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Nechtsfrennd.

Sonnabend, 8. September

1849.

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, 72 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Beitrag

zu den Konsequenzen des §. 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 1834 über das, in minderwichtiqen oder ih­rer Beschaffenheit nach einfachen Rechtsstreiten zu beobachtende Verfahren.

Die vorbezeichnete Gcsetzstelle enthalt bekanntlich die Vor­schrift, daß bei Bestimmung darüber, ob eine Proceßsache dem Werthe des Streitgegenstandes nach zu Den minderwich- tigen gehört, die Grundsätze zur Anwendung kommen sol­len, welche in Beziehung auf die Nichtzulässigkeit der Beru­fungen wegen Mangels der Appellationssumme gelten.

Bei dem Iustizamte Z. wurden nun rückständige Kapital­zinsen im Betrage von 26 Thlrn. mittelst einer schriftli­chen Klage eingefordert, die Mittheilung der letzteren zum schriftlichen Verfahren aber versagt, weil nach dem Inhalte der Klage das Kapital selbst nicht, also nicht das Rechtsver­hältniß, in Folge dessen die Zinsen gefordert würden, sondern lediglich der in der Klagbitte ausgedrückte Gegenstand, den Streitpunkt bilde.

Auf erhobene Beschwerde erkannte jedoch das Obergericht zu M. am 17. Juni 1848:

in Erwägung,

daß nach dem §. 2 des Gesetzes vom 18. Oktbr. 1834 bei der Bestimmung darüber, ob eine Sache dem Werthe des Streitgegenstandes nach zu den minderwichtigen gehöre, die Grundsätze zur Anwendung kommen sollen, welche in Beziehung auf die Nichtzulässigkeit der Berufungen wegen Mangels der Appellationssumme gelten,

bei der vorliegenden Klage, welche auf Verurtheilung zur Entrichtung eines in 26 Thlrn. bestehenden Restes zweijähriger Zinsen von einem mit vier vom hundert zu verzinsenden Kapitale von 350 Thlrn. gerichtet ist, aber nicht allein der eingeklagte Zinsrückstand, sondern auch der Betrag des Kapitals in Betracht gezogen werden muß, in­dem die Abtragung des letzteren in der Klage nicht be­hauptet worden ist und bei eintretendem Bestreiten der be­haupteten verzinslichen Kapitalschuld ein Juvicat über letz­tere und mithin über ein die Appellationssumme überstei­gendes Interesse auf Seiten beider Streittheile erfolgen kann; wird das Dekret vom 2. April b. J. dahin aufgehoben, daß die Klage dem Appellaten zur Vernehmlassung mitzutheilen sei.

Die in dieser obergerichtlichen Entscheidung entwickelten Grundsätze führen augenscheinlich zu sehr rigorosen Konsequen­zen, namentlich hinsichtlich des Kostenpunkts, denn danach müssen auch den Anwälten und Aktuaren die für erwachsene Sachen zugebilligten Gebühren so wie die Stempelsätze bei Klagen auf Kapitalzinsen von nur wenigen Thalern ja Gro­schen gewährt, bezüglich angewenvet werden, insofern nur das noch ausstehende Kapital einschließlich der geforderten Zinsen den Betrag von 50 Thlrn. übersteigt, — und es wird hier­

nach oft der Fall vorkommen, daß die Kosten der Klagschrift allein schon den Betrag des eigentlichen Streitobjekts um das Mehrfache übersteigen.

In der Unterstellung, daß das erwähnte Obergerichtser- kcnntniß (wie behauptet worden), auch nach einem gleicharti­gen Spruche des höchsten Gerichtshofs als eine richtige Kon­sequenz der Vorschrift im §. 2 des rubricirten Gesetzes sich darstellt, lenkt man die Aufmerksamkeit der gesetzgebenden Ge­walt auf den vorgetragenen Fall und hält es für ein Bedürf­niß, daß das in Aussicht stehende neue Civilproccßgesetz so­wohl im Interesse der Gläubiger als ins Besondere auch des Schuldners die Aenderung einführen möge, wozu schon das natürliche Rechtsgefühl drängt.

Z. im August 1849. C.

Zur Interpretation des Lehns- und Meier­gesetzes vom 26. August 1848.

Im Jahre 1838 gab Hr. V. St. dem Advokaten O. ein Gut in Erbleihe und erhob im Mai 1848 gegen denselben wegen vorsätzlicher Nichterfüllung der Leihepflichten bei kur­fürstlichem Obergerichte zu Kassel Klage auf Aufhebung des Erbleihevertrags; die Klage wurde im Juni 1848 dem Ad­vokaten O. behändigt und demselben eine vierwöchige Frist zur Erklärung bestimmt. Nach geschlossenen Verhandlungen gab surf. Obergericht zu Kassel am 17. August 1849 folgen­des Erkenntniß :

„In Erwägung rc.

daß nach der Bestimmung im §. 1 des Gesetzes vom 26. August 1848 über die Auseinandersetzung der Lehns-, Meier- rc. Verhältnisse die in dem Gesetze enthaltenen, auf das Heimfallsrecht und dessen Aufhebung Bezug ha­benden Vorschriften auch auf die seit 1814 neu konsti- tuirten Erbleihen Anwendung leiden,

insbesondere Demnach zufolge Des §. 2 Des angeführten Gesetzes alle auf Den Heimfall bezüglichen Zuständigkeiten des Erbleiheherrn, vorbehaltlich deßhalbiger Entschädi­gung, auch hinsichtlich der bezeichneten Erbleihen mit dem 1. Oktober v. I. als dem Zeitpunkte, mit dem das Ge­setz in Kraft trat, für erloschen erachtet werden müssen, daß unter „Heimfall" jeder Erössnungsfall, also auch der Fall verstanden werden muß, wo an die absichtliche Verletzung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten des Erb- leihebeständers nach Gesetz oder Vertrag der Verlust der Leihe zu Gunsten der Erbleiheherren sich knüpfen soll,

daß mithin durch jene gesetzliche Bestimmung auch der im vorliegenden Falle erhobene Klaganspruch betroffen wird, da solcher nicht ein von dem Gesetz durch von selbst eintretende Konsolidation bereits verwirklichtes ding­liches oder Eigenthumsrecht verfolgt, sondern auf eine nur Durch richterlichen Ausspruch zu vermittelnde Priva-