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bloß in den Fällen der §§. 249 und 250, sondern auch der §§. 251 253 (oben Nr. 4 — 6) bei der Ausmessung der unbestimmten Strafe einen Erschwerungsgrund abgeben. Stel­lung und Fassung des über die Selbsthülfe handelnden §. 251 erregen manche nicht unerhebliche Zweifel; z. B. ob die Selbsthülfe, auch wenn sie mittelst einer Gewaltthätigkeit nach Art der §§. 249 und 250 verübt ist, doch nur nach §. 251 bestraft werden solle? ob es auch in einem solchen Falle eines Strafantrages bedürfe? ob die Gewalt an einer Sache zum Zwecke der Selbsthülfe straflos bleibe? Alle diese Fragen sind gewiß zu verneinen, ohne daß der Entwurf zu einer solchen Beantwortung hinlänglich in den Stand setzte. Will man es nicht überhaupt verziehen, der strafbaren Selbst­hülfe einen besonderen Titel zu widmen, wie man es ja doch rücksichtlich einer einzelnen Art derselben, des Zweikampfes (cs. Tit. XXI) gethan hat, so würde man hier etwa zu be­stimmen haben, daß auf das Motiv der Selbsthülfe bei der Strafausmessung in gebührender Weise strafmindernv Rücksicht zu nehmen, wenn aber mit Selbsthülfe weder Land- noch Hausfriedenbruch konkurrire, jedenfalls nur Gefängniß zu er­kennen sei. (Fortsetzung folgt.)

Entscheidungen der Kriminalkammer des Ober- Appellationsgerichts im Strafproceß-Recht.

VI.

Restitution der Staatsbehörde. Jura minorum.

In der Jnstruktionssache gegen Georg Wiegand und Ge­nossen erhob der General-Staatsprokurator, als Vie Akten einige Tage nach Ablauf der in Proe. Ges. §. 441 bestimm­ten Frist durch anverweite Veranlassung an ihn gelangt wa­ren, kraft der ihm nach Org. Ges. §. 74 zustehenden Befug- niß, einfache Beschwerde gegen einen Beschluß der Rathskam­mer, welcher die Sache, statt zur obergerichtlichen, zur unter- gerichtlichen Verhandlung verwies. Er bat um Restitution gegen den Ablauf jener Frist^) und gründete dieselbe unter Ändern: als Vertreter des Staats auf die Rechte der Min­derjährigen.

Die Restitution wurde

re. in Erwägung:

K. daß dieselbe darum, weil der Staatsbehörde die Rechte der Minderjährigen zustehe, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht versagt werden könne 2c.

vom Ober-Äpvellationsgerichte durch Dekret vom 4. Juli d. J. ertheilt.

Ebenso erhielt durch Urtheil des Ober-Appellationsgerichts vom 18. Juli d. I. in der Strafsache gegen Johann Hoppe der Staatsprokurator in Rinteln Restitution gegen den Ablauf der Einführungsfrist auf den Grund der Rechte Minderjäh­riger.

*) Es geschah dieß nur eventuell. Ueber den Principal­antrag wird die Heuser'sche Sammlung in Kürze das Nähere mittheilen.

Ueber unsere Jagdverhältnisse.

Das Jagdgesetz vom 1. Juli 1848 hebt bekanntlich die Jagdgerechtsame auf fremdem Grund und Boden dergestalt auf, daß sie, gegen Zahlung eines Entschävigungsbetrags von 2 Sgr. für den kasseler Acker des Jagdreviers an den Jagd­berechtigten , auf die Eigenthümer des Grund und Bo­dens, welche mindestens 100 Acker im Zusammenhang besitzen, bei Grundstücken von geringerem Flächenraum aber auf die G e in e i n V en übergeht.

Dagegen bestimmt der Art. IX. §. 169 der Reichsverfas­sung, im Abschnitt von den Grundrechten des deutschen Vol­kes, daß im Grundeigenthum die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden liege, daß die Jagvgerecbtigkeit auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädigung auf­gehoben, nur ablösbar aber die Jagdgerechtigkeit sei, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des be­lasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist, und daß über die Art und Weise der Ablösung die Landesgesetze das Weitere zu bestimmen haben; daß die Ausübung des Jagvrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ves- gemeinen Wohls zu ordnen der Lanvesgesetzgebung Vorbehal­ten bleibe, und daß die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden könne.

Die in den Grundrechten enthaltenen Bestimmungen ste­hen also mit denjenigen unseres Jagdgesetzes im Widerspruch.

Da nun bei uns den Grundrechten volle Geltung zu­kommt, so halten wir cs für zweifellos, daß unser Jagdgesetz in denjenigen Punkten, worin cs jenen widerspricht, für auf­gehoben gehalten werden muß.

Ist dieß aber richtig, so befinden sich unsere jagdrechtlicben Zustände an vielen Orten thatsächlich im Widerspruch mit den Grundrechten.

An vielen Orten z. B. ist die Jagdgerechtsame durch Zah­lung des Entschävigungsbetrags Seitens der Gemeinden auf diese übcrgegangcn und von ihnen verpachtet worden.

Nach den Grundrechten aber — welche jenes Gesetz auf- heben — steht Vie Jagvgerechtigkcit dem Eigenthümer von Grund und Boden zu, mag er 100 Acker zusammenhän­gende Fläche haben oder nicht.

Der Grunveigcnthümer ist also mit Ausschluß jedes An­deren, zur Jagd auf seinem Grund und Boden berechtigt, und braucht deren Ausübung von Niemand, also auch von den Pachtern der Gemeinde nicht zu leiden. Die Pächter sind ohne Pachtgegenstand, mithin an das Aushalten der Pacht und Zahlung des Pachtgeldes nicht gebunden; und die Ge­meinden haben ein Recht auf Erstattung des gezahlten Ent-- schädigungsbelrags.

Hierdurch wird der Zustand herbeigeführt, welcher vor­handen sein würde, wenn die Grundrechte, ohne daß unser Jagdgesetz gegeben wäre, ins Leben getreten wären, und dieß entspricht" der Absicht der Nationalgesetzgeber, welcher gemäß die Partikulargesetze, welche im vorigen Jabre gegeben tourten nur insoweit zur Geltung kommen dürfen, als sie der Reichsgesetzgebung nicht widersprechen.

Der gegenwärtig vorhandene Zustand des Widerspruchs des Lebens "mit dem Gesetz erzeugt die gefährlichsten Zwie­spalte, erschüttert die Rechtssicherheit, reizt zur Selbsthülfe zerstört das Vertrauen in die Gesetzgebung, und bedroht also