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Nechtssrennd.

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Sonnabend, 7. Juli

1849.

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, y2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Dollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Das Schwurgericht in Marburg im 2ten Quartale 1849.

(Schluß.)

Größeres Interesse als die vorige erregte die Anklagesache gegen Johann Georg Reidt, auch Fink genannt, von Merz­hausen, wegen Körperverletzung und Tödtung.

Dieser Bursch, 26 Jahre alt, unehelicher Sohn eines Kutschers Namens Fink und einer rc. Reidt aus Merzhausen, als bösartig und tückisch bezeugt und bereits wegen Dieb­stahls eines Düngerbretts zum Nachtheil des Wirths Lorey zu Merzhausen im April 1847 mit achttägiger Gefängnißstrafe belegt, war angeklagt, daß er

1) am 14. November 1847 Abends dem Carl Lorey, Sohne des vorerwähnten Wirths Lorey, auf einer Wiese bei Merzhausen einen Messerstich in die linke Schläfengegend ver­setzt und demselben dadurch eine bis zum 29sten desselben Monats ohne Nachtheil für die Gesundheit des Verletzten ge­heilte Körperverletzung zugefügt;

2) an demselben Abend, etwas später, dem Adam Wie­gand von Holzburg, welcher den Angeklagten wegen der vor­erwähnten That von der Wiese ins Dorf verfolgte, in um­bestimmter Absicht, einen Messerstich in die rechte Schläfen- gegend beigebracht und dadurch dessen am 26. desselben Mo­nats erfolgten Tod herbeigeführt habe.

Der Angekl. leugnete hartnäckig beide Anklagen, verthei­digte sich aufs Neußerste, suchte frühere Einräumungen zu be­seitigen und die Zeugen zu verdächtigen, brachte jedoch da­durch , wie es schien, einen sehr ungünstigen Eindruck bei den Geschworenen und dem Publikum hervor.

Durch die Verhandlung wurde der objektive Thatbestand beider Vergehen vollständig dargelhan. Insbesondere sprach dafür in Betreff der zweiten Anklage der Umstand, daß sich bei der Sektion des Leichnams in der Wunde eine mehrere Zoll lange abgebrochene Messerklinge vorgefunden hatte, welche von dem behandelnden Arzte nicht entdeckt worden und mit einer solchen Gewalt in den Schädel gestoßen war, daß sol­cher zertrümmert werden mußte, um dieselbe herauszubekom­men. Der Angeklagte suchte zwar geltend zu machen, daß der Verletzte sich das Messer durch einen Fall in den Kopf gestoßen haben könne. Die Gerichtsärzte erklärten jedoch, daß dieß höchst unwahrscheinlich, ja kaum möglich sei.

Auffallend erschien es, daß der Vertheidiger gegen die über diesen Punkt an die Gerichtsärzte gestellte Frage, weil solche das Reich der Möglichkeiten aufschließe und nicht Ge­genstand der Beurtheilung dieser Sachverständigen sei, prote- stirte. Der Präsident gab der Protestation keine Folge.

In Beziehung auf die Thäterschaft des Angeklagten lag

eine Reihe interessanter Zeugen - Aussagen vor. Die That selbst aber wurde in beiden Fällen direkt nur von den Ver­letzten bekundet.

Nach geschlossener Verhandlung legte das Gericht den Ge­schworenen folgende Fragen vor:

I. In Betreff der Anklage wegen Verletzung des rc. Lorey.

1) Hat Karl Lorey von Merzhausen am 14. Nov. 1847 Abends auf den Wiesen bei Merzhausen einen Stich an den Kopf und dadurch die vom Amtswundarzte Mann in 9lnl. [8] der Untersuchungs-Akten näher beschriebene Körperverletzung erhalten?

2) Hat der Angeklagte Joh. Georg Reidt, auch Fink ge­nannt, dem Lorey diese Körperverletzung zugefügt?

3) Ist diese That des Angekl. aus Vorsatz hervorgegan­gen? und zwar

4) aus überlegtem Vorsatz?

II. In Betreff der Anklage wegen Körperverletzung und Tödtung des rc. Wiegand.

5) Hat der Schuhmachergesell Adam Wiegand aus Holz­burg am 14. Nov. 1847 Abends auf der Straße zu Merz­hausen einen Messerstich in den Kopf erhalten, wodurch dessen am 26. Nov. 1847 erfolgter Tod verursacht worden ist?

6) Ist der Angekl. schuldig, dem rc. Wiegand den zu 5) erwähnten Stich beigebracht zu haben?

7) Hat der Angekl. dem rc. Wiegand diesen Stich v o r- sätzlich zugefügt?

8) Ist der Angekl. sich der Möglichkeit des cingetrctenen tövtlichen Erfolgs seiner Handlung bewußt gewesen und hat er somit, indem er dessenungeachtet die Handlung vornahm, in den eingetretenen Erfolg eingewilligt?

9) (Für den Fall der Verneinung der vorhergehenden Frage.) Fällt in Betreff des eingerittenen tödtlichcn Erfolgs seiner Handlung dem Angekl. nicht wenigstens eine Schuld zur Last, und zwar

10) eine grobe?

11) War der Angekl. bei Verübung der That einem un­gerechten Angriff rc. Wiegands ausgesetzt?

12) War durch diesen Angriff sein Leben oder seine Gesundheit, oder seine Ehre gefährdet?

13) Konnte der Angekl. diese Gefahr nur durch Gewalt­thätigkeit gegen rc. Wiegand abwenden?

14) Hat der Angekl. keine größere Gewalt gegen rc. Wiegand verübt, als zur Abwendung jener Gefahr den Um­ständen nach nöthig war?

Die Geschworenen bejahten die Fragen mit Ausnahme der 4., 8., 11. bis 13., welche verneint wurden. Das Gericht verurtheilte darauf den Angekl. wegen vorsätzlicher Körperver-