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Nechtsfreund.

25» Sonnabend, 22. September 184§§»

Der Recktsfreund erscheint jeden Sonnabend,/z bis 1 Bogen stark. Es kann ans denselben bei allen löblichen ^cfhuntern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Des Herrn Staatsanwalts v. Stiernberg Beiträge zur Kenntniß und Beurtheilung des Strafproceßgesetzes vom 31. Oktober 1848*).

Unter diesem Titel ist vor einiger Zeit eine Broschüre erschienen, welche schon deßhalb unsere Aufmerksamkeit ver­dient, unser Interesse erregen muß, weil sie das erste litera­rische Erzeugniß bildet, welches sich in kommentirender Weise mit einem der wichtigsten unsrer neueren Gesetze beschäftigt. Wenn nun diese ersten Beiträge zur Kenntniß und Beurthei­lung des fraglichen Gesetzes auch von Jemandem ausgehen, der seinem bisherigen Berufe nach einer auf dem Gebiete des Kriminalproceßrechtes sich bewegenden literarischen Arbeit we­niger nahe stand, als mancher andere in der Kriminalpraxis ausgewachsene vaterländische Jünger der Themis, so greifen wir mit um so gesteigerterem Interesse nach dem vorliegenden Produkte eines jeden Falls recht strebsamen Geistes.

Da finden mir denn, wenn auch nicht die Vollständigkeit, die sättigende Ausführlichkeit eines Murhard'schen Kommen­tars zur Verfassungsurkunde, doch viele eben so ansprechende Betrachtungen, als treffende Bemerkungen über das neue Ge­setz. Wir lassen solche den Leser selbst wahrnehmen, da wir den Raum dieser Blätter vorzugsweise zur Besprechung sol­cher Gegenstände benutzen wollen, bei denen wir von den An- sichten des Herrn Verfassers abweichen. Indessen möchten wir doch in einem Punkte wenigstens unseres Einverständnisses mit dem Hrn. Verfasser ausführlicher erwähnen, unsrer Ueber­einstimmung nämlich mit dem Seite 20 und 21 des vorlie­genden Merkchens erhobenen Bedenken des Herrn Verfassers gegen die Bestimmungen der §§. 148, 170 und 223 des Gesetzes, wonach der Staatsprokurator angewiesen ist, von der sonst vorgeschriebenen Einholung eines Beschlusses der Rathskammer alSbaun abzustehen und alsbaldigen Verhand­lungstermin beim Obergerichte auszuwirken, wenn ihm eine durch polizeiliche Ermittelungen anscheinend genügend instruirte Anzeige (§. 148), oder ein vom Unterrichter aufgenommenes, seiner Ansicht nach einer weiteren Instruktion nicht bedürfen­des, Protokoll vorliegt (§. 170).

Es steht diese Bestimmung, wodurch dem Slaatsprokura- tor in den gedachten Fällen die vices der Nathskammer über­tragen werden, indem er an deren Statt darüber entscheidet, ob die zur obergerichtlichen Verhandlung erforderliche Grund­lage durch die Statt gehabten polizeilichen Ermittelungen, be- zw., durch die gepflogene unterrichterliche Untersuchung be­schafft worden sei, allerdings mit der großen Wohlthat des

*) Marburg, Elwert'sche Buchh. 1849. D. R.

Anklagcprocesses im Widerstreite, daß in den wichtigern Fällen

wozu die obcrgerichtlich zu entscheidenden sicherlich gehören

nur ein Gerichtshof zu entscheiden bat, ob Jemand in Anklagestand zu versetzen sei. Ob Die Rücksicht auf einen, durch Abweichung von dieser Regel zu erzielenden, praktischen Vortheil die Anordnung des Gesetzes rechtfertigt, steht dahin. Die, auch verhälmißmäßig gering anzuschlagendc, Ersparung der Arbeit für den Jnftruktionsrichter und die Nathskammer kann wohl als ein Sachvortheil nicht geltend gemacht werden, in einem Gesetze auch kaum in vorwiegender Weise berück­sichtigt worden sein, welches im Uebrigen keineswegs die Ten­denz verräth, zu Ungunsten Dritter die Arbeitskräfte der Gc- richtSpersoncn zu schonen. Was die durch jene gesetzliche Bc- stimmuug herbeigeführte Abkürzung des Verfahrens betrifft, so steht in Frage, ob der dadurch erzielte Vortheil auf einer an­deren Seite nicht wieder paralhsirt wird. Wer Polizciproto- kolle als Grundlage für ein gerichtliches Strafverfahren benutzt hat, weiß recht gut, wie ungenügend und auch unsicher eine solche Grundlage hin und wieder ist, wie oft naincnttiit ein hiernach dringender Verdacht beim späteren gerichtlichen Ver­fahren in ein winziges Verdacht,smaß zusammenschrumpft. Wir wollen damit keineswegs einen Vorwurf begründen; es kann der eigenthümlichen Beschaffenheit der betreffenden Ge­schäftsverhältnisse wegen nicht wohl anders sein, als daß bei polizeilichen Beweisaufnahmen diejenige gründliche Aus­führlichkeit fehlt, welche bei gerichtlichen Untersuchungen stets anzutreffen sein muß, und in Verbindung mit einer tie­fer gehenden Sachkenntnis' hier sichere Resultate schafft. Wir wollen nur, um unsere Zweifel an der vollkomme­nen Zweckmäßigkeit der Anordnung zu begründen, darauf aufmerksam machen, daß wir auf diesem Wege, welcher so­wohl die Thätigkeit des Jnstruktionsrichters als der Raths­kammer abschneivet, und auf bloß polizeiliche Erhebungen hin alsbald die mündliche Verhandlung folgen läßt, in manchen Fällen wegen Lückenhaftigkeit oder Unsicherheit dieser viel ver­sprechenden aber wenig haltenden Erhebungen zu Gerichtsver­handlungen gelangen werden, die als resultatlos weggefallen sein würden, wäre das regelmäßige Verfahren vor dem Jn- struktionsrichter und der Nathskammer vorausgegangen.

Mag dem übrigens sein, wie ihm wolle die Erfah­rung, unsre beste Lehrerin, wird's entscheiden immer tritt der Grund gegen die betreffende Bestimmung des Gesetzes auf, daß die für den Beschuldigten auch in den obergerichtli- chcn Fällen so wichtige Versetzung in den Anklagestand von dem Ermessen einer Person, statt von dem Urtheile eines Gerichtshofes, und noch dazu einer Person abhängig ge­macht ist, welche nicht einmal richterliche Funktionen übt, ja welche die Gegenpartei des Beschuldigten bildet, der ge­gen die solcher Gestalt über ihn verhängte Versetzung in