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worden ist, um zum Eingänge zu dienen, wird als Ein­steigen angesehen.

§. 347.

(W affen.) Unter W affen versteht das Gesetz hier und in den folgenden Bestimmungen nicht nur alle Gat­tungen eigentlicher Gewehre und Waffen, sondern auch alle andern Werkzeuge, Maschinen, G e - räth schäften oder überhaupt Gegenstände, mit welchen man Personen verletzen kann.

Wurden dergleichen Werkzeuge, Maschinen, Gerät­schaften oder überhaupt Gegenstände nicht zum Angriff oder zur Vertheidigung, sondern zu einem andern Zwecke mitgeführt, so werden sie nur dann als Waffen angese­hen, wenn sie wirklich zum persönlichen Angriff oder zur Vertheidigung gebraucht worden sind.

§. 348. (§. 381.)

(Straf e.) Der ausgezeichnete Diebstahl wird mit Zuchthaus bis zu zwölf Jahren, in leichteren Fällen mit Arbeitshaus bestraft.

§. 349.

Bei Z u m e s s u n g der im vorhergehenden §. 348 bestimmten Strafen haben die Gerichte sich nach folgen­den Regeln zu richten:

I. Wenn nur einer der im §. 243 bezeichneten Um­stände vorliegt, so ist auf den Werth der gestohle­nen Sache in der Art Rücksicht zu nehmen, dass die Strafe

1) wenn der Werth dreissig Thaler, aber nicht hundert T h a 1 c r beträgt,

nicht unter zwei Jahren;

2) wenn der Werth einhundert Thaler oder mehr beträgt,

nicht unter vier Jahren, bestimmt werden darf.

II. Wenn zwei oder in e h r e r e der im §. 343 be­zeichneten Umstände zugleich eingetreten sind, so ist die Strafe nicht unter zwei Jahreu, und wenn der Werth der gestohlenen Sache dreissig T h a 1 e r oder in e h r beträgt, nicht unter vier Jahren zu bestimmen.

§. 350. (§. 384.)

(Strafe des dritten [ ] Diebstahls.) Hat sich Jemand eines Diebstahls im wiederholten Rück­falle, mithin des dritten Diebstahls schuldig gemacht, so kann die Strafe, welche zu erkennen sein würde, wenn die Uebertretung die erste wäre, bis zum D o p- p eiten, und in jedem weitern Rückfalle je bis um ein weiteres V i e r t h e i 1 erhöht werden. Sind keine beson­dern Milderungsgründe vorhanden, so darf die Strafe nie unter sechs Monate Gefängniss herab­sinken.

§. 351. (§§. 395 u. 396.)

(Wirkung der Wiedererstattung des Ent wendeten.) Wenn der Dieb, ehe gegen ihn eine be­schuldigende Anzeige geschehen. oder eine amtliche Ein- schreitung Statt gefunden hat, freiwillig und aus Reue die entwendete Sache zurückgegeben oder die gänzliche Zufriedenstellung des Beschädigten bewirkt hat, so ist bei einfachen Diebstählen oder bei Diebstählen

antet erseh werenden Umständen die verwirkte Strafe auf die Hälfte herabzusetzen.

Ist der Diebstahl ein ausgezeichneter gewesen, so gilt der völlige Ersatz oder die Zufriedenstellung nur als Minderungsgrund bei Zumessung der Strafe.

XXVIII. Titel.

Von der Unterschlagung.

§. 352. (§. 400.j

(Thatbestand.) Wer fremde bewegliche Sachen, die ihm [ ] in Folge eines, [ ] die Verbindlichkeit zu deren Zu­rückgabe oder Ablieferung begründenden, Rechtsgeschäfts anvertraut oder übergeben worden sind, in der Absicht sich widerrechtlich zueignet, sie dem [ j Berechtigten [ ] zu e nt- ziehen, ist der Unterschlagung schuldig.

[§§. 401 und 402.]

§. 353. (§. 403.)

(Strafe der Unterschlagung.) Die Unterschla­gung wird nach dem Werthe des Unterschlagenen und je nachdem einer der im folgenden §.354 bemerkten Er­schwerungsgründe vorliegt oder nicht, nach den Bestim­mungen der §§. 339 bis 342 bestraft, jedoch soll die Freiheitsstrafe um ein Vier theil und im Falle des §. 357 um die Hälfte ihrer Dauer geringer bemessen werden.

§. 354. (§. 404.)

(Erschwerungsgrünve. ) Als besondere E r - sch werungsgründe sind folgende Umstände anzu­sehen :

1) wenn Solche, welche den Personen - oder Waa- ren- Verkehr gewerbsmässig betreibeu , öffent­liche Boten, Inhaber öffentlicher Pfandhäuser, desgleichen die bei solchen Geschäften oder Gewer­ben bestellten Personen, z. B. Handelsdiener, Schreiber, Aufseher, Fuhr- oder Schiffs­knechte und dergleichen sich an Sachen, die ih­nen vermöge solcher Geschäfte oder Gewerbe an­vertraut worden sind, einer Unterschlagung schul­dig gemacht haben;

2) wenn die Unterschlagung an Sachen verübt ist, de­ren Hinterlegung durch Feuersbrunst oder eine andere Noth veranlasst wurde;

3) wenn die Unterschlagung von Dienstboten, Ge­sellen, Lehrjungen, von Tagelöhnern oder solchen Personen, welche für Loh n oder Kost Dienste leisten und desswegen im Hause aus- und eingehen, an der D i e n s t h e r r s ch a f t, dem M e i- ster, Hausherrn oder an Jemanden, der sich mit denselben in der nämlichen häuslichen Gemein­schaft befindet, verübt worden ist;

4) wenn Vormünder oder Kuratoren am Ver­mögen ihrer Pflegebefohlenen, bei Konkurs- oder Debitsachen gerichtlich bestellte oder .bestätigte Massekuratoren, Güterpfleger oder Se­questrations-Verwalter an dem zur Masse gehörigen Vermögen, Testamentsexekutoren an der Erbmasse, Verwalter des Kirchen -, Stiftungs- oder Gemeindevermögens, an Vermögen der Kirchen, Stiftungen oder Gemeinden eine Unter­schlagung begangen haben.