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Dieselben Strafen treten ein, wenn die unter 1) und 2) bezeichneten Handlungen in Bezug auf die sonst im §. 378 gedachten Urkunden verübt worden sind.
§. 380. (§. 428.)
Wer, um sich über wahre Thatsachen ein Beweismit- tel zu verschaffen, eine falsche [] Urkunde fertigt, oder eine achte [] Urkunde verfälscht, und davon Gebrauch macht, wird mit Gefängniß von a ch t Tagen bis zu vier Mona- t e n bestraft.
§. 381. (§. 440.)
(Fälschung von Stempelpapier.) Wer 8t e m- pelpapier, um sich oder Andern einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen, nachmacht oder verfälscht, soll folgendermassen bestraft werden:
1) ist das nachgemachte oder verfälschte Stempelpapier bereits an einen Dritten abgegeben oder zu Akten verwendet worden, mit Arbeitshaus, oder mit Zuchthaus bis zu z ehu Ja hr en;
2) ist das nachgemachte oder verfälschte Stempelpapier woder au einen Dritten abgegeben, noch zu Akten v e r w e n d e t worden , so tritt Arbeitshaus - Strafe bis zu zwei Jah- r c n ein.
Ist jedoch die strafbare Handlung in den unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Fällen nur an wenige n Stempelbogen von geringem Werthe verübt worden, so können die Gerichte auf G e fä n gn i s s-Strafe nicht unter vierzehn Tagen erkennen.
§. 382.
Die Strafe des vorhergehenden §. 381 unter Nr. 1 trifft auch Den, welcher im Einverständnisse mit dem Verfälscher, dessen Gehülfen oder Beg ü n- stiger das nachgemachte oder verfälschte Stempelpapier als ächtes verwendet oder in Umlauf bringt.
§. 383.
Wer nachgemachtes oder verfälschtes Stempelpapier, ohne mit dem Verfälscher, dessen Gehülfen oder Begünstiger im Einverständnisse zu sein, jedoch im Bewusstsein der Unächtheit absichtlich an sich bringt und für ächt oder unverfälscht an Andere abgibt oder verwendet, soll zu A r b e i t s h a u s - S t r a f e bis zu zwei Jahren verurtheilt werden.
Die Gerichte können jedoch auch auf Gefäng- niss-Strafe von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten erkennen, wenn das abgegebene oder verwendete Stempelpapier nur in wenigen Bogen von geringem Werthe bestand.
§. 384.
Wer nachgemachtes oder verfälchtes Stempelpapier in gutem Glauben als ächt oder unverfälscht angenommen hat und solches nach erkannter Täuschung als ächt oder unverfälscht an Andere abgibt oder verwendet, soll zu Gefängniss- oder Geldstrafe verurtheilt werden.
§. 385. (§§. 446 u. 447.)
(Fälschung von Siegeln und Stempeln.) Wer in der Absicht, eine Fälschung zu begehen, oder zu solcher behülflich zu sein, das Siegel einer öffentlichen Behörde verfertigt oder verfertigen lässt, wer
zu gleichem Zwek Stempel, womit Papier, Waaren, Maas, Gewicht und andere Gegenstände unter öffentlicher Autorität bezeichnet werden, nachmacht oder verfälscht, nachmachen oder verfälschen lässt, oder wer sich zu solchen Zwecken unbefugter Weise in den Besitz von ächten Siegeln oder Stempeln setzt, wird mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 386.
(Unbefugte Verfertigung der öffentlichen Siegel.) Wer ein öffentliches Amtssiegel, oder solche Stempel, mit welchen Gegenstände unter öffentlicher Autorität bezeichnet wer- den, für sich oder einen Anderen ohne amtlichen Auftrag verfertigt oder verfertigen lässt, soll, wenn noch kein Missbrauch damit v 6 r ü b t worden ist, in Geldbusse oder Gefängniss-Strafe verurtheilt werden.
(Fortsetzung folgt.)
Verzeichnis;
der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.
a. B e i denKriminalkammern desObergerichts:
25. September. Jakob Schröder und Konsorten von Abterode , wegen Forstfrevels, Beleidigung öffentlicher Diener.
— Adam Bischoff von Dickershausen, wegen Diebstahls.
Peter Mengel von Abterode, w. Forstfrevels.
— Justus Geitzenauer u. Kons, von Schiffelborn, W. Diebstahls.
27. September. Theodor Funke von Volkmarsen, w. Unzucht.
— Metzger Franz Seitz von Waldkappel, w. (Überschreitung der Fleischtaxe.
— Christoph B e ck von Eschwegc, w. wörtlicher und thätlicher Widersetzlichkeit.
— Johannes Schaumann von Niederzwehren, w. Diebstahls.
— Johannes N icmann von Bischhausen, w. Verwundung.
— Wilhelm Waldeck von Immenhausen, w. boshafter Gefährdung des Eisenbahnzuges.
28. September. Nikolaus Witzel u. Kons. von Wahlershausen, w. Landfriedensbruchs.
b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gerichts:
26. September. Ackermann Heinrich Marstaller von Eschenstruth, w. angeschuldigten Diebstahls.
29. September. Zimmergesell Martin Heil von Fulda, w. Straßenlärms re.
— Ackermann Joh. Preis u. Gen. von Erfurtshausen, wegen Widersetzlichkeit re.
— Wagner George Koch von Aue , wegen Tödtung.
Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Druck on Friedrich Scheel in Kassel.