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Nechtsfrennd.

J^ 21. Sonnabend, 25. August 1849*

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in >er Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

Tit. XX. Verläumdung rc. (Z. 255 —289). Die­ser verhältnißmäßig sehr ausführliche Titel umfaßt die Verge­hen der falschen Beschuldigung, Verläumdung und Ehren- kränkung.

I. Bei ersterer hat sich der Entwurf, indem er als Motiv die Herbeiführung einer Untersuchung oder Bestrafung verlangt, enger an die römisch-rechtliche calumnia angeschlossen, Ns an den seitherigen auch kurhessischen Gerichtsgebrauch, der eine Kalumnie (nur im weiteren Sinne) auch schon da annimmt, wo der Kalumniant — ohne hierauf gerichtete Absicht — voraussehen mußte, daß seine Beschuldigung eine Untersuchung oder Bestrafung herbeiführen könne. Diesen Fall der falschen Beschuldigung (besonders häufig zur Milde­rung der eigenen Schuld oder Verdächtigkeit bezüglich des an- gedichteten Vergehens) straflos zu lassen — denn er fällt auch nicht unter §. 258 — möchte bedenklich sein, so daß es rèith- lich erscheint, die gerichtsgebräuchliche Kalumnie im weiteren Sinne beizubehalten und mit einer mäßigeren Strafe als die eigentliche Kalumnie (soll nach §. 255 mit Gefängniß oder bis 2jährigem Arbeitshaus, wenn aber Untersuchungshaft oder Strafe eintrat, gerade so wie die widerrechtliche Gefangenhal­tung — s. o. §. 247 — bestraft werden, ohne Unterschied, ob die falsche Bezüchtigung direkt angebracht, oder mittelst trügerischer Veranstaltungen Verdacht erregt war) zu bedrohen. II. Wegen Verläumdung soll bestraft werden (mit 4 Wochen Gefängniß bis zu 2 Jahren Arbeitshaus), wer Jeman­dem strafbare und unsittliche Handlungen, welche in der öf­fentlichen oder Standesgenossen-Meinung herabfetzen, wissent­lich falsch nachsagt, oder deßbalbigen Verdacht veranstaltet. Da bei beiden Vergehen das Bewußtsein der Falschheit we­sentlich ist, so fällt die Strafe gänzlich weg, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Urheber der Aussage solche für wahr gehalten, und eine Geld- oder Gefängnißstrafe (eine Art Leichtsinnsstrafe) soll eintreten, wenn weder dieß glaubhaft ge­macht, noch das Gegentheil (Ueberzeugung von der Falsch­heit) dargethan ist. III. Ehrenkränkung (Bezeigungvon Verachtung, Bezüchtigung verächtlicher Eigenschaften oder Ge­sinnung, Verletzung der Schamhaftigkeit, Vorbringen an sich wahrer Beschuldigungen in beleidigender Form) soll mit Ver­weis oder Gefängniß bis zu 4 Monaten, unter Umständen auch mit einer Geldbuße bestraft werden. Bei Ehrenkränkun­gen gegen öffentliche Diener in Beziehung auf ihren Dienst,

oder gegen öffentliche Behörden, gegen auswärtige deutsche Regenten und deren Familienglieder, Gesandte am kurfürstl. Hofe oder der Centralgewalt, sowie bei Ehrenkränkungen (auch Verläumdungen), welche mittelst bleibender Zeichen verbrei­tet wurden, kann die Gefängnißstrafe auf das Doppelte, bei Ehrenkränkungen mittelst körperlicher Mißhandlung auf das Dreifache, bei Ehrenkränkungen (auch falschen Beschuldigungen und Verläumdungen) gegen sg. Respektspersonen mit Schär­fungen verbunden und auf das Dreifache gesteigert, und end­lich soll bei Ehrenkränkung mittelst körperlicher Mißhandlung gegen Respektspersonen geschärftes Bezirksgefängniß oder Ar­beitshaus bis zu 1 Jahr erkannt werden. Die §§. 272 — 276 sprechen von dem Beweis der Wahrheit. Soviel versteht sich von selbst, daß, da bei der falschen Bezüchtigung und Verläumdung die Falschheit wesentlich zum Thatbestände gehört, demnach aber die Erforschung der etwaigen Wahrheit einen regelmäßigen und Hauptbestandtheil der Untersuchung bildet, ein sonderartiger Einfluß des Beweises der Wahrheit nur bei dem Vergehen der Ehrenkränkung übrig bleibt. Es versteht sich weiter von selbst, daß nur bei solchen Ehrenkrän- -kungen von einem Beweise der Wahrheit die Rede sein kann, wo die Grundlage des Vorwurfes eine ehrenrührige Hand­lung ist, weil nur eine solche Gegenstand eines Beweises sein kann. Diese letztere Beschränkung enthält der §. 272 ausdrücklich, und wenn er sich bezüglich der ersteren damit be­gnügt, die Fälle der Verläumdung auszunehmen, ohne der falschen Anklage zu gedenken, so mag dieß darin seinen Grund haben, daß der durch die zweite Beschränkung dem fraglichen Schutzmittel angewiesene Spielraum in seiner sachlichen Rich­tung mit dem der Verläumdung zusammenfällt. Gleichwohl möchte es, um allen Irrungen vorzubeugen, angemessen sein, auch die Fälle der falschen Anklage ausdrücklich auszunehmen, weil auch sie von der allgemeinen Fassung: „hat Jemand ei­nem Andern eine strafbare Handlung bei gelegt" — ergriffen wird. Der Zweifel, ob nach diesen mehrfachen Be­schränkungen überhaupt noch Anwendungsfälle übrig bleiben, hebt sich, wenn man nur darauf hinweist, daß recht eigentlich alle die Fälle hierher gehören, wo der betreffende ehrenrührige Vorwurf direkt dem Betroffenen gemacht wurde, indem hier, weil die Aussage nicht vor einem Dritten geschieht, keine Verläumdung, sondern eine bloße Ehrenkränkung vorliegt. Die folgenden Paragraphen enthalten einzelne Beschränkungen der Wirkungen und Zulassung des Beweises der Wahrheit; so zunächst §. 273 u. 274 in ersterer Beziehung die natürliche, daß da, wo nicht bloß der Inhalt der Aussage, sondern zu­gleich Form, Ort und sonstige Umstände etwas Beleidigendes enthalten, der Beweis der Wahrheit die Ehrenkränkung nicht aufhebt. Da aber auch hier immer noch die Wirkung des