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Gewohnheit von früher herund man glaubt bei uns, ohne so Etwas könne gar keine Stadt existiren. Das Widrige, das Lästige dieser Polizeimaßregel tritt erst recht hervor, wenn man die Vorschrift näher betrachtet.

Also binnen zwölf Stunden muß die Meldung geschehen, und ist eine Minute vorüber, so hängt es vom guten Willen des Polizeipersonals ab, ob der Fremde gestraft wird, oder nicht.

Der Fremde soll auch selbst auf der Polizei erscheinen, denn es heißt, er soll die Reiselegitimation vorzeigen, er darf sie also nicht einmal hinschicken, jedenfalls damit das Polizeipersonal die Fremden sehen kann, was besonders für Damen recht amüsant, zeitgemäß und sehr im polizeilichen Interesse geboten zu sein scheint.

Das Folgenreiche dieses §. zeigt sich auch darin, daß da­durch mittelbar Jever, welcher während der Messe in Kassel übernachtet, für eine Reiselegitimation sorgen muß, damit er sie in Kassel vorzeigen kann. Bisher aber brauchte gesetzlich Niemand in seinem engen Vaterland einen Paß. Jetzt aber muß man in Kassel einen Paß haben, also, der dortigen Polizei zu Gefallen, je nachdem man ein Tagelöhner oder ein anderer Mensch ist, 5 Sgr. oder 15 Sgr. der Staats­kasse als Stempel zum Opfer bringen. Wahrlich da werden die Nachtquartiere in Kassel während der Messe recht gesucht sein!

Dieß ist die richtige Manier, um Fremde zu verscheuchen, nicht aber sie heranzuziehen.

Da überdieß Jedermann weiß, daß Gauner sich trotz jenes §. 1 bei der Polizei nicht melden, und wenn sie es thun, mit Pässen wohl versehen sind, so ist die ganze Bestimmung nicht mehr werth, als daß man sie streicht.

Zu §. 2. Nicht genug damit, daß jeder Fremde (in po­lizeilicher Hinsicht ist Jeder, der nicht seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Kassel hat, als Fremder zu betrachten) mit einem kostspieligen Paffe versehen, sich innerhalb 12 Stunden per­sönlich dem Polizeipersoual vorstellen muß, so geht der § 2. noch weiter, und befiehlt daneben noch den Einwohnern von Kassel, der persönlichen Meldung der Fremden noch eine schriftliche nachzusenden, und keinen Fremden länger als 12 Stunden bei sich aufzunehmen, wenn er nicht mit einem Aufenthaltsscheine versehen ist. Der §. 1 schließt mit einem Ersuchen an die Fremden, der an die Kasselaner gerichtete § 2 schließt mit Androhung einer Strafe von Fünf Tha­lern.

Wir fragen, ist es der Strafwürdigkeit der bedrohten Un­terlassungshandlung , sogar wenn ihr nur ein Vergessen zu Grunde liegt, angemessen, eine so hohe Strafe festzusetzen? Wir fragen, ist es human, hier dem erkennenden Richter jede Möglichkeit zu einer gelinderen Strafe zu benehmen? Wir fragen, wie ist es nur möglich gewesen, daß von Seiten der städtischen Polizeiverwaltung solche Anordnungen wie­der ausgefrischt werden konnten? Oder rechnet diese Be­hörde darauf, daß gegenwärtig (wo kein Strafantheil mehr lockt) doch keine Anzeigen gemacht werden? Dann ist die Erneuerung jener Vorschriften noch weniger zu rechtfertigen, dann ist sie ein Schattenspiel.

Der §. 4 verbietet, um Diebereien vorzubeugen, nach 10 Uhr Abends das Tragen von Packen, Waaren oder sonsti­gen Gegenständen der Art, mit Ausnahme der für

Geburtshülfe und Kranke bestimmten Sachen; und droht für den Kontraventionsfall--Verhaftung an.

Man sieht, die Sache wird immer besser. Im §. 1 ein Ersuchen, im §. 2 fünf Thaler Strafe, im §. 4 Verhaftung. Wie denkt denn die Polizeiverwaltung jetzt noch (früher ging Willkür über Alles) dieß zu rechtfertigen? Wir ha­ben hier den unerhörten Fall, daß als Strafe für eine von keiner Behörde untersuchte Handlung, Verhaftung angedroht wird. Also jeder beliebige Nachtwächter hat die Beurtheilung, ob der Gegenstand, den Jemand trägt, einsonstiger Gegenstand der Art" ist, und verfügt, im Falle er sich dafür ausspricht, kraft jenes §. 4 des Meßregulativs die Verhaftung des Trägers, und vollzieht sie auch alsbald, da wahrscheinlich von Rechtsmitteln gegen ein solches Verfahren keine Rede sein wird. Dürfen wir hieran die Fragen knü­pfen: Wie lange dauert diese Meßverhastung? und in wel­chem Lokale wird sie verbüßt?

Wir haben hier einen Fall, wo die Freiheit der Person der Beurtheilung , dem Ermessen jedes Meßwächters anheim­gegeben ist, und wehe dem Fremden, welcher es wagt, bei seiner Ankunft mit der Post, seinen Nachtsack selbst über die Straße zu tragen; ihm droht Verhaftung!

Solche Beispiele polizeilicher Willkürbestimmungen würden zur Belustigung gereichen, wenn die Sache nicht gar zu ernst wäre. Während unsere Landesverfassung und die Grund­rechte, unsere Strafproceßordnung und Dienstanweisungen da­von ausgehen, daß nur in bedeutenden Fällen und in be­stimmten Formen Verhaftungen eintreten sollen, setzt sich das Meßregulativ über solche Sachen hinaus, indem es,um Diebereien vorzubeugen" jedem noch so ehrenwer- then Staatsbürger fürs Tragen von Gegenständen Verhaftung androht.

Von der Lächerlichkeit und Gesetzwidrigkeit dieser Andro­hung einmal abgesehen, so birgt diese Bestimmung eine Masse Stoff zu Chikanen uuv Vexationen. Nach welcher Uhr wird die Verhaftung vorgenommcn? wie dick, groß und lang muß ein Gegenstand sein, um den unglücklichen Träger verhaftungs­fähig zu machen? u. s. W.

Nachdem diese Art Bestrafung im §. 4 einmal vorgekom­men ist, so findet sie sich auch im §. 5 schon wieder und zwar für denjenigen, welcher bei Nachtzeit durch die Quer­linien der Buden geht, oder sich nur unter irgend ei­nem Vorwand in deren Nähe aufhält. Es be­darf keiner Ausführung, nachzuweisen, daß diese Vorschrift, wie die frühere, ungesetzlich in der Strafandrohung, zu weit und unbestimmt in der Anordnung ist, und der Beurtheilung des Aufseherpersonals bei Weitem mehr überläßt, als es ge­schehen darf, wenn man den fortwährenden Vexationen dieser Leute nicht ausgesetzt sein soll.

Im §. 9 wird nach Befinden ein Verschweigen des Na­mens für Mittheilung von Diebereien zugesichert. Es ist dieß eine widrige Lockung zu heimlichen Angebereien und überdieß eine leere Phrase, indem die Gerichte solche Zusicherungen nicht respektiren.

Statt der vollständig ausreichenden allgemeinen Bestim­mung, daß für den Fall der Übertretung des Meßregulativs polizeiliche Bestrafung" eintreten solle, findet sich in diesen paar Paragraphen folgendes Potpurri von Straf­maßen: 5 Thlr. Verhaftung 1 bis 3 Thlr. 15