Nechtsfreund.
^HF 20. Sonnabend, 18. August 1849*
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Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */, bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in 'fr Luckhardt'schen und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
Tit. XIX. Gewalt (§. 247 — 254). Der Entwurf behandelt in diesem Titel aufeinanderfolgend: 1) das w i- verrechtliche Gefangen halten, welches mindestens nit doppelt so langem Gefängniß oder Arbeitshaus, oder venn die Gefangenhaltung über 1 Jahr dauerte, mit Zuchthaus geahndet werben soll; 2) das widerrechtliche Einfal- en mehrerer hierzu vereinigten Personen in fremde Woh- rungen oder andere liegende Gründe, worauf, wenn Gewalt in Personen, für die Anstifter und Anführer Arbeitshaus bis ,u 3 Jahren, für die gemeinen Theilnehmer bis zu 2 Jah- ■ en; wenn Gewalt an Sachen, für jene Gefängniß oder Ar- reitshaus bis zu 1 Jahr, für diese Gefängniß bis zu 6 Molaten, wenn keine Gewalt an Personen oder Sachen verübt st, für jene Gefängniß bis zu 6 Monaten, für diese Gefäng- liß (wohl nur bis zu 3 Monaten) oder Geldbuße festgesetzt st; 3) das widerrechtliche Eindringen eines Linz einen in eines Anderen Wohnung oder dazu gehöri- ;en geschlossenen Bezirk soll, wenn Gewalt gegen Personen )der Sachen verübt ist, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis tU 1 Jahr, außerdem mit Gefängniß bis zu 1 Monat oder ntsprechender Geldbuße bestraft werden; 4) der Selbst- > ülfe, worunter die gegen einen Anderen, um eine Belei- rigung zu rächen, oder ein behauptetes Recht zu verfolgen, ;erichtete Gewaltthätigkeit verstanden wird, droht Gefängniß )der Geldbuße; 5) jede sonstige Nöthigung durch Lerübung widerrechtlicher G ew al t oder ernstliche Drohung vird mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 1 Jahr bestraft; 5) auf den besonderen Fall der Nöthigung eines Kindes Wer Pflegbefohlenen durch thätlichen Zwang oder fortgesetzte Drohungen seitens seiner Eltern rc. zur Eingehung einer Ehe setzt der §. 253 Gefängnißstrafe , und 7) soll, wer mit verbrecherischen Angriffen schriftlich oder mündlich )roht, mit Verweis, Geld- oder Gefängnißstrafe belegt, wer nach Befinden unter polizeiliche Aufsicht gestellt werden. Das Erforderniß eines Strafantrages in den Fällen 4 — 6 ollte man auch auf Nr. 7 ausbehnen. Der Schein, daß ner und da zu gelinde Strafen angedroht seien, verschwindet, venn man erwägt, daß diese Strafen nur da eintreten, wo Die Gewalt allein und nicht der damit beabsichtigte oder er- eichte Zweck das Strafbare der verübten That bildet, während, wo die Gewalt in ein schwereres Vergehen übergeht, also sich nur als Mittel zu dessen Ausführung darstellt, die Strafen dieses schwereren Vergehens eintreten. Diese Beschränkung
des Vergehens der Gewalt ist ein Resultat der Betrachtungsweise des deutschen Strafrechtes, hervorgegangen aus dem Bestreben, die strafbaren Handlungen möglichst zu specialisiren, und so ist cs gekommen, daß z. B. die Vergehen des Raubes, der Nothzucht, der Erpressung, des Menschenraubes, der Entführung , des Aufruhrs, u. s. w., welche im römischen Recht sämmtlich unter das s. g. crimen vis fallen, diesem Vergehen entzogen sind, und als selbstständige benannte Vergehen behandelt unv bestraft werden. Diese Beschränkung liegt auch dem gegenwärtigen Entwürfe zu Grunde, nur vermißt man ein V o r a n st e l l e n der hierdurch gegebenen Begriffsbestimmung, indem sich dann hieran besser die einzelnen Schattirungen anreihen. Es kann dem schon einfach dadurch entsprochen werden, daß §. 252 mit der nöthigen Fassungsänderung an die Spitze des Titels gestellt, und außerdem noch etwa statt des Wortes „schwereres" in dem Satze: „insofern die That nicht in ein schwereres Verbrechen übergeht", „anderes" gesagt werde, wiewohl diese Aenderung, da das andere Vergehen zugleich immer schwerer ist, mehr der Begriffsbestimmung als des Erfolges wegen wünschenswerth erscheint. Der besondere Fall des §. 249 (oben Nr. 2) umfaßt die §§. 28 und 29 der s. g. Aufruhrordnung vom 22. Oktober 1830; die Schwierigkeit der seitherigen Anwendung dieser Strafbestimmungen, welche einerseits in ihrer übermäßigen Härte, anderseits darin liegt, daß theils ein verabredetes Zusammenhandeln, theils die Erzielung eines bestimmten Zweckes erfordert wird, ist durch die bezügliche Fassung des Entwurfs und die pro- ponirtcn Strafen glücklich vermieden; dagegen ermangelt der Entwurf einer gehörigen Strafbestimmung für den Fall, wo mehrere hierzu vereinigte Personen, ohne in fremde Wohnungen oder andere Liegenschaften einzufallen, Gewalt an Personen oder Sachen verüben (z. B. auf offener Straße), da der §. 252 hier offenbar nicht ausreicht, und es wäre nicht heterogen, diesem Fall im §. 249 eine besondere Stelle anzuweisen. Auch hält man es für passend, die solchergestalt im §. 249 umfaßte Art und Richtung der Gewaltthätigkeit „Landfriedtnsbruch" zu nennen, da diese Bezeichnung nicht nur der Sache völlig entspricht, sondern auch durch §. 29 der Verordnung vom 22. Oktober 1830 für den Hauptanwendungsfall bereits eingebürgert ist (auch die Motive haben sich deren bedient) und es überhaupt bei der besonderen Natur des Verbrechens der Gewaltthätigkeit wünschenswerth sein muß, einzelne besondere Richtungen mittelst positiver Begriffsbestimmung und Benennung herausheben zu können. In gleicher Weise möchte man für den Fall im §. 250 (oben Nr. 3) die seither übliche (cf. §. 19 der Polizeiordnung von 1526) Bezeichnung „Hausfriedensbruch" beibehalten wissen. Der Gebrauch von Waffen und Werkzeugen dürfte wohl nicht