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Nechtsfreund.

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Sonnabend, 11. August

1849.

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */, bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in »er Luckhardt'schen und Vollmann schcn Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Tntscheidungen der Kriminalkammer des Ober- Appellationsgerichts im Strafproceß-Recht.

v.

Anträge der Staatsbehörde auf Einstellung des Verfahrens vor der Anklagekammer, oder auf Freisprechung wegen ungenügenden Anklage-Beweises im Verhandlungstermine, im Gegensatze zu der Zurücknahme der Anklage.

1. Die Strafsache gegen Elisabeth Ruhland von Rems­feld wegen verschiedener Vergehen hatte der Staatsprokurator sei der Anklagekammer an diese mit dem Anträge abgege­ben, die Anklage zu erkennen. In dem Termine vor der Anklagekammer (Proc.-Ges. §. 186) beantragte aber der Ver­treter des Staatsprokurators Einstellung des Verfah­rens zu verschiedenen Anklage-Punkten. Die Anklagekammer verfügte am 27. März d. I. in Betreff dieser Punkte:Da die Erklärung der Staatsbehörde: sie beantrage Einstellung .,be$ Verfahrens, dem ihr nach Proc.-Ges. §. 10 zustehenden Zurücknehmen der Anklage gleichzusetzen, solchem auch nach Analogie des §. 154 Folge zu geben, auch deßwegen inso- weit zu einer Verfügung der Anklagekammer keine Veran- lassung mehr vorhanden sei," daß es bei dieser Erklä­rung zu belassen sei.

Gegen diese Entscheidung wurde (in Verbindung mit einer Berufung gegen andere Theile des Erkenntnisses) einfache Be­schwerde unter Bezugnahme auf Proc.-Ges. §. 359 er­hoben. Das Ober-Appellationsgericht ertheilte am 28. April b. I. folgendes Erkenntniß:

ic. in Erwägung:

daß rc. der Vertreter des Staatsprokurators zu Marburg in dem Verhandlungs-Termine *) nicht etwa erklärt hat, daß er seinen Antrag auf Erkennung der Anklage zurück­nehme und von weiterer Verfolgung der Sache abstehen wolle, sondern sich mit dem Anträge an das Gericht ge­wendet hat, daß dieses die Einstellung des Verfahrens verfügen solle, und in diesem Anträge die Aufforderung für das letztere enthalten war, nach selbstständiger Prüfung der Sache selbst darüber zu erkennen,

dieses aber von der Anklagekammer unverkennbar unter­lassen ist,

und sonach die Beschwerde als gegründet sich dar­stellt, rc.

wird rc. der Anklagekammer des Obergerichts zu Mar-

*) Termine vor der Anklagekammer Proc.-Ges. §. 186.

bürg aufgegeben, auf den Antrag der Staatsbehörde in der Sache selbst w. R. zu erkennen rc.

2. Johanne Hoppe von Rinteln, der Unterschlagung ange­klagt, läugnete dieß Vergehen im Verhandlungstermine vor dem Obcrgerichte im Rinteln. Nach erfolgter Beweisaufnahme beantragte der Staatsprokurator, da er den Beweis der An­klage nicht für vollständig geführt halte, die Angeklagte frei­zusprechen, eventuell, wenn das Gericht anderer Ansicht sei, sie mit Gefängniß zu bestrafen. Das Obergericht erkannte am 18. April d. I. aus Freisprechung:

rc. in Erwägung:

daß vom öffentlichen Ankläger auf den Grund der Statt gehabten Verhandlungen auf Freisprechung der Angeklagten angetragen ist, sonach durch Proc.-Ges. §. 10 deren Ver- urtheilung als ausgeschlossen erscheint,

indem nach dem zweiten Absätze des gedachten Paragra­phen das Gericht nur insoweit an die Anträge des öffent­lichen Anklägers nicht gebunden ist, als dieselben die recht­liche Beurtheilung derjenigen Thatsachen , auf welche eine Anklage gegründet ist, oder die Bestimmung der Strafe be­treffen; es sich vorliegend um die Prüfung des Resultates der Beweisführung handelt, dieser Fall aber, da über die Thatfrage das Gericht nach Proc.-Ges. §. 120 lediglich nach seiner innern Ueberzeugung entscheidet, sich nicht als ein solcher betrachten läßt, bei dem es auf eine rechtliche Beurtheilung ankäme.

Der Staatsprokurator erhob gegen dieses Erkenntniß Be­rufung und stellte folgende Beschwerden auf: 1) daß die An­geklagte ohne Prüfung der Schuld oder Unschuld freigesprochen sei; 2) eventuell (für den Fall, daß angenommen würde, die erste Beschwerde sei lediglich gegen Entscheidungsgründe ge­richtet) daß die Angeklagte nicht verurtheilt sei.

Das Ober-Appellationsgericht verurtheilte auf die zweite Beschwerde durch Erkenntniß vom 18. Juli d. J. die Ange­klagte wegen Unterschlagung, indem dasselbe den Beweis für geführt annahm. Die Entscheidungsgründe dieses Erkennt­nisses, durch welche die Ansicht des Obergerichts in Rinteln verworfen wurde, sind folgende:

rc. in Erwägung ic.

daß rc. die dem angefochtenen Erkenntnisse zu Grunde liegende Ansicht, wie das Strafgericht in Beziehung auf den erhobenen Beweis an die Anträge des öffentlichen Anklägers gebunden sei, aus den Gesetzen, inö Besondere aus dem Strafproceßgesetze sich nicht rechtfertigt,

indem der §. 10 des letzteren, auf welchen das Ober­gericht jene Ansicht stützt, schon dessen Wortverstande nach nicht ausschließt, daß das Gericht die Beweisführung in den Kreis seiner Beurtheilung zu ziehen und selbstständig