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Nechtsfreund.

Ns 22.

Sonnabend, 1. September

1849.

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in er Luckhardt'schen und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

Titel XXL Zweikampf (§§. 290298.) Derselbe ist ine in mehrfacher Beziehung ausgezeichnete Art Selb st hülfe, md zwar, wenn man letztere unterscheidet in eine solche, die, im eine Beleidigung zu rächen, und eine solche, die, um ein behauptetes Recht eigenmächtig zu verfolgen, geübt wird, eine esondere Richtung der ersteren mit der zwiefachen Auszeich­nung, einmal daß sie nicht wider, sondern mit Willen des 3eleidigers geübt wird, und dann, daß nicht bloß ein Theil, ondern beide gleichmäßig sich ihrer schuldig machen. Hieraus olgt denn auch, daß die Strafbarkeit in der Art des gewähl- en Sühnungsmittels liegt, dessen Anwendung der Staat aus ittlichen, wie politischen Rücksichten nicht zugeben darf; und 'ieraus folgt wieder, daß der Zweikampf auch bann bestraft oerden muß, wenn keine Verwundung Statt gefunden, daß uch der bloße Versuch (wenn die Betheiligten, nachdem sie ich bereits am bestimmten Orte eingefunden, an der Ausfüh- ung gehindert wurden) strafbar ist, und daß das Vergehen ür vollendet angesehen werden muß, sobald Einer der beiden Theile von den zum Kampf bestimmten Waffen gegen den intern Gebrauch gemacht hat. Anderseits muß aber auch bei ingetreteuem Erfolg der historischen und nationalen Entstehung md Idee des Zweikampfes, als Mittels zur Wiederherstellung er verletzten Ehre, sowie der freien Einwilligung des Betrof- enen bei Bestimmung des Strafmaßes Rechnung getragen oerden; hierauf hat der Entwurf im Gegensatze zu den seit- terigen harten Strafen des im Jahr 1833 wieverhergestellten Edikts vom Jabre 1698 gebührend Rücksicht genommen, wenn r selbst bei eingetretener Tödtung oder besonders gefährlicher -der nachtheiliger Körperverletzung, die Fälle ausgenommen, n welchen der Urheber aus nichtswürdigen Beweggründen ntwevcr den Zweikampf gesucht, oder annehmbare Versöh- mngsanträge zurückgewiefen hat, wo auch Zuchthaus bis zu s Jahren erkannt werden darf, nicht das Maß der Arbeits- ,ausstrake (6 Monate bis 6 Jahre) überschreitet, sonst aber Jezirksgefängniß oder Arbeitshaus bis zu 2 Jahren androht, md wenn er die als Sekundanten, Kartelträger u. s. w. Be- heiligten nur dann (nämlich als Gehülfen, und wenn sie sich abei unredlich benahmen, als Anstifter) bestraft wissen will, venn sie zum Zweikampf oder dessen Fortsetzung, oder zu einer esonders gefährlichen Art aufforderten, oder einer Versöhnung ntgegenwirkten. War die Tödtung rc. Folge einer vorsätzlichen üerletzung der verabredeten oder herkömmlichen Kampfregeln, o treten mit Recht die allgemeinen Vorschriften über Töd­

tung rc. wieder ein. Abgesehen von diesem letzten Fall ver­jährt die gerichtliche Verfolgung nach 2, und im Falle einge­tretener Tödtung oder gefährlicher Verwundung gegen ihren Urheber nach 6 Jahren.

Tit. XXII. Nothzucht (§§. 299 302), d. h. Er­zwingung des außerehelichen Beischlafes mit einer Frauens­person durch körperliche Gewalt, oder gefährliche Drohung ge­gen die Benöthigte oder deren Angehörige (§. 133), oder durch arglistige Betäubung ihrer Sinne, wird unter Berück­sichtigung der Unbescholtenheit der Genöthigten in Ansehung ihrer Geschlechtsehre mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, wenn die Gesundheit bedeutend benachtheiligt wurde, mit 8 16 Jahren; wenn Tödtung eintrat, mit lebenslänglichem, und beim Vorhandensein mildernder Umstände mit 1216 Jahren Zuchthaus bestraft. Nur bei der letzten Strafandrohung sieht man keinen Grund, warum der Endpunkt unter das höchste Maß der zeitlichen Zuchthausstrafe herabgesetzt ist. Dieselben Strafen treten ein bei der bloßen Unzucht mit noch nicht 12jährigen Mädchen; Mißbrauch einer geisteskranken oder vorübergehend willen- oder bewußtlosen Frauensperson zum Beischlaf ist mit Bezirksgefängniß oder Arbeitshaus bedroht. Wo nicht Tödtung ober ein bleibender Nachtheil, oder öffent­liches Aegerniß eintrat, bedarf es zur Strafverfolgung eines Antrages der Genöthigten, bez. falls sie geisteskrank ist, ihres Ehemannes, Vormundes, ihrer Eltern. Der Entwurf sieht, den eigentlichen Thatbestand anlangend, von dem in der Ka­rolina im Anschluß an das kanonische Recht ausgestellten und auch von der seitherigen Praxis beibehaltenen Erforderniß der Unverläumdetheit der benöthigten Frauensperson ab; es fragt sich aber, ob dadurch nicht der Begriff der Nothzucht im Ver­hältniß zu dem eigentlichen Grunde der besondern Auszeich­nung dieser Richtung der Gewalt (Attentat auf die Geschsechts- ehre) über die Gebühr erweitert wird, und ob es nicht ent­sprechender wäre, solche Frauenspersonen, welche keine Ge­schlechtsehre mehr haben, b. h. sich Jedem, sei es für Geld oder aus Wollust, Preis geben, auszuschließen. Jeden­falls würde für Fälle der letzteren Art, wenn kein weiterer Nachtheil entstanden ist, auch das geringste Strafmaß des §. 299 Nr. 3 noch zu hoch sein. (Fortsetzung folgt.)

Ueber Polizeistrafen und das jüngste Meß- regulativ für Kassel.

Die bei uns bestandene Einrichtung, wonach die Polizei­direktoren und die Landräihe, benehmlich mit den Polizeikom­missionen, befugt waren, gewisse Handlungen bei Strafe zu gebieten oder zu verbieten, war mit der Zeit so ausgeartef,