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ZQin Nachtheil desselben oder eines Dritten zu einer Hand­lung, Duldung oder Unterlassung genöthigt hat, um sich oder Andern einen rechtswidrigen Vortheil zu ver- schaffen, ist des Verbrechens der Erpressung schuldig.

§. 367. (§§. 417 u. 418.)

(Strafen.) Ist die Erpressung mittelst kör­perlicher Gewalt wider eine Person, oder durch angewendete, mit der Gefahr unverzüglicher Verwirkli­chung verbundene Drohun g en mit Tödtung oder schwe­ren körperlichen Misshandlungen verübt worden, so tre­ten nach Verschiedenheit der in den §§. 362 u. 363 be­zeichneten Fälle die Strafen des Raubes ein.

§. 368. (§. 420.)

Hat der Thäter die Erpressung durch Bedro- h u n g mit künftige in Mord und Brand, oder mit künf­tigen schweren körperlichen Misshandlungen verübt, so tritt Arbeitshausstrafe nicht unter einem Jahre, oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren ein.

§. 369. (§§. 419 u. 422.)

Ist die Erpressung durch Erregung der Furcht vor minder gefährlichen Misshandlungen , oder vor Be­schädigungen , oder durch Bedrohung mit Denunziation, Klage, Ablegung oder Verweigerung eines Zeugnisses oder mit der Veröffentlichung von strafbaren oder un­sittlichen Handlungen, die den Bedrohten in der öffentli­chen Achtung herabzusetzen geeignet sind, oder durch anderes bedrohliches Benehmen geschehen, so soll der Schuldige mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dro­hung und die Grösse des beabsichtigten und erpressten Vortheils zu Arbeitshaus-, oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren verurtheilt werden.

Die Gerichte können jedoch, wenn das angedrohle Uebel nur geringfügig war und für den Bedrohten aus , der Erpressung gar kein oder nur ein geringfügiger Ver­mögensnachtheil erfolgt ist, auch aut Gefängniss- Sträfe nicht unter vierzehn Tagen erkennen.

§. 370. (§. 421.)

Wer in der Absicht einer Erpressung mittelst aufge­steckter Brandzeichen, oder durch Briefe, oder auf son­stige Weise, welche geeignet ist, über einzelne Höfe oder Orte Besorgniss zu verbreiten, mit Mord, Raub, Ueber- schwemmung oder Brandlegung bedroht, soll zu Arbeits­hausstrafe nicht unter einem Jahre, oder Zucht- hausstra 1 e bis zu fünf Jahren, und wenn er seine Absicht erreicht hat, zu Zuchthausstrafe von fünf bis sechszehn Jahren verurtheilt werden.

§. 371.

(Rückfall.) Hat ein wegen Erpressung zu Bestra­fender vorher schon zweimal wegen Raubs oder we­gen Erpressung, oder wegen beider Verbrechen Strafe erlitten, so finden auch in diesem Falle die im §. 364 gegebenen Bestimmungen Anwendung.

(Fortsetzung folgt.)

Verzeichniß

der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.

a. Bei den Kriminalkammern desObergerichts:

18. Septbr. Justus Weinreich von Röhrenfurth , wegen Bettelns.

Heinrich Schnarrs ux. von Stammen, w. Widersetzlichkeit gegen öffentliche Diener.

Johannes Engel von Bebra und Korf. , w. Diebstahls.

Joh. G. Butterweck von Ostheim und Kons, w. Diebstahls.

Konrad Mosebach von Datterode und Kons, w. Beleidigung und Bedrohung öffentlicher Diener im Dienste.

20. Septbr. B. E. Engelhard von Felsberg, w. Gesinde- diebstahls.

Johannes Wiegand von Hilpershausen, w. Bettelns.

A. Katharine Wetzel von Orpherode, w. Diebstahls.

Andreas Dietrich von Niddawitzhausen, w. Bettelns.

C. Seligmann von Helsa, W. Diebstahls rc.

21. Septbr. Friedrich Schminke von Niedenstein , w. Diebstahls.

Katharine Jäger von Hermannrode, w. Betrugs. Simon Königsthal von Karlshafen und Kons, W. Betrugs.

Melchior Neurath von Istha, w. Fälschung.

22. Septbr. Johannes Bachmann von Niederhohne , w. versuchten Meineids.

Joh. Konrad Wiehing von Grebenstein und Kous, w. Veruntreuung.

P. Hildebrand und Kons, von Hoheneiche, w. Forstfrevels w.

Jakob Kaiser von Grifte und Kons, w. Ent­wendung.

A. Lengemann von Maden, w. Diestahls.

Christian Range von Ihringshausen , w. Fälschung.

b. Bei der Kriminalkammer des Ober-Ap p.-G erichts:

19. Septbr. Bäcker Adam Hagemann aus Friedewald, w. Mißhandlung und Beleidigung öffentlicher Diener.

Privatscribent Martin Luther zu. Lichtenau u. Gemeinde-Rechnungsführer Georg Möller- von Quentel, w. angeschuldigter Fälschung.

22. Septbr. Tagelöhner Lorenz und Hartmann Pipper von Wickersrode, W. Diebstahls.

Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Truck von Friedrich Scheel in Kassel.