Nechtsfrennd.
Sonnabend, 8. September
1849.
Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, 72 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Beitrag
zu den Konsequenzen des §. 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 1834 über das, in minderwichtiqen oder ihrer Beschaffenheit nach einfachen Rechtsstreiten zu beobachtende Verfahren.
Die vorbezeichnete Gcsetzstelle enthalt bekanntlich die Vorschrift, daß bei Bestimmung darüber, ob eine Proceßsache dem Werthe des Streitgegenstandes nach zu Den minderwich- tigen gehört, die Grundsätze zur Anwendung kommen sollen, welche in Beziehung auf die Nichtzulässigkeit der Berufungen wegen Mangels der Appellationssumme gelten.
Bei dem Iustizamte Z. wurden nun rückständige Kapitalzinsen im Betrage von 26 Thlrn. mittelst einer schriftlichen Klage eingefordert, die Mittheilung der letzteren zum schriftlichen Verfahren aber versagt, weil nach dem Inhalte der Klage das Kapital selbst nicht, also nicht das Rechtsverhältniß, in Folge dessen die Zinsen gefordert würden, sondern lediglich der in der Klagbitte ausgedrückte Gegenstand, den Streitpunkt bilde.
Auf erhobene Beschwerde erkannte jedoch das Obergericht zu M. am 17. Juni 1848:
in Erwägung,
daß nach dem §. 2 des Gesetzes vom 18. Oktbr. 1834 bei der Bestimmung darüber, ob eine Sache dem Werthe des Streitgegenstandes nach zu den minderwichtigen gehöre, die Grundsätze zur Anwendung kommen sollen, welche in Beziehung auf die Nichtzulässigkeit der Berufungen wegen Mangels der Appellationssumme gelten,
bei der vorliegenden Klage, welche auf Verurtheilung zur Entrichtung eines in 26 Thlrn. bestehenden Restes zweijähriger Zinsen von einem mit vier vom hundert zu verzinsenden Kapitale von 350 Thlrn. gerichtet ist, aber nicht allein der eingeklagte Zinsrückstand, sondern auch der Betrag des Kapitals in Betracht gezogen werden muß, indem die Abtragung des letzteren in der Klage nicht behauptet worden ist und bei eintretendem Bestreiten der behaupteten verzinslichen Kapitalschuld ein Juvicat über letztere und mithin über ein die Appellationssumme übersteigendes Interesse auf Seiten beider Streittheile erfolgen kann; wird das Dekret vom 2. April b. J. dahin aufgehoben, daß die Klage dem Appellaten zur Vernehmlassung mitzutheilen sei.
Die in dieser obergerichtlichen Entscheidung entwickelten Grundsätze führen augenscheinlich zu sehr rigorosen Konsequenzen, namentlich hinsichtlich des Kostenpunkts, denn danach müssen auch den Anwälten und Aktuaren die für erwachsene Sachen zugebilligten Gebühren so wie die Stempelsätze bei Klagen auf Kapitalzinsen von nur wenigen Thalern ja Groschen gewährt, bezüglich angewenvet werden, insofern nur das noch ausstehende Kapital einschließlich der geforderten Zinsen den Betrag von 50 Thlrn. übersteigt, — und es wird hier
nach oft der Fall vorkommen, daß die Kosten der Klagschrift allein schon den Betrag des eigentlichen Streitobjekts um das Mehrfache übersteigen.
In der Unterstellung, daß das erwähnte Obergerichtser- kcnntniß (wie behauptet worden), auch nach einem gleichartigen Spruche des höchsten Gerichtshofs als eine richtige Konsequenz der Vorschrift im §. 2 des rubricirten Gesetzes sich darstellt, lenkt man die Aufmerksamkeit der gesetzgebenden Gewalt auf den vorgetragenen Fall und hält es für ein Bedürfniß, daß das in Aussicht stehende neue Civilproccßgesetz sowohl im Interesse der Gläubiger als ins Besondere auch des Schuldners die Aenderung einführen möge, wozu schon das natürliche Rechtsgefühl drängt.
Z. im August 1849. C.
Zur Interpretation des Lehns- und Meiergesetzes vom 26. August 1848.
Im Jahre 1838 gab Hr. V. St. dem Advokaten O. ein Gut in Erbleihe und erhob im Mai 1848 gegen denselben wegen vorsätzlicher Nichterfüllung der Leihepflichten bei kurfürstlichem Obergerichte zu Kassel Klage auf Aufhebung des Erbleihevertrags; die Klage wurde im Juni 1848 dem Advokaten O. behändigt und demselben eine vierwöchige Frist zur Erklärung bestimmt. Nach geschlossenen Verhandlungen gab surf. Obergericht zu Kassel am 17. August 1849 folgendes Erkenntniß :
„In Erwägung rc.
daß nach der Bestimmung im §. 1 des Gesetzes vom 26. August 1848 über die Auseinandersetzung der Lehns-, Meier- rc. Verhältnisse die in dem Gesetze enthaltenen, auf das Heimfallsrecht und dessen Aufhebung Bezug habenden Vorschriften auch auf die seit 1814 neu konsti- tuirten Erbleihen Anwendung leiden,
insbesondere Demnach zufolge Des §. 2 Des angeführten Gesetzes alle auf Den Heimfall bezüglichen Zuständigkeiten des Erbleiheherrn, vorbehaltlich deßhalbiger Entschädigung, auch hinsichtlich der bezeichneten Erbleihen mit dem 1. Oktober v. I. als dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetz in Kraft trat, für erloschen erachtet werden müssen, daß unter „Heimfall" jeder Erössnungsfall, also auch der Fall verstanden werden muß, wo an die absichtliche Verletzung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten des Erb- leihebeständers nach Gesetz oder Vertrag der Verlust der Leihe zu Gunsten der Erbleiheherren sich knüpfen soll,
daß mithin durch jene gesetzliche Bestimmung auch der im vorliegenden Falle erhobene Klaganspruch betroffen wird, da solcher nicht ein von dem Gesetz durch von selbst eintretende Konsolidation bereits verwirklichtes dingliches oder Eigenthumsrecht verfolgt, sondern auf eine nur Durch richterlichen Ausspruch zu vermittelnde Priva-