß, und bedarf der Berufung nicht. Be- irf er dieser nicht, so hat sie ihm der Gesetzgeber auch nicht theilen wollen, wenn er, ohne irgendwie zu unterscheiden, im 354 bestimmt, cs solle gegen das im Ungehorsame des ngeklagten ergangene Erkenntniß niemals von dessen Seite ls appellirt werden können, es solle ihm insbesondere die erufung gegen das wegen abermaligen Ungehorsams im ille des §. 407 erlassene bestätigende Erkenntniß versagt sein.

Nach der obigen Deduktion des Hrn. Vers, muß man n unterstellen, daß er überhaupt nur dann eine zur An- ingung des RestitutionSgesuchs führende Versäumung sta- irt, wenn legilima impedimenta ohnvermuthete und hintertreibliche Hindernisse des §.11 Art. 3 der Unterge- Htsordnung Ehehaften bei übrigens bewirkter adung vom Erscheinen im Termine abhielten.

Denn in einem solchen Falle, meint der Hr. Vcrf., habe r Angeklagte, weil er ohngeachtet der an ihn bewirkten La­ng im Termine ausgeblieben sei, in der That auch eine 'rfäumung begangen, und gegen diese könne er dann unter

den sonst geeigneten Voraussetzungen auch restituirt werden, in unserm Falle aber, wo der Ausgebliebene gar nicht geladen worden, habe er seiner Seils überhaupt nichts versäumt und könne er darum auch keine Restitution erlangen. Man lieht, daß diele, das Mitgefühl des Hrn. Verfassers erregende Betrachtung denselben zu dem, in unserm Gesetze aber nicht begründeten, Auskunftsmittel gewissermaßen gedrängt hat, dem Verurtheilten als Ersatz für die vermeintlich entbehrte Restitu­tion in einem solchen Falle die Berufung einzuräumen.

Schon der Naiur der Sache nach sollte man meinen, sei es einerlei, |£i es von gleicher Bedeutung, ob Jemand durch unüberwindlieye Hindernisse, welche seiner vorgefaßten Absicht, den Termin abzuyalten, sich entgegenstellen, oder ob er durch een, eine solche Absicht von vornherein unmöglich machenden, Umstand, daß er von dem Termine keine Kenntniß erhielt, an: Erscheinen und Handeln gehindert wird, und es müsse danach der eine Fall behandelt werden, wie der andere. Jn- deslen lchwlnoet hierüber wohl jeder Zweifel, wenn man das Kontumaetalverfahren in seiner rechtlichen Entwickelung bc- lrachtct. Hiernach gründet sich dasselbe, wie auch der Hr. Verfasser toeite 45 beiläufig bemerkt, lediglich auf den Ver­zicht, der durch die Unterlassung der vom Richter vorge- lchriebencn prozessualischen Handlung von Seiten des Nicht- handelnoen abgegeben wird. Ein solcher Verzicht auf die fragliche Prozeßhandlung kann aber natürlich nicht gefolgert werden, wenn der, welcher sie unterließ, von der veßhalbigeit richterlichen Auflage selbst keine Kenntniß hatte, so wenig, wie er in dem Falle angenommen werden kann, wenn der von dieser Auflage in Kenntniß Gesetzte die Proccßhandlung unter­lagen hat, weil sich ihrer Ausführung unübersteigliche Hinder- nige entgegenstcUieu. In dem einen wie dem andern Falle mangelt es vielmehr an einem Verzichte gänzlich; in beiden Fällen muß also die Nachweisung, daß der im Kontumacial- erkenntnisse unterstellte Verzicht in der That nicht vor­liege, indem keine Ladung bewirkt worden, bezw. die Mög­lichkeit, derselben nachzukommen, nicht vorhanden gewesen sei, die Restitution gegen das wegen Ausbleibens im Termine ob contumaciam praesumtam erlassene nachtheilige Er­kenntniß sichern. Gründet sich doch das im Ungehorsame er­theilte Erkenntniß überall nur auf eine durch das Nicht- Handeln und den Inhalt der Behändigungsbescheinigung ge­rechtfertigte Verzichts-Präsumtion. Die nachherige Darlegung der Unrichtigkeit dieser Präsumtion, welche denn auch durch Nachweisung fehlender oder unrichtiger Jnsinua- Nonsbescheinigung bewirkt werden kann, hebt die Folgen dieser Präsumtion, den KontumacialauSspruch selbst, wieder auf, und das geschieht bekanntlich durch Restitution. Bei der sonach in wesentlicher Hinsicht ganz gleichartigen Beschaffenheit der beiden untersuchten Fälle ist aber nicht anzunehmen, daß der