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Nechtssrennd.

18. Sonnabend, ^. August 1849»

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, 72 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schcn und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

Tit. XV. Tödtung im Mutterleibe und Ab­treibung der Leibesfrucht (§. 229 233). Auch hier hält man die auf der Vollendung (wozu auch der Fall gehört, wo das Kind in Folge der angewendeten Mittel erst nach der Geburt stirbt) stehende äußerste Strafe (12 Jahre Zuchthaus) für zu hoch aus den bereits beim Kinvesmord angeführten Gründen, welche den Zusammenhang der Mutter mit dem Kinde und die verhältnißmäßig geringe Verletzung einer Persönlichkeit anlangend noch in erhöhtem Maße eintre­ten , und möchte man eine Annäherung an das badische Ge­setzbuch , welches als höchstes Strafmaß 6 Jahre Arbeitshaus droht, um so mehr empfehlen, als sich hier der Grund einer härteren Praxis bei der Seltenheit wirklicher Bestrafungsfälle kaum an führen lassen dürfte. Nicht unzweckmäßig wird cs sein, die Reife des Kindes ausdrücklich als einen Strafaus- messungsgrunv zu erwähnen, was sich dadurch rechtfertigt, daß davon der Grad der anzunehmenden Persönlichkeit des Kin­des und seines Zusammenhanges mit der Mutter abhängig ist, und daß eine Nichtaufnahme dieses Umstandes bei der Ablehnung der allerdings rein willkürlichen Unterscheidung im Art. 133 der Karolina zwischen einem lebendigen und nicht lebendigen Kinde im Mutterleibe schon Seitens der Theoreti­ker leicht zu der Meinung führen könnte, als solle er nicht berücksichtigt werden. Zugleich vermißt man die doch so in der Natur der Sache und schon durch die Hinsicht auf den Kindesmord gebotene Unterscheidung zwischen unehelich und ehelich Schwangeren, indem auf letztere viele für die ersteren sprechenden Milderungsumstände gar keine Anwendung leiden und die nothwendige Rücksicht auf den ehelichen Vater dem Vergehen eine ganz andere Natur ausprägt, so daß man für sie (die ehelich Schwangeren) eine Herabsetzung der im Ent­wurf freilich für beide gleich bestimmten Strafen gar nicht be- fürwortet. Die Bedrohung solcher Mitschuldigen, welche ge­werbsmäßig die Mittel an die Hand geben, mit Zuchthaus­strafe bis zu 20 Jahren findet man gerechtfertigt durch die Betrachtung, daß die Hülfeleistung solcher Leute, indem sie zugleich in nicht abzusehenkcm Maße den Vorsatz zur Abtrei­bung re. bestimmen hilft, und daß es sich von selbst versteht, wie zu einer deßhalbigen höheren Strafe nur nach Verhältniß der wirklich erwiesenen Anwendungsfälle und ihres gemeinge­fährlichen Einflusses geschritten werden könne. Die Verübung des in Frage stehenden Vergehens durch dritte Personen wider Wissen oder Willen der Schwangeren kann

sich einer Seits nicht der der letzteren zur Seite stehenden milderen Beurtheilung erfreuen, anderer Seits aber auch bei der der Leibesfrucht abgehenden Persönlichkeit nicht unter dem Gesichtspunkte der Tödtung eines Menschen aufgefaßt werden; wohl aber wird man rücksichtlich der Strafausmessung nach Analogie der Tödtung bei der vorsätzlichen Anwendung von dergleichen Mitteln, abgesehen von der Verübung der That durch die außerehelich Schwangere, wo dieß aus dem beim Kinvesmoroe angeführten Grunde nicht angeht, zu unterschei­den haben, ob sie mit Vorbedacht, oder im Affekte geschehen; auch wird bei dritten Personen die fahrlässige mit nach- theiligem Erfolg begleitete Anwendung ic. einer mäßigen Strafe zu unterwerfen sein, während eine derartige Fahrlässigkeit der Schwangeren selbst, weil sie mehr unter den Gesichtspunkt der gegen den eigenen Leib gerichteten Körperverletzung fällt, keine Strafe verdient. Sodann wäre es räthlich, wenn zur Bemessung ter anzudrohenden Strafen der beabsichtigte Erfolg von dem etwa eingetretenen höheren nur zur Fahrlässigkeit zuzurechncnven getrennt gehalten würde, also etwa dergestalt: 1) Nur der beabsichtigte Erfolg ist eingetreten, also die Frucht entweder abgetrieben (denn die Nichtaufnahmc dieses Falles in Nr. 2 des §. 232 und die daraus möglicher Weise abzuleitende Behandlung nach Nr. 3 scheint unabsichtlich zu sein), oder die Schwangere mit einem todten, oder nicht le­bensfähigen Kinde n i ed erg eko m m en, oder das Kind in Folge der angewendeten Mittel nach der Geburt gestorben; oder der beabsichtigte Erfolg ist nicht, also entweder gar kein Nachtheil, oder nur eine nach der Geburt wahrnehmbare Kör­perverletzung des Kindes eingetreten. Die hierfür bestimmte Strafe von Zuchthaus bis 12 Jahre im ersteren, von Arbeits­haus nicht unter 1 Jahr im letzteren Falle findet man ent­sprechend. 2) Durch die angewendeten Mittel ist fahrlässiger Weise der Tod oder eine Körperverletzung der Mutter einge­treten. Wenn hier der Entwurf auf jenen 8 jähriges bis le­benslängliches Zuchthaus, auf diese, wenn sie einen bleibenden Nachtheil hinterließ oder lebensgefährlich war, Zuchthaus bis 12 Jahre, sonst aber Arbeitshaus nicht unter 1 Jahr setzt, so sieht man keinen Grund, von den deßhalbigen allgemeinen Bestimmungen in Tit. XI. und XII. abzugehen; nur würden, da ein Angriff auf die Leibesfrucht gleichzeitig auch immer eine Richtung gegen den Leib der Mutter hat, bei der Töd- tung die härteren Strafen der §§. 195 und 196 zur An­wendung kommen müssen. 3) Ist endlich nach beiden Seiten Strafe verwirkt, so würde sich das gemeinsame Strafmaß nach den über das Zusammentreffen mehrerer Vergehen geltenden Grundsätzen des Tit. VIII. zu richten haben.

T i t. XVI. Selbstverstümmelung (§. 233). Die­selbe wird nur dann bestraft, wenn sich ein Kriegsdienstpflich-