Nechtsfrennd.
^F 26. Sonnabend, 29, September 1849»
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Des Herrn Staatsanwalts v. Stiernberg Beiträge zur Kenntniß und Beurtheilung des Strafproceßgesetzes vom 31. Oktober 1848.
(Fortsetzung.)
Zu §§. 40, 41, 171 vindicirt der Hr. Vers. Seite 8 em Sitzungspräsiventen die Befugniß, Disciplinarstrafen zu rkennen, aus der Vorschrift des §. 41.
Nach der Fassung des einschlägigen Satzes im §. 41 — Sa^ 2, welcher die mit der Disciplinarstrafgewalt ausgestat- Ne Autorität unbezeichnet läßt, und der dem Satze selbst im . angewiesenen Stellung, wonach unmittelbar vorher von em Gerichte gegebenen Strafbefugnissen die Rede ist, ann aber in kopulativer Weise bestimmt wird, daß auch )isciplinarstrafen sofort erkannt werden können, scheint diese em Sitzungspräsidenten vindicirte Befugniß weniger im §. 1, welcher eher für eine dem versammelten Gerichte selbst 'theilte Strafbefugniß angeführt werden könnte, als vielmehr 1 andern Gesetzstellen begründet zu sein. Als eine solche Ksetzstelle läßt sich schon der §. 171, welcher selbst dem nstruktionsrichter gleichwie dem Unterrichter das Recht gibt, )isciplinarstrafen zu erkennen, und damit die Absicht'des Gesetzgebers, Gleiches dem Sitzungspräsidenten einzuräumen, ndeutet, mehr noch der Schlußsatz des §. 40 unseres Ge- hks betrachten, welcher die Erhaltung der Ruhe und Ord- ung im Sitzungssaale dem Präsidenten überträgt, dem zu esem Zwecke denn auch noch kräftigere Mittel zu Gebote rhen müssen, als die, wenn auch noch so energische, Hand- rbung der Schelle.
Zu der vom Hrn. Vers. Seite 16 fg. über das gericht- itige Einschreiten von Amtswegen (§§. 153, 165, 166) ^gestellten Ansicht, daß das Gesetz zu dessen Rechtfertigung )erall ein eben erst begangenes Verbrechen unterstelle, Wern Falls ein solches Einschreiten ausgeschlossen sei, wird rselbe zunächst durch die Betrachtung veranlaßt, daß der )de d instruction die nähere oder entferntere Grundlage für iser Gesetz abgegeben habe, und dessen Bestimmung, wonach im Einschreiten vom Amtswegen ein flagrant delit voraussetzt werde, somit in die betreffenden §§. unseres Gesetzes bergegangen sein möge. Wir halten die aufgestellte Ansicht, ie auch der Hr. Verfasser, durch die Bezugnahme auf die rgeführte, im Allgemeinen allerdings unverkennbare, Grund- ge allein noch nicht gerechtfertigt, gelangen aber, indem wir
über die aufgeworfene Frage die betreffenden Bestimmungen unseres Gesetzes selbst zu Rathe ziehen, zu einem andern, als dem vom Hrn. Vers, auf gleichem Wege erzielten Resultate.
Nach unserm Gesetze (man vergl. die cit. §§.) ist ein, das gerichtseitige Einschreiten von Amtswegen rechtfertigender, Eilfall vorhanden, „wenn Gefahr mit dem Verzüge verbunden ist", insbesondere „wenn die Spuren des Verbrechens in ob- oder subjektiver Hinsicht zu verschwinden drohn", und wenn es sich um eins der im §. 166 namentlich erwähnten Verbrechen handelt. Meistentheils wird nun das Verbrechen, bei dem Gefahr im Verzüge liegt oder Spuren zu verschwinden drohen, ein gegenwärtiges oder so eben erst begangenes sein, aber wohl nicht immer. Der Hr. Verf., welcher die angeführten Vorausfetzungen des amtlichen Einschreitens nur bei einem jetzt oder so eben verübten Verbrechen denkbar erklärt und bestreitet, daß z. B. ein vor zehn Jahren begangenes Verbrechen der im §. 166 gedachten Art noch als ein Eilfall in der hier fraglichen Beziehung behandelt werden könne (Seite 18) läßt den schon mehr vorgekommenen Fall ungewürdigt, daß das — übrigens unverjährte — Verbrechen sammt dem wahrscheinlichen Thäter erst geraume Zeit nach seiner Verübung entdeckt wird, und es sich nun um schleunige Vorkehrungen handelt, welche das Strafverfahren gegen Letzteren zu sichern geeignet sind. Was ist hier Pflicht des Jnstruktions - oder Unterrichters gegenüber dem Verdächtigen, wenn derselbe Anstalten macht, sich dem Processe durch die Flucht zu entziehen, oder die Schwere des ihm zur Last gelegten Verbrechens dieß auch nur befürchten läßt? Soll der Richter, weil das Verbrechen kein eben erst begangenes ist, unthätig bleiben, oder soll er, mit „Gefahr beim Verzüge", weil — so zu sagen — eine sehr wichtige Spur in subjektiver Hinsicht, die Spur des Thäters selbst, „zu verschwinden droht", von Amtswegen alsbald einschreiten? Sicherlich das Letztere! Wenn 'sodann aber das Gesetz im §. 166 ausdrücklich anordnet, es solle das Einschreiten von Amtöwegen stets erfolgen, sobald es sich um Tödtung, schwerere Körperverletzung, Raub u. s. w. handle, so erklärt es damit diese Fälle für solche., welche unter allen Umständen als Eilfälle sich darstellen, und es würde sowohl gegen die Worte, als gegen die Absicht des Gesetzes austoßen, wollte man hierbei noch weiter unterscheiden, ob das Verbrechen dieser Art, um das es sich handelt, ein eben erst begangenes sei, oder nicht, und nur im ersteren Falle das Einschreiten von Amtswegen gestatten. Man kann auch wohl mit Grund annehmen, daß die im Gesetze prin-