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Nechtsfreund.

Sonnabend, 13. September

1849.

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in »er Luckhardt'schen und Vollmanuschen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Anzeige.

Es wird gebeten, die Bestellungen auf das mit dem L Oktober beginnende neue Abonnement des Rechtsfreundes recht zeitig zu machen, damit keine Unterbrechungen in der Zusendung eintreten.

Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

§. 341.

(Strafe.) Der Diebstahl unter e r s c h w e - "enden Umständen wird mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

§. 342. (§. 377.)

Bei Zumessung der im §. 341 bestimmten Strafe ist auch auf den Werth der gestohlenen Sache Rück­sicht zu nehmen und die Strafe nach folgenden Normen zuzuerkennen :

1) nicht unter einem Jahre, wenn der Werth des Entwendeten dreissig Thaler, aber nicht einhundert Thaler beträgt;

2) nicht unter drei Jahren, wenn der Werth des Entwendeten einhundert Thaler oder m e h r beträgt.

Die Gerichte können jedoch, wenn der Werth des Entwendeten fünf Thaler nicht übersteigt, auch auf Gefängnissstrafe erkennen.

§. 343. (§§. 381 u. 385.)

(Ausgezeichneter Diebstahl.) Der Diebstahl ist ein ausgezeichneter, wenn einer der folgenden Umstände dabei eintritt:

Nämlich:

1) wenn der Diebslahl in einem bewohnten Ge- b ä u d e oder in einem zur Gottesverehrung bestimmten Gebäude und zwar entweder mit innerm oder äusserm Einbruch, oder durch Einstei- gen von Aussen verübt worden ist;

2) wenn sich der Dieb zu einem Diebstahl mit W a f- fen versehen hatte;

3) wenn der Dieb, ohne sich vorher mit Waffen ver­sehen zu haben, entweder erst ergriffene Waffen oder die zur Verübung des Diebstahls mitgebrach­ten Werkzeuge als Waffen zur Schreckung oder Misshandlung der Personen gebraucht hat, welche die Hinwegbringung der entwendeten Sachen verhindern wollten;

4) wenn der Diebstahl auf öffentlicher Strasse, auf P a ckhöfen oder Bahnhöfen an dem Ge- päck der Reisenden oder an den von FuhrIeu-

t e n, Boten oder durch die Post verführten Sa­chen mittelst Abschneiden, Ablösen, Eröffnen oder Erbrechen der Befestigungs - oder Verwahrungs­mittel , der Koffer, Kisten, Mantelsäcke, Ballen u. s. w. begangen worden ist;

5) wenn eine zum Gottesdienst bestimmte Sache aus einem zum Gottesdienst bestimm­ten 0 r t e entwendet worden ist.

§. 344. (§. 381.)

(B e w ohnte G e b ä u d e.) Zu den bewohnten G e b ä u d e n werden gerechnet:

1) alle Häuser, Gebäude, Schiffe und IIü t- ten, in welchen Menschen wirklich wohnen, sollte sich auch zur Zeit des begangenen Diebstahls Nie­mand darin aufgehalten haben;

2) der zu einem bewohnten Gebäude gehörige um­schlossene Hofraum und alle darin befindli­chen Gebäulichkeiten jeder Art.

Ein umschlossener Hofraum ist der, in wel­chen man nur durch den Gebrauch von Schlüsseln, durch Einbrechen oder Einsteigen gelangen kann.

§. 345.

(A c u s s e r e r und innerer E i n b r u c h.) A e u- sern Einbruch begeht, wer sich auf irgend eine ge­waltsame Weise entweder einen vorher nicht vorhanden gewesenen oder geschlossenen Eingang eröffnet, oder eine vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweitert, oder sich sonst eine Oeffnung verschafft, mittelst welcher er den vorhandenen Eingang zum Eindringen sich öffnen, oder auch, ohne einzudringen, die Entwendung im Innern voll­bringen kann.

Der innere Einbruch wird durch gewaltsames Eröffnen von Thüren , Wänden, Eingängen oder Durch­gängen im Innern, von Schränken, Kisten oder andern ähnlichen Behältnissen begangen.

§. 346.

(Einsteigen von Aussen) Der Eintritt in Häu­ser oder andere Gebäude, oder umschlossene Hofräume, der über Mauern, Thüren , Dachwerk oder jede andere Einfriedigung bewerkstelligt wurde, ist als Eins teigen von Aussen zu betrachten.

Das Eintreten oder Einschlüpfen durch eine unter oder über der Erde befindliche Oeffnung, die nicht angebracht