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daß die dadurch herbeigeführten Uebelstände ohne allen Zwei­fel ganz besonders dazu beitrugen, die Unzufriedenheit und den Mißmuth in dem Grade zu steigern, daß man zuletzt gar nichts mehr von Polizei wissen wollte, das Gute derselben über ihre schlechte Ausführung vergaß und Alles zusammen gern fortgejagt hatte.

Die Ausartung jener, an sich nicht verwerflichen, Einrich­tung , gab sich vornehmlich darin kund, daß die Polizeigesetz­gebung einmal sich nicht damit begnügte, die Grenze ihrer Befugnisse zu ermitteln und einzuhalten, dann aber auch Strafen festsetzte, welche wegen ihrer, der Strafwürdigkeit der bedrohten Handlungen nicht angemessenen Höhe, ungerecht waren.

Gegenstände, welche zur Landesgcsctzgcbung gehört hätten, von welchen man aber mit Sicherheit annehmen konnte, daß auf dem dafür vorgeschriebenen Wege eine Strafandrohung nicht zu erwarten sei, fanden bei der Polizeigesetzgebung be­reitwillige Aufnahme; Gegenstände, bei welchen es oft schwie­rig war, ihnen nur eine strafbare Seite abzugewinnen, wür­den, wenn der Antrag gestellt wurde, in der Regel nach Wunsch in den weitern Kreis der Polizeistrafverbote ausge­nommen.

Dabei begnügte man sich nicht, etwa unbestimmte oder nur geringe Strafen anzudrohen, und dem Richter den Spiel­raum zu lassen, welcher erforderlich ist, um in jedem einzelnen Falle die entsprechende Strafe zu erkennen, insbesondere etwa nur für besonders qualificirte oder Rückfälle das höhere Straf­maß anzuwenden, sondern es wurden häufig bestimmte und hohe Strafen angedroht, und so dem Richter die Möglichteit abgeschnitten, ohne besondere Milderungsgründe eine geringere, als die angedrobte Strafe, zu erkennen.

Die Anzahl der Verbote wurde enorm vermehrt, das da­durch herbeigeführte Denunziiren steigerte sich in demselben Grade, da die Denunzianten, außer dem ihnen in die Hand gegebenen Ritterschen Strafverzeichniß aus den Landesordnun­gen, Verzeichnisse der Polizeistrafverbotc mit sich führten, und, im Besitz dieses reichhaltigen Arsenals, nur ihrer gewöhnlichen Spaziergänge durch die Straßen bedurften, um mit einer an­sehnlichen und für sie ergiebigen Erndte von Anzeigen ins Polizeibüreau zu gelangen.

In Kassel, welches am reichsten mit Polizeiverboten geseg­net ist, möchte es schwer fallen, acht Tage zu wohnen, ohne eines derselben zu übertreten, denn die verbotenen Handlungen widerstreben in ihrer Mehrzahl weder dem Rechts- noch Sitt­lichkeitsgefühl des Volkes, sind schon seit 20 bis 30 Jahren gegeben, niemals erneuert, und sind so zahlreich, daß ein förmliches Studium und ein sehr gutes Gedächtniß dazu ge­hört, sie zu behalten.

Das Ungerechte und Chikanöse dieses Systems führte ganz natürlich dahin, daß die Kontravenienten, meist brave Bürger der Stadt, oder Fremde, schon über die Anzeigen, noch mehr aber über die enorme Höhe der Strafen entrüstet waren, und dem ganzen Institut das zur Last legten, was lediglich dem herrschenden System und dessen Ausführung zum Vorwurf gereichte.

Ganz besonders hatten die mit Abhaltung der Polizeitare beauftragten Richter unter dieser Einrichtnng zu leiden, und es kamen Fälle vor, wo dieselben, zwar gehorsam dem Gesetz, doch entrüstet über dessen Härte und Ungerechtigkeit, die ver­hängte Strafe erkennen mußten, dafür denn auch natürlich

den Ruf bereitwilliger Vollstrecker verhaßter Polizeivorschriften einerndteten.

Es ist uns z. B. folgender Fall bekannt:

Ein Bürger ließ seinen Winkel durch einen Eisensträfling reinigen, und, da es kaltes und regnigtes Wetter war, dem­selben eine aus Brod und Schnaps bestehende Erfrischung zu­kommen, wurde darüber von einem Polizeisergeanten betreten, angezeigt und wegen verbotswidrigen Verkehrs mit Sträflingen, insbesondere wegen Verabreichens von Spirituosen an diesel­ben, vorgeladen. Das aus drei Landgerichtsassessoren beste­hende Polizeigericht fand zwar die Denunciation in diesem Falle moralisch verächtlich, hielt sich aber doch, aus Achtung vor dem Gesetz, zur Erkennung einer Strafe verpflichtet, wel­che es aus Milderungsgründen unter das festgesetzte Maß (5 Thlr.) herabsetzte. Gleichwohl machte diese Strafe auf den Angeschuldigten, welcher nur den Geboten der Menschlichkeit gefolgt zu sein glaubte, einen ungemein üblen Eindruck.

Allen diesen hervorgehobenen Uebeln glaubte man im vo­rigen Jahre Ein für Alle Mal entgangen zu sein, da man meinte, auch die durch die neueren Gesetze nicht gerade aus­drücklich aufgehobenen Vorschriften würden alsdann nicht mehr beachtet werden, wenn sie dem Geist der Neuzeit wi­dersprächen. Man hat deßhalb schon längst eine Revision der Polizeistrafgesetze erwartet, aber vergebens. Statt dessen tritt beinahe täglich wieder eine veraltete Polizei-Maßregel nach der andern aus der unerschöpflichen Tiefe der Neposituren hervor, und wie lange wird es dauern, so begleiten uns diese Modergestalten wieder von der Straße und von den Plätzen ins Haus, und so wie man nur um sich schaut, sieht man so einer polizeilichen Androhung von 5 Thlr., 4 Thlr., 3 Thlr. ins Gesicht. Die bevorstehende Messe hat denn auch zu un­serem größten Erstaunen das vormärzliche Strafregulativ wie­der zum Vorschein gebracht. Statt dasselbe, welches selbst in Oesterreich nicht mehr am Platze sein würde, und dessen ein­zelne Bestimmungen in ihrer Mehrzahl stets dem lebhaftesten Tadel ausgesetzt gewesen sind, in einer angemessenen Weise, d. h. so umzuändern, daß die nothwendige Polizeiaufsicht auf Sicherheit von Personen und Eigenthum mit Belassung des daneben möglichen Grades von Freiheit der Personen und des Eigenthums sich vereinigt fände, statt also insbeson­dere gänzlich unerhebliche Handlungen mit Stillschweigen zu übergehen, statt humane Strafen anzudrohen, sehen wir das alte Regulativ mit seinen alten Verboten, und den meisten seiner alten Strafen zu Tage kommen, nur daß früher ein anderer Name darunter stand.

Versuchen wir diese Vorwürfe zu begründen.

Der §. 1 befiehlt jedem Fremden, er nehme sein Logis in einem Gast- oder Privathause, binnen zwölf Stunden nach seiner Ankunft seine Reiselegitimation in dem Paßbüreau vor­zuzeigen, seine Wohnung anzugeben und sich mit einem Auf­enthaltsschein zu versehen und ersucht die Fremden, denselben bei sich zu führen.

Wenn in einer großen Stadt, wie London, Paris oder Wien dergleichen Vorschriften gegeben werden, so haben sie,, so überflüssig sie sind, doch wenigstens den Schein der Zweck-i Mäßigkeit für sich. In einer Stadt aber wie Kassel, bei einem so unbedeutenden Verkehr und Zusammenfluß von Gau­nern, sollte man billig fragen: Zu welchem Zweck sind diese Meldungen? Die einzig richtige Antwort ist: Es ist füi die Polizei ein Mittel, sich wichtig zu machen; es ist eine