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§. 355. (§. 405.)
(Beschränkung der Strafverfolgung.) Es wird jevoch die Unterschlagung vertretbarer Sachen nicht von Amtswegen , sondern nur auf Anzeige des Beschädigten oder Desjenigen, der seine Stelle vertritt, verfolgt und bestraft. [ ]
§. 356. (§. 406.)
Was bei dem Diebstahl über Ausschliessung des Verfahrens von Amtswegen im Verhältniss zu Ehegatten und nahen Verwandten (§. 336), ferner über die Entwendung von Ess- und Trinkwaaren (§. 337), über die Betragsberechnung (§. 338), und über das Zurückgeben der Sache oder die Zufriedenstellung des Beschädigten im §. 351 verordnet ist, kommt auch bei der Unterschlagung zur Anwendung.
8. 357. (§. 407.)
(Unterschlagung gefundener rc. Sachen.) Wer eine fremde Sache findet oter [ ] zufällig in deren Besitz kommt, macht sich der Unterschlagung schuldig, wenn er sich die Sache an eign et. [ ]
§. 358. (§. 408.)
(Unterschlagung eines Schatzes.) Wer einen Schatz, den er in oder auf dem Eigenthum eines Andern gefunden hat, dem Eigenthümer verheimlicht, um dessen Antheil widerrechtlich sich zuzueignen, verliert zur Strafe, zu Gunsten des Eigenthümers, den Antheil, der ihm als Finder des Schatzes gebühren würde.
§. 359. (§. 409.)
Wer einen Schatz, den er in oder auf dem Eigenthum gefunden hat, welches er mit einem Andern gemeinschaftlich besitzt, dem Miteigenthümer verheimlicht, um dessen Antheil widerrechtlich sich zuzueignen, verliert zur Strafe, zu Gunsten des Miteigenthümcrs, seinen Anspruch auf denjenigen Antheil, der ihm als Finder vom Antheile des Miteigenthümers gebühren würde.
XXIX. Titel.
Von dem Raube.
§. 360. (§. 410.)
(Thatbestand des Raubes.) Wer den Diebstahl einer Sache dadurch bewerkstelligt [ ], daß er [ ] mittelst körperlicher Gewalt, oder durch angewendete, mit der Gefahr unverzüglicher Verwirklichung verbundene Drohungen mit TLdtung oder schweren körperlichen Mißhandlungen, oder durch sonstige, zur Erregung gegründeter Besorgniß für Leib oder Leben geeignete Handlungen gegen den Inhaber der Sache oder andere am Orte der That anwesende Personen den Widerstand gegen die Wegnahme überwältigt oder dessen Unterlassung erzwingt, wird als Räuber bestraft.
§. 361. (§. 411.)
Wenn die Vollendung eines Diebstahls, oder das Fortbringen der entwendeten Sachen von dem Diebe, der hierbei betreten wurde, dadurch bewirkt worden ist, daß er körperliche Gewalt, oder Drohungen, oder andere, eine Nöthigung enthaltende, Handlungen der im vorhergehenden §. 360 bezeichneten Art angewendet hat, so wird er ebenfalls mit der Strafe des Raubes belegt.
§. 362. (§. 412.)
(Strafe des Raubes.) Der Raub wird nach folgenden Bestimmungen b es traft:
1) mit lebenslänglichem Zuchthaus ist der Räuber zu bestrafen:
a. welcher eine Person getödtet oder lebensgefährlich beschädigt hat, auch ohne dass ihm die Tödtung oder Beschädigung zum bestimmten oder unbestimmten Vorsatz zuzurechnen ist;
b. welcher eine Person verstümmelt oder in eine gewiss oder wahrscheinlich unheilbare Krankheit oder Geisteszerrüttung versetzt hat.
Unter strafmildernden Umständen kann jedoch auf zeitliche Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren erkannt werden;
2) ebenso trifft Zuchthausstrafe auf Lebenszeit den Anführer einer Räuberbande;
3) in allen andern Fällen soll auf Zuchthausstrafe von fünf- bis sechszehn Jahren erkannt worden.
[§. 413.]
§. 363. (§. 414.)
(Erschwerungsgründe.) Als Erschwerungsgründe im Falle Nr. 3 des vorhergehenden §. 362 sind beim Raube insbesondere folgende Umstände anzusehen :
a. wenn sich der Räuber mit Waffen versehen hatte;
b. wenn der Raub zur Nachtzeit mit gewaltsamem Eindringen in ein bewohntes Gebäude verbunden war;
c. wenn eine gemeine oder solche Noth, welche den Beraubten besonders betroffen hat, zur Verübung des Raubes benutzt worden ist;
d. wenn sich der Räuber durch Masken, Schwärzen und dergleichen Mittel unkenntlich zu machen gesucht hat;
e. wenn der Raub auf öffentlichen Wegen begangen worden ist.
[§§. 415 u. 416.]
§. 364.
(Rückfall.) Hat ein zu bestrafender Räuber vorher schon zweimal wegen Raubs oder wegen Erpressung, oder wegen beider Strafe erlitten, so können die Gerichte, wenn sie wegen der aus allen Umständen erhellenden besondern Gefährlichkeit des Schuldigen die im Titel IX von dem Rückfalle verordnete Schärfung der Strafe für zu gering achten, die im §. 362 unter Nr. 3 angedrohte Zuchthausstrafe von fünf- bis sechszehn Jahren bis auf Lebenszeit erhöhen.
§. 365.
(Vorbereitung zum Raube.) Wer in räuberischer Absicht mit Waffen auflauert , soll mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren bestraft werden.
XXX. Titel.
Von der Erpressung.
§. 366.
(Thatbestand der Erpressung.) Wer, ausser dem Falle des Raubes, durch Gewalt oder Drohungen Jemanden