Nechtsfreund.
^ 16 Sonnabend, 21. Juli 1848«
Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */, bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in er Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
Kindesmord (§. 198—203) wird definirt als die ab- sichtliche Töbtung eines neugeborenen unehelichen Kindes durch seine Mutter. Will man die Gründe der milderen Beurtheilung der Kindesmörderin erschöpfen, so dürfte außer den ge- vöhnlich hervorgehobenen — des durch die Geburt veranlaßten Affektes, des durch den Gedanken an die Verbergung der ver- orenen Geschlechtschre hcrbeigcführten Zustandes, einer Art >on Nothstand oder Nothwehr , sowie der Besorgniß um die bedürftigere Lage eines unehelichen Kindes in Absicht auf dessen Ernährung, Erziehung und zukünftige Lebensstellung — auch nicht unberücksichtigt zu lassen sein, daß die Verletzung Der getroffenen Persönlichkeit und die Gefährdung der Staatsordnung verhältnißmäßig geringer ist, und daß der enge, sogar physische Zusammenhang des Kindes mit der Mutter selbst noch nach der Geburt die strafbare Handlung in gewisser Beziehung als gegen den eigenen Leib der Mutter gerichtet und aus einer Art Dispositionsrecht über diesen ihren Körpertheil ausgeflossen erscheinen läßt. Es ist klar, daß nicht alle diese Gründe zusammentreffen müssen, um im untergebenen Falle einen Kindesmord annehmen zu können, z. B. namentlich nicht die Verbergung der verletzten Geschlechtschre, weßhalb denn auch der Entwurf mit Recht von dem hin und wieder ausgestellten Erfordernisse der vorgängigen Verheimlichung der Schwangerschaft Abstand genommen hat; es ist aber auch ebenso klar, daß das gleichzeitige Zusammentreffen mehrerer der angeführten Motive bei der Strafausmessung in erhöhtem Grade strasmindernd in Betracht kommt. Wenn der Entwurf zur Berücksichtigung dieser Umstände dem Richter einen Spielraum von 8 bis 20 Jahre Zuchthaus gibt, so ist dieser Zwischenraum gewiß zulänglich, aber der Anfangs- und Endpunkt scheint zu hoch gegriffen. Allerdings hat die seitherige Praxis, worauf sich gegen die milderen Bestimmungen des badischen Gesetzbuches berufen wird, einen derartigen Maßstab befolgt; bedenkt man aber, daß eine derogirende Praxis nur allmählich durchdringen kann, und nur das mit dem Bedürfnisse und der Richtung der Zeit durchaus Unvereinbare abschaffenv der Natur der Sache zufolge immer hinter einer wahrhaft zeitgemäßen Gesetzgebung Zurückbleiben muß; bedenkt man ferner, daß gerade der Standpunkt des Gerichtsgebrauches selbst ein deutliches Zeugniß gibt, wie bedeutend sich im Laufe der Zeit die Strafbarkeit des Kindcsmordcs vermindert hat (Art. 131 der Car. setzt statt der Strafe des Pfählens und des Leben- dig-Begrabens die des Ertränkens fest, und die jüngste Praxis
erkennt durchschnittlich 15 Jahre Zuchthaus); und bedenkt man endlich, wie besonders in den letzten Jahrzehenden die Verführung des weiblichen Geschlechtes und der Nothstand der unteren Menschenklassen — beides Haupttriebfedern des Kindesmordes — überhand genommen hat, wie schon dadurch allein das Mitleiden gesteigert wird, welchen Einfluß endlich allzuhohe Strafen gerade bei diesem Vergehen auf den Ausspruch der Geschwornen üben: so dürfte eine Ermäßigung der Strafe im engeren Anschluß an das badische Gesetzbuch gerechtfertigt sein, um so mehr, als bei der ausweislich der Motive rücksichtlich der Strafbestimmung Statt gefundenen analogen Anwendung des TodtschlagS nur der Affekt zur Zeit der That, nicht aber die übrigen eingangsberührten besonderen Minderungsgründe berücksichtigt sein mögen. Man will zwar nicht, ohne im mindesten deren Einfluß bei der Strafausmessung zu verkennen, die strenge an den Unterschied zwischen Mord und Todtschlag sich anlehnende Unterscheidung des badischen Gesetzbuches, ob der Vorsatz vor, oder erst nach, beziehungsweise während der Entbindung gefaßt sei, empfehlen, weil auch schon die bloße Schwangerschaft in einen gewissen Affekt versetzt, hält aber einer Seits das für die ersteren Fälle angedrohte höchste Strafmaß von 15 Jahren Zuchthaus jeden Falls für ausreichend, während man anderer Seits wieder der Ansicht ist, daß auch bei Fällen der zweiten Art nicht unter das für jene bestimmte geringste Strafmaß von 9 Jahren Zuchthaus herunter gegangen zu werden brauche. Gegen die Bestimmung, daß auch die Tödtung in und während der Geburt dem Kindesmorde gleich zu bestrafen sei, läßt sich Nichts erinnern, und zu §. 199, wornach die Strafe des nicht beendigten Versuches eintreten soll, wenn sich ergibt, daß das getödtete Kind das Leben außer dem Mutterleibe sortzusetzrn unfähig, bezieht man sich auf das zu §. 96 Gesagte. Absichtlich hilflose Niederkunft, zum Zwecke der Kin- deStödtung, soll selbst als bloße V o r b e r e i t u n g s h a n d- lung nicht straflos bleiben, und Die in Folge einer solchen zwar vorsätzlich, aber ohne gegen das Leben des Kindes gerichtete Absicht, Hüflosen Niederkunft eingetretene, also fahrlässige Kindestödlung ist mit Gefängniß oder bis 2jährigem Arbeitshaus bedroht; endlich soll bei vorsätzlich bülfloser Geburt und bei erfolgtem Beiseiteschaffen des Kindes, Falls nicht zu ermitteln steht, ob das Kind lebensfähig, oder lebensunfähig, oder todt war, und ob es überhaupt in Folge der Hülflosen Niederkunft umkam, immerhin — es erinnert Dieß unwillkürlich an die s. g. Ordnungsstrafen bei Zoll- und Steuervergehen — noch eine Gefängnißstrafe eintreten. Der Schlußparagraph gedenkt noch der Betheiligung dritter Personen am Kindesmorde, und will sie nach Den Grundsätzen des allgemeinen Mordes beurtheilt wissen. Aber auch hier wird zu berücksichtigen fein,