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Nechtssrennd.

JV Sonnabend, l^ Juli 1848«

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der LuckharVt'schen und Dollmaiiu'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

Zweiter Theil: Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.

Der besondere Theil handelt in fortlaufenden Titeln von den einzelnen Vergehen unter Beibehaltung der im badischen Gesetzbuche gewählten Reihenfolge, und hat es vermieten, durch Ober- und Unterabteilungen und dem entsprechenden Zu­sammenfassen mehrerer einzelnen Vergehen, deren Verhältniß oder Verwandtschaft zu einander näher auszuvrücken, ohne darum auch der thatsächlichen Berücksichtigung eines bestimm­ten der angenommenen Reihenfolge zu Grunde liegenden Sy­stems zu entbehren. Man könnte der Ansicht sein, baß letz­teres nicht genüge, daß vielmehr das bevorzugte System auch einen förmlichen Ausdruck erhalten müsse, und es läßt sich allerdings nicht leugnen, daß dadurch die Sache nicht bloß an Uebersichtlichkeit, sondern auch bei manchen Vergehen, in­sofern schon die ihnen zu verwandten Vergehen angewiesene Stellung zur Aufklärung ihrer Natur beiträgt, an Bestimmt­heit gewinnen würde. Andererseits läßt sich aber wieder dage­gen halten, daß für ein Gesetzbuch nicht die an ein Lehrbuch zu stellenden Anforderungen maßgebend sein können, und daß bei dem Schwanken der Theorie über die oberste (Einteilung der Vergehen, zumal schon die bloße Eintheilung und Unter­ordnung der Vergehen Rückwirkung auf bie Auffassung ihrer Natur hat, es nicht einmal räthlich erscheint, durch die Wahl dieser oder jener Eintheilung in dieser Beziehung einen förm­lichen Abschluß eintreten zu lagen, um so weniger, als, möge man diese oder jene Eintheilung wählen, immerhin bei einem oder dem andern Vergehen rückfichtlich der ihm anzuweisenden Stelle einige Verlegenheit sich bereitet. Man möchte nun wohl dem befolgten System am nächsten kommen, wenn man die oberste Eintheilung aller strafbaren Handlungen an die Betrachtung an knüpft, daß bei einem Theil die Strafbarkeit zunächst in der feindlichen Richtung gegen das einzelne Jndi- viduum, dessen Rechtsschutz dem Staate obliegt, bei dem an­dern lediglich in der feindseligen Richtung gegen die staatliche Ordnung ihren Grund hat. Die erste Klasse spaltet sich wie­der in zwei Abtheilungen : Vergehen gegen die Person und gegen das Eigenthum ; und auch die zweite Klasse hat neben ihrem allgemeinen Bereiche, insofern es sich um Dienstvergehen öffentlicher Diener handelt, noch diesen Sonderzweig. Die Vergehen gegen die Person des Jndivivums, womit der An­fang gemacht wird, sind wieder gegen Leben (Tödtung), Leib (Körperverletzung), Freiheit (Gewalt re.) oder Ehre (Ehren­

kränkung 20.) gerichtet. Hieran schließt sich der Zweikampf unv die Nothzucht ; letztere ihrer Natur nach ein Attentat ge­gen die Ehre und Freiheit, ersterer eigentlich nur eine Art Selbsthülfe also Gewalt, jedoch besonderer Färbung, inso­fern verletzte Ehre und ein vom Staat nicht geduldeter Be­griff von deren Wiederherstellung das Motiv abgibt. Die Nothzucht gibt denn auch Veranlassung, an dieser Stelle die Entführung, die mehrfache Ebe, den Ehebruch und sonstige strafbare Verletzungen der Sittlichkeit zu behandeln. Die Vergehen gegen fremdes Eigenthum sind nach der Art ihrer Ausführung: Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Betrug, Wucher, Fälschung, Beschädigung. Die beiden letzten Vergehen haben einige Richtungen, die zugleich auch der zwei­ten der oben gemachten Hauptabteilungen der Vergehen an- gehören (z. B. Münzfälschung, falsches Zeugniß, Meineid, Beschädigung der Eisenbahnen, Telegraphen, auch Brandstif­tung oder Ueberschwemmung, sobald sie nicht zunächst die Be­schädigung eines Individuums bezwecken), jedoch , da sich der Entwurf an die fragliche Eintheilung nicht förmlich gebunden hat, auch an dieser Stelle völlig erledigt werden konnten. Aehnlich verhält es sich mit Raub und Erpressung, welche Vergehen zugleich die persönliche Freiheit verletzen. Unter die zweite Hauptabtheilung (lediglich gegen die staatliche Ordnung) würden dann außer den Dienstvergehen der öffentlichen Diener, welche den Schluß des zum Vorbild dienenden Gesetzbuches bilden, die hierauf bezüglichen Titel: Herabwürdigung der Religion, Hoch -, Landesverrat», Majestätsbeleidigung, Widersetzlichkeit und Aufruhr, Landstreicherei und Betteln zu rechnen sein.

Tit. XI. Von der Tödtung (H. 187203). Die­selbe ist entweder eine vorsätzliche oder fahrlässige. Die der letzteren drohende Strafe richtet sich innerhalb des Bereiches der Gefängniß - und Arbeitshausstrafe nach dem Verhältniß der größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit, womit der tödtliche Erfolg vorher gesehen werden konnte. Be­sonders hervorgehoben und durch härtere Strafandrohung aus­gezeichnet ist der Fall, wo die fahrlässige Tödtung durch vor­sätzliche Körperverletzung verursacht wurde. Geschah nämlich letztere mit Vorbedacht oder Ueberkgung, so soll nach dem bereits angegebenen Verhältniß der größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit, womit der tödtliche Erfolg vorhergesehen werden konnte, im ersteren Fall Zuchthaus, im lctztcrn Ge­fängniß oder Arbeitshaus nicht unter einem Jahr, geschah sie im Affekt, im ersten Falle Zuchthaus bis zu 10 Jahren, im Testern Gefängniß erkannt werden. Gegen die Fassung dieser Bestimmungen ist zu erinnern, daß es bei der Allmählichkeit des zu Grunde gelegten Verhältnisses nicht angemessen er­scheint, nach einer völlig unbestimmten Gradbestimmung eine