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Sgr. bis 1 Thlr. — 1 bis 5 Thlr. — 2 bis 5 Thlr. — 10 Sgr. bis 2 Thlr.
Vergebens forscht man nach einem innern Grunde dieser Verschiedenartigkeit, sie verdankt der Willkühr und dem Zufall ihre Entstehung, und dient dem Ganzen zur würdigen Vollendung.
S o ist die überwiegende Mehrzahl der für Kassel be- stebenden Masse von Polizei-Vorschriften beschaffen, und wahrlich nicht umsonst hat diese Stadt den schlechten Ruf, in welchem sic vor dem Frühjahr 1848 stand, und welchen ihr die übertriebene polizeiliche Aussicht und Strenge mit Recht erworben hat.
Kaum glaubte man den Druck etwas erleichtert, den Fremdenverkehr befördert, so kehren schon die alten Fesseln mit ihrer abschreckenden Wirkung für die Fremden zurück.
Ist es denn so schwierig, die ehrenwerthe Aufgabe der Polizei mit der freien Bewegung der guten Einwohner in Einklang zu bringen? Wir glauben es nicht, denn andere Orte zeigen dies. Aber freilich, man muß wollen und Hand anlegen, den alten Schutt wegräumen und Besseres an dessen Stelle setzen.
Mitzuwirken, daß dies geschieht, und wo nöthig, die Aufmerksamkeit unserer höheren Verwaltungsbehörden auf diesen wunden Fleck zu lenken, ist Zweck dieses Aufsatzes. M.
Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
§. 323. (§. 365.)
(Blutschande: 1. zwischen Eltern und Abkömmlingen.) Der Beischlaf der Eltern oder Großeltern mit ihren Kindern oder Enkeln wird folgender Maßen bestraft:
1) an den Eltern oder Gro ßeltern, wenn die Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen (§. 300) übergeht, mit Arbeitshaus nicht unter zwei Jahren, oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren;
2) an den Kindern oder Enkeln selbst, insofern sie bereits das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, mit Gefängniß, oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren.
§. 324. (§. 366.)
(2. zwischen Stiefeltern und Stiefkindern oder Enkeln.) Der Beischlaf der Stiefeltern oder Stiefgroßeltern mit ihren Stiefkindern oder Stiefenkeln soll folgender Maßen bestraft werden:
I. wenn die Ehe mit dem leiblichen Eltern- oder Groß- elterntheil noch besteht:
1) an den Stiefeltern oder Großeltern, insofern die Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen (§. 300) übergeht, mit Bezirksge? fängniß nicht unter sechs Monaten, oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren;
2) an dem Stiefsohn oder Enkel, insofern er bereits das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, ebenfalls mit Bezirksgefängniß nidjt unter sechs Monaten, oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren;
3) an der Stieftochter oder Enkelin, insofern sie bereits das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, mit Bezirksgefängniß;
II. wenn die Ehe nicht mehr besteht, an den Stiefeltern und Großeltern, und ebenso an den Stiefkindern und Enkeln, unter der Voraussetzung des eben erwähnten Alters, mit Gefängniß.
§. 325. (§. 367.)
(3. zwischen Geschwistern und Verschwägerten in gerader Linie.) Der Beischlaf zwischen leiblichen, vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern, sowie der Beischlaf zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, so lange die Ehe besteht, welche das Verhältniß begründete, wird mit Bezirksgefängniß nicht unter drei Monaten, ober Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft, und der Beischlaf zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nach Auflösung der Ehe mit Gefängniß.
§. 326. (§. 368.)
(Unerlaubter Beischlaf.) Pfleg- und Adoptiveltern werden wegen Beischlafs mit dem Pfleg- oder Adoptivkinde, und ebenso die im §. 320 außer den Eltern genannten Personen wegen Beischlafs mit einer ihnen anvertrauten Person, insofern das Kind oder eine solche Person, wenn es ein Knabe ist, das vierzehnte, und wenn es ein Mädchen ist, das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, [] mit Bezirksgefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft. (Fortsetzung folgt.)
Verzeichniß
der in nächster Woche zur Verhandlung kommenden Strafsachen.
a. Bei denKriminalkammern des Obergerichts:
4. Sept. Heinrich Weber von St. Ottilien und Kons., w. Beleidigung öffentlicher Diener im Dienste.
— August Rohde von hier, w. Unterschlagung.
— Johannes Reiß von Wipperode, w. Beleidigung eines Forstlaufers.
— Wirth Andreas Pierson von Niederzwehren, w. Schulversäumniß seiner Tochter.
7. Sept. Wilhelm Trube von Allendorf und Kons., w. Diebstahls.
8. Sept. Christoph Vogler von Datterode und Kons., w. Diebstahls.
— Michael Beper von Niederkaufungen, w. Meineids.
b. Bei der Kriminalkammer des Ober-App.-Gerichts:
1. Sept. Ackermann Johannes Klapp von Weimar, w. Diebstahls.
4. Sept. Müller Wilhelm Leithäuser und Gen. von Oberkaufungen, w. angeschuldigter Fälschung.
5. Sept. Johannes Langgut von Elters, w. angeschuldigten versuchten Diebstahls mittelst Einbruchs.
— Apotheker Philipp Lieder von Herleshausen, w. Widersetzlichkeit gegen einen öffentlichen Diener im Dienste.
Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Truck von Friedrich Scheel in Kassel.