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Nechtsfreund.

17. Sonnabend, 28. Juli 4S49*

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkungen, betreffend die Gegenüberstellun­gen im Jnstruktionsversahren und das Ver­hältniß des Jnstruktionsrichters zu den Unter­richtern.

In Nr. 12 des Nechtsfreundes ist über die Frage: In wie weit sind Konfrontationen im Jnstruktionsversahren statt­haft? geschrieben. Irre ich nicht, so entstand dieser Artikel nicht in dem Obergerichtsbezirke, in welchem ich wohne, aber auf Veranlassung einer Wahrnehmung, welche auch ich ge­macht habe, nämlich der, daß die wahre Bedeutung des Jn- struktivnsverfahrcns häufig verkannt und dasselbe über die Maßen nach den für das Strasproceßverfahren vor dem Ge­setze vom 31. Oktober 1848 geltend gewesenen Normen be­handelt wird; ich habe Jnstruktionsakten gesehen, in welchen sich die ganze Last der vorhandenen Beweismittel durch Kon­frontationen mit Zeugen und Mitangeklagten, bogenlange Schlußverhöre, kunstreiche Vorhalte und dergleichen über dem Angeklagten entladen hatte, ganz als sollte ein selig verstorbe­ner Kriminalsenat ein Straserkenntniß und nicht vielmehr die Raths- beziehungsweise Anklagekammer einen Verweisungsbe­schluß oder ein Anklageerkenntniß geben rc.

Anfänglich hielt ich diese Erscheinungen für Eigenthümlich­keiten einzelner richterlicher Persönlichkeiten, für etwas Indi­viduelles und deßhalb minder Erhebliches ; später vergegen­wärtigte sich mir die Thätigkeit des Jnstruktionsrichters in ihren Beziehungen zu den Unterrichtern; ich lernte die dem ersteren durch §. 164 des Strasproceßgesetzes und mehr noch die Dienstanweisung zu diesem Gesetze dem Unterrichter gegen­über eingeräumte Stellung kennen und kam auf diesem Wege dahin, mir die obcnbesprochene Art des Jnftruktionsverfahrens in der Hand eines oder mehrerer obergerichtlichen Jnstruktions- richter zu denken und dann das Individuelle als für ganze Obergerichtsbezirke Maßgebendes und insofern sehr Erhebliches zu erkennen.

Die richtige Auffassung eines Gesetzes ist um so wichtiger, je größer und umfangreicher die Gewalt ist, mit welcher das­selbe von Einzelnen gehandhabt wird. Von diesem Stand­punkte aus habe ich den Eingangs erwähnten Artikel bewill­kommnet, will ich die nachfolgenden Bemerkungen mit der Bitte veröffentlichen, daß Bessere die zu entwickelnden Ansich­ten entweder widerlegen, oder besser begründen.

Zuerst noch einige Worte über die Frage von den Kon­frontationen im Jnstruktionsversahren. Nach §. 157 des Strasproceßgesetzes besteht das Ziel des Jnftruktionsverfahrens in der Sicherung und Vorbereitung der demnächftigen münd­lichen Verhandlung und zwar nach den Richtungen, welche

im Schlußsätze des fraglichen §. einzeln aufgeführt werden. Der Jnstruktionsrichter hat in Beziehung aus Thatbestand und Thäterschaft den Beweisstoff anzusammeln, alle ihm angedeu- teten Wege zur Wahrheit cinzuschlagen und bis zu deren Aus­gang zu verfolgen, dagegen alle die zur Aburtheilung der Sache nothwendigen Handlungen, welche zwischen und mit den auf diese Weise konstatirten Beweismitteln und Angeklag­ten selbst vorzunehmen sind, der mündlichen H a u p t Verhand­lung zu überlassen, wenn nicht letztere diesen Charakter ver­lieren und zu einer bloßen Wiederholung des Instruktions- Verfahrens herabsinken, d. h. für alle die, welche dasselbe durch eigene Thätigkeit oder zum Zwecke solcher bereits kennen, zu einem langweiligen und lebensmatten Schattenspiel werden, wenn nicht einzelne jener Handlungen, nämlich die Konfron­tationen mit dem Angeklagten, dadurch, daß man ihm diesel­ben bereits zur Gewohnheit gemacht hat, ihre an sich seltene Bedeutung ganz verlieren sollen. Hiernach hätte ich auch in dem Einzelfalle, welchen der Verfasser des mehrfach erwähnten Artikels aufführt, nicht konfrontirt. — Vielleicht dürfte sich als Regel die aufstellcn lassen, daß Konfrontationen im Jn- struktionSverfahren nur ausnahmsweise und zwar dann vorzu- nehmen seien, wenn cs sich um eine sichere Begrenzung des vorhandenen BeweisstoffeS, um die Möglichkeit handelt, daß der Jnstruktionsrichter je nach dem einen oder andern Ergeb­nisse der Konfrontationen bestimmt erkenne, ob und welche bisher nicht eruirten Beweismittel vorhanden und Heranzuzie- hen seien.

Ich gehe nunmehr zu dem zweiten Punkte, dem Verhält­nisse des Jnstruktionsrichters zu den Unterrichtern, über. — Nach dem Strafproceßgesetze hat der Unterrichter in den zur ober- oder schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Strafsa­chen von Amtswegen, v. h. ohne Requisition des Jnftruktions- richters, nur dann vorzuschreiten, wenn es sich um Wahrung der verfassungsmäßigen Frist zum Verhöre eines Verhafteten handelt, oder wenn ®efabr im Verzüge ist, bei Tödtungen, schweren Körperverletzungen, Raub, Diebstahl unter Gewaltan­wendung oder mittelst Einsteigens, ausgebrocbenem Brand und solchen Uebelthaten, deren Spuren in objektiver oder subjekti­ver Hinsicht zu verschwinden drohen. Dieses Verfahren von Amtswegen bat er dem JnstruktionSrichwr alsbald anzuzeigen (§. 165) und sobald letzte.er ihn von der seiner SeitS erfolg­ten Uebernahme der Sache benachrichtigt, zu sistiren (§. 168); er hat bann die einzelnen bereits begonnenen Handlungen, so fern ihm nicht der Jnstruktionsrichter Kenntniß gibt, daß er dieselben vornehme, zu vollenden, außerdem nur dann ohne Requisition zu handeln, wenn abermals eine unaufschiebbare Hand­lung erforderlich wird, ohne daß deßhalbigc Thätigkeit des Jnstruk- tionsrichters zu beschaffen stände (§. 169), und das aufgenommene